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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1902
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- 1902-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1902
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- Deutsch
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2236 Nichtamtlicher Leit. ^ 59, 13. März 1902. des Stichs selbst erzeugten .... Nach dem Vorsitzenden dieses Gerichtshofes, Erle, verfolgt das Gesetz nicht nur den Zweck, zu verhindern, daß der Ruf des Künstlers in den Augen des Publikums geschädigt werde, sondern ihm auch die wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums zu sichern und die Künste durch Gewährung eines Verkaufsmonopols an einem anziehenden Verkaufsobjekt zu fördern. Copinger (S. 458) hebt noch hervor, daß die Fassung des Artikels 1 des Grundgesetzes betreffend den Schutz der Kunstwerke, des Gesetzes von 1862, so weitherzig gehalten ist, daß sicherlich die nicht genehmigte Photographie eines Gemäldes, einer Zeichnung oder einer anderen Photographie, auch wenn sie in einem anderen Format gemacht ist, eine strafbare Nach bildung darstellt, da das Gesetz sich nicht darauf beschränkt, nur die Wiedergabe durch das gleiche Verfahren zu verbieten. Nach diesem Grundsatz wäre deshalb der Künstler imstande, in England irgend welche Nachbildung seines Werkes, auch die nur mittelbar durch die Kopie einer Photographie ge machte Nachbildung, gerichtlich zu verfolgen. In den anderen Verbandsländern bestehen besondere Vorschriften, die wir erörtern müssen: Deutschland. Das Gesetz vom 10. Januar 1876, be treffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nach bildung, findet nach Absatz 2 des Artikels 1 auf Photo graphien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nach druck und Nachbildung noch geschützt sind, keine Anwendung. Diese Werke ohne Ausnahme, also nicht nur die durch Ar tikel 1 und 5 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, bezeichnten Werke, sondern auch die in den Artikeln 1 und 11 des neuen Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 erwähnten Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind unmittelbar gegen jede unbefugte Nachbildung und somit auch gegen die Nach bildung auf photographischem Wege geschützt. Um erlaubt zu sein, können somit die photographischen Reproduktionen nur solche sein, die mit Zustimmung des Autors des Original werkes gemacht werden, welcher das Recht hat, jede von ihm nicht genehmigte Wiedergabe, weil eine Verletzung des an diesem Originalwerke bestehenden Rechtes involvierend, zu verfolgen; nach Wächter (Seite 182) kann er dies sogar gegenüber jeder photographischen Einzelkopie thun, da bloß die von menschlicher Hand gefertigte Einzelkopie nach deutschem Gesetze erlaubt ist. Welche Rechte stehen aber in diesem Falle dem Photo graphen an seinem Bilde zu? Da die Photographie in Deutschland nicht als Kunstwerk angesehen wird, so kann der Photograph auch nicht den Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 anrufen, wonach derjenige, der ein von einem andern herrührendes Werk der bildenden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittest eines andern Kunstoerfahrens nachbildet, in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers genießt. Wenn der Photograph nach der Darlegung der Kommen tatoren*) bloß eine Licenz zur Wiedergabe des Werkes er halten hat, ohne daß eine besondere Abmachung, welche ihn als Berechtigten oder Erwerber eines Teilstückes des Urheber rechts erscheinen ließe, abgeschlossen worden ist, dann ist ihm einzig und allein gestattet, das ursprüngliche Werk photo graphisch aufzunehmen; aber er kann für sich gegen die Nach ahmer seiner Arbeit, die an sich rechtmäßig und erlaubt ist, nicht Vorgehen; das kann einzig und allein der Künstler oder sein Rechtsnachfolger; der Photograph mag zusehen, wie diese dazwischen treten, wenn seine genehmigte Photographie das Gefallen eines dritten Nachbildners erregt hat. *) Siehe Scheele, S. 219; Wächter, S. 279; Daube, S. 187; Grunewald, S. 50; Allseld, S. 138. Hat er dagegen durch ein Abkommen mit dem Künstler ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht auf photographischem Gebiete erworben, dann scheint er auch gegen jedermann, der seine Photographie antastet, vorgehen zu können. Da nun die Tragweite einer solchen Abtretung durch den Willen der Parteien bestimmt wird, so finden hier die Gerichte einen weiten Spielraum zur Auslegung der vereinbarten Be dingungen. Nach einem reichsgerichtlichen Urteil vom 7. Juni 1886 ist der Kunstverleger, dem das Vervielfältigungsrecht nur für ein bestimmtes Kunstverfahren, z. B. Photographie, übertragen wurde, berechtigt, jede sein beschränktes Verlags recht gefährdende widerrechtliche Nachbildung, auch wenn sie durch ein anderes Kunstverfahren, z. B. Oeldruck, erfolgt ist, selbständig zu verfolgen. Aber immer genießt der Cessionär auch bei dieser Sach lage kein direktes, sondern als Rechtsnachfolger des Künstlers nur ein abgeleitetes Urheberrecht, dessen Dauer sich nach der dem Hauptwerk eingeräumten Schutzfrist regelt; er ist der Satellit des Schöpfers des ursprünglichen Werkes und zwar so lange, qls letzteres selbst gegen widerrechtliche Angriffe ge schützt ist; seine Rechte bewegen sich ebenso sehr innerhalb der Grenzen dieses Schutzes wie in der durch gegen seitiges Abkommen gezogenen Richtung. Seine Rechtslage ist somit während des Bestehens eines Rechts am Originalwerk von derjenigen eines Uebersetzers verschieden, welcher ein persönliches Recht an seiner Uebersetzung, unabhängig vom Rechte des Autors des Originals, besitzt; sie ist auch ver- verschieden von derjenigen eines Graveurs, welcher eine Photographie sticht und nun in Bezug auf seinen Stich ein ihm gehörendes ausschließliches Recht besitzt. Norwegen. Das in diesem Lande angenommene System ist allem Anschein nach das gleiche, wie das für Deutschland soeben beschriebene, denn der Artikel 1 des Spezial gesetzes vom 12. Mai 1877 schützt nur die photographischen Originalabbildungen nach der Natur oder die photographische Abbildung eines Kunstwerkes, an dessen Wiedergabe niemand ein ausschließliches Recht besitzt. Was die Photographie noch geschützter Kunstwerke anbelangt, so bestimmt hierüber das neue Gesetz vom 4. Juli 1893 nichts. Sollten sich Zweifel erheben, so wäre die hier behandelte, allgemein verbindliche Vorschrift der Berner Uebereinkunft in Bezug auf die Kunst werke anderer Verbandsländer unbedingt maßgebend. Schweiz. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 enthält über diesen Punkt in Artikel 9, 11t. b, folgende Bestimmung: -Die Dauer des Veroielfältigungsrechts (an Photographien und an andern ähnlichen Werken) wird auf fünf Jahre festgesetzt, vom Tage der Einschreibung an gerechnet. Wenn es sich um die Vervielfältigung eines noch nicht zum Gemeingute gewordenen künstlerischen Werkes handelt, so richtet sich die Dauer des Vcr- vielsältigungsrechtes nach der Vereinbarung zwischen dem Photo graphen und dem Berechtigten. In Ermangelung einer hierauf bezüglichen Vereinbarung bleibt die Dauer auf fünf Jahre be stimmt, nach deren Ablauf der Urheber des Kunstwerkes oder dessen Rechtsnachfolger wieder in alle ihm in Artikel 2 gewährten Rechte Antritt.« Während der ganzen Dauer dieser Rechte, also bis dreißig Jahre nach dem Tode des Künstlers, darf keine Photographie eines solchen Werkes ohne vorhergehende Abmachung mit den Rechtsinhabern hergestellt werden. Diese Vorschrift hat ihre im Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 12. Juni 1882 ausführlich dargestellte Geschichte, aus welcher sich klar ergiebt, wie wichtig es ist, daß in dieser Frage Mißver ständnisse gehoben werden (siehe Seite 11 des Berichts). Dem Bericht kommt noch das Verdienst zu, daß er An gaben darüber enthält, wie der schweizerische Gesetzgeber die Ausübung der bezüglichen Rechte, sowohl des Künstlers wie des Photographen, sich gedacht hat. Nach dem Wortlaut des Artikels 9 ist nur die Dauer des dem Photographen in Ermangelung von Abmachungen zugebilligten Vervielfälti-
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