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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1902
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- Deutsch
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^ 59. 13. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2237 gungsrechts auf fünf Jahre bestimmt, nicht aber das Wesen dieses Rechts; nach dem im Bericht enthaltenen Kommentar aber hätte der Photograph während dieser Zeit ein aus schließliches Vervielfältigungsrecht und somit ein Klage recht gegen jede unbefugte Wiedergabe seiner Photographie, da die Kommission annimmt, der Künstler oder seine Rechts nachfolger haben ihm das Vervielfältigungsrecht cediert. So mit hätte der Photograph ein unabhängiges Recht an seiner Arbeit und zwar in fallen Fällen während fünf Jahre; durch Vertrag zwischen Künstler und Photograph könnte dieses Recht aber noch verlängert werden und zwar inner halb der dem Rechte am Originalwerke gezogenen Grenzen. Diese Auslegung scheint übrigens durch die im Gesetze in Bezug auf die Wiedererlangung der Rechte seitens des Autors oder seines Rechtsnachfolgers gebrauchten Ausdrücke bestätigt, heißt es doch, daß derselbe wieder in alle ihm durch Artikel 2 gewährten Rechte, d. h. also in das Urheberrecht am Werke der Kunst eintrete. Wenn man aber auf diese Weise dem Photographen ein unabhängiges Recht einräumt, so will das keineswegs sagen, daß der Künstler zum alleinigen Nutzen des Photographen jedes Rechts, gegen die Nachmacher der Photographie vorzugehen, beraubt werde, denn augenscheinlich würde ihm dieses Recht neben demjenigen des Photographen auf Grund der Artikel 1 und 12 des Gesetzes bleiben. Japan. Jede Meinungsverschiedenheit über die Aus übung der beiderseitigen Rechte ist durch Artikel 23, zweiter Absatz, des japanischen Gesetzes ausgeschlossen, der folgender maßen lautet: -Wer auf rechtmäßige Weise ein Kunstwerk durch die photo graphische Kunst wiedergiebt, genießt den Schutz dieses Gesetzes ebenso lange, als das Vervielfältigungsrecht am Originalwerk dauert, innerhalb der Schranken der zwischen den Berechtigten ab geschlossenen privaten Abmachungen.- Somit ist der Schutz hier direkt, unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen, dem Photographen, dem rechtmäßigen Ur heber des genehmigten photographischen Abbildes, zugesichert und zwar während der Dauer des Vervielfältigungsrechts am Original. Die Rechte des Künstlers sind sicherlich in ihrer ganzen Ausdehnung durch den Artikel 1 des Gesetzes gewährt, welcher ihm das ausschließliche Vervielfältigungs recht zuspricht. Italien. Hier nimmt die Frage eine andere Gestalt an, indem Artikel 12 und 13 des Gesetzes von 1883 folgender maßen lauten: Artikel 12. Während der ersten zehn Jahre von der Ver öffentlichung eines Werkes an hat der Eigentümer des Verviel fältigungsrechts auch die ausschließliche Befugnis, eine Ueber- setzung davon zu machen oder zu erlauben. Die Uebersetzung litterarischer und wissenschaftlicher Werke besteht in deren Ueber- tragung in eine andere Sprache und die Uebersetzung von Werken der zeichnenden, malenden und plastischen Kunst, von Stichen und ähnlichen Werken in der Wiedergabe der Formen und Figuren durch eine keineswegs bloß mechanische oder chemische Arbeit, sondern durch eine solche, welche ein anderes Kunstwerk erzeugt, dessen Gattung von derjenigen des Originalwerkes verschieden ist, wie z. B. der Stich eines Gemäldes, die Zeichnung einer Statue oder eine ähnliche Arbeit. Artikel 13. Für die Uebersetzung eines wissenschaftlichen oder litterarischen Werkes kann das Urheberrecht beansprucht werden, ebenso auch für die -Uebersetzung eines Kunstwerkes, wenn diese Uebersetzung nach dem vorhergehenden Artikel selbst ein anderes Kunstwerk bildet.» Die Anwendung des Begriffs der Uebersetzung auf die Kunstwerke erzeugt die Frage, ob die Photographie, die nicht als eine ausschließlich mechanische oder chemische Arbeit bezeichnet werden kann, ein anderes Kunstwerk einer von der Gattung des Originalwerkes verschiedenen Kunst gattung bildet oder nicht. Diese Frage ist von großer prak tischer Wichtigkeit, weil das Uebersetzungsrecht von kürzerer Dauer ist: wird die photographische Abbildung selber als Kunstwerk einer anderen Art angesehen, dann hört sie auf, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. eine Reproduktion zu sein, welche dem ausschließlichen Ver- oielfältigungsrecht des ersten Künstlers gänzlich untersteht, und wird eine Uebersetzung; dann aber wäre es erlaubt, die anderen Kunstwerke nach einer kurzen Frist von zehn Jahren nach der Veröffentlichung des Originals photographisch abzubilden. Herr Rosmini hat nicht gezögert, den derart entstandenen Photographien die »Würde von Uebersetzungen« zuzuschreiben, während die Herren Ferrari und Zambelli, durch diese Folgerung erschreckt, ihren ganzen Scharfsinn auf gewendet haben, um den Erzeugnissen der Photographie die Eigenschaft als Kunstwerk zu bestreiten im besonderen Hin blick auf die Konsequenzen der Bestimmung des Artikels 12 des italienischen Gesetzes; nach diesen Autoren liefert der Photograph einfach Kopien; das Recht zu solchem Kopieren gehört aber dem Autor des Originalwerkes.*) Wir haben hier die verschiedenen Seiten des auf Kunst werke angewandten Uebersetzungsproblems nicht zu erörtern; dieses würde übrigens sofort vereinfacht, wenn das Ueber setzungsrecht in Italien dem Vervielfältigungsrecht gleichge stellt wäre; wir haben auch nicht zu untersuchen, ob die Photographie eines Kunstwerkes nicht vielmehr eine bloße Wiedergabe durch Veränderung des Verfahrens ist und des halb ausschließlich dem Autor des Originalwerkes Vorbehalten werden sollte, wie dies Artikel 2, zweiter Absatz, des italienischen Gesetzes vorsieht. Es sei dahingestellt, welches die bei den Gerichten ausschlaggebende Meinung ist: der Kassationshof von Rom hat durch Urteil vom 12. März 1891 den Photo graphien den Charakter von künstlerischen Uebersetzungen zu geschrieben, sofern sie nicht nur eine gewöhnliche Wiedergabe des Stoffes, sondern irgend eine der Intelligenz und der Kunst des Wiedergebenden zu verdankende Leistung be deuten; aber wir haben schon zweimal (1891, S. 117; 1898, S. 115) darauf aufmerksam gemacht, daß die oben angeführte Bestimmung des Artikels 12 gegen die dem Verbände angehörenden Künstler nicht ausgespielt werden darf; die Annahme, daß irgend eine Photographie eines geschützten unionistischen Kunstwerkes ohne Genehmigung in Italien schon nach Ablauf von zehn Jahren gemacht werden dürfe, ist abzuweisen. Das Schlußprotokoll, welches die Photographien während der ganzen Dauer des Rechts am Originalwerke schützt, ist kategorisch und bildet materielles Recht in allen Beziehungen zwischen Verbandsländern; die gegenteilige Bestimmung des italienischen Gesetzes ist hier von keiner Wirkung und kann einzig und allein auf Inländer Anwendung finden. 4- 4- 4- Aus dem Studium der Landesgesetze und der ganzen Frage haben sich für uns eine ganze Anzahl Bemerkungen ergeben, die wir kurz darlegen wollen: 1. Die Berner Uebereinkunft wird nur auf Photo graphien geschützter Kunstwerke anwendbar erklärt, während das deutsche Gesetz in dieser Beziehung von den Photo graphien aller gesetzlich gegen Nachdruck und Nachbildung geschützten Werke spricht. Dies ist logischer, denn, wie Ros mini dies dargethan, »ist eine andere Reproduktionsart, die sehr häufig geworden ist und auf welche die gleichen rechtlichen Folgen zutreffen, auch die photographische Kopie von Auto graphen, von Buchseiten, Musikstücken u. s. w.; natürlich hat bei den eigentlichen Reproduktionen die Photographie meist nur einen sehr geringen künstlerischen Wert, weil sie hier mit der Typographie auf gleicher Stufe steht und ein beinahe *) Vgl. Dsrruri L Akiubslli, loo. oit. S. 15 u. f.; Rosivivi, Dsgisls.Uous s AivrispruäsnöU 8vi äiritti ä'rmtors, S. 55 u. f. und Droit ä'Lutsur, 1889, S. 30; ^ivur, Diritti clsZli v-utori, S. 201; Diritti äsAÜ urtisti, S. 16; D^ou-Ousu uvä Dsluluiu, I, S. 383 u. 386; ItötlllisbsrAsr L Lvllvllät, DivsrASuoss, S. 15. 298
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