E>,cheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis sllr Mitglieder des Börlenvercius ein Exemplar lo ftir Nichtmttgltcder 2V — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen, die dreigespaltene Petitzeile öder deren Raum 2V Psg., nichtbuchhändlerische Anzeigen So Psg.; Mitglieder des Börscn- vereins zahlen für eigene Anzeigen lvPfg., ebenso Buchhandlungsgehilsen siir Stelle gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Beilage zu 67. Sonnabend, 22. März 1902. Amtlicher Teil. kntwml neuer gestimmungen über clie Verwaltung äk8 Msenblattez (Neu.) Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. (Alt.) Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. Genehmigt von der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am 3. Mai 1896. Gilltg vom 1. Juli 1896 ab. 8 Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig giebt ein mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich erscheinendes Blatt heraus, unter dem Titel Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Der Börsenverein übt sein Verlagsrecht aus unter der Firma: »Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig», unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Geschäfts führers. 8 2. Das Börsenblatt ist das amtliche Veröffentlichungs-Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Buch händlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt bewirkt wurden. Der Inhalt des Blattes ist folgender: H.. Amtlicher Teil. 1. Bekanntmachungen des Vorstandes und der sonstigen Organe des Börsenvereins. 2. Bekanntmachungen des Unterstützungsvereins der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen, sowie des All gemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes. 3. Eintragungen zum Schutze wider Nachdruck: a) Bekanntmachungen des Rates der Stadt Leipzig über Eintragungen in die Bücherrolle, gemäß den Gesetzen vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876, b) Einzeichnungen in das Archiv des Vereins der deutschen Musikalienhändler. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 89. Jahrgang. Genehmigt von der Hauptversammlung des Borsenvereins der Deutschen Buchhändler am 27. April 1902. Giltig von 1. Juli 1902 ab. 8 i. Der Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig giebt ein mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich erscheinendes Blatt heraus, unter dem Titel Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Der Börsenverein übt sein Verlagsrecht aus unter der Firma: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig.« 8 2. Das Börsenblatt ist das amtliche Veröffentlichungs-Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Buch händlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt bewirkt wurden. Der Inhalt des Blattes ist folgender: L.. Amtlicher Teil. 1. Bekanntmachungen des Vorstandes, der Ausschüsse und der sonstigen Organe des Börsenvereins, soweit sie nicht geschäft liche Unternehmungen der letzteren betreffen. 2. Bekanntmachungen des Unterstützungsvereins der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen, sowie des All gemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes. 3. Eintragungen zum Schutze wider Nachdruck: a) Bekanntmachungen des Rates der Stadt Leipzig über Eintragungen in die Eintragsrolle, gemäß den Gesetzen vom 9. Januar 1876 und 19. Juni 1901, b) Einzeichnungen in das Archiv des Vereins der deutschen Musikalienhändler.