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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020322
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190203227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020322
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
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(Alt.) 8 17. Einsendungen, welche Angriffe*) gegen die Person oder das *) Als Angriff wird auch die abfällige Erwähnung eines Konkurrenzunternehmens in einer Geschäftsanzeige behandelt. Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder gegen einen anerkannten Verein enthalten, werden nur mit Hinzufügung des Namens oder der Firma des Verfassers ausgenommen und sind von der Redaktion dem Angegriffenen vor dem Drucke vorzulegen, damit diesem Ge legenheit geboten werde, gleich im Anschlüsse daran eine binnen acht Tagen einzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Ist die sofortige Veröffentlichung eines Angriffes von offen kundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buchhandel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen. 8 16. Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. Der Ausschuß für das Börsenblatt 8 iS- Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börsen- vcreins der Deutschen Buchhändler (Z 13, Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (Z 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstände auf drei Jahre so gewählt (ZK 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind. 8 19. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstande Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Börsenblattes als Verlagsunternehmcn des Börsenvereins, wie auch bezüglich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht es ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, über Aufnahme oder Zurückweisung von Anzeigen, Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. Ueber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht aufzunehmen, den die Geschäftsstelle aufbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehre und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle. (Neu.) Die Einsender sind auf den Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen auf merksam zu machen. 8 16- Einsendungen, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder über einen anerkannten Verein enthalten, können, und zwar nur mit Hinzufügung des Namens oder der Firma des Verfassers, ausgenommen werden, sind aber von der Redaktion dem Betroffenen vor dem Drucke vorzulegen, damit diesem Gelegenheit geboten werde, im Anschlüsse daran eine binnen acht Tagen einzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Weitere Vorlegungen von Entgegnungen unterbleiben. Ebenso wird die abfällige Erwähnung eines Konkurrenz unternehmens in einer Geschäftsanzeige behandelt. Ist die sofortige Veröffentlichung eines tadelnden Urteils von offenkundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buch handel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen. 8 17- Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist- Gegen feine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. Der Ausschuß für das Börsenblatt 8 18. Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler (H 13, Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (Z 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstande aus drei Jahre so gewählt (tz 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind. 8 19. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstande Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Börsen blattes als Verlagsunternehmen des Börsenvereins, wie auch bezüg lich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht es ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, über Aufnahme oder Zurückweisung von Anzeigen, Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. Der Ausschuß hat auf Grund seiner Geschäftsordnung die das Börsenblatt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Ueber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht aufzunehmen, den die Geschäftsstelle aufbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehre und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle. Verantwortlicher Redakteur- Mar Evers. — Verlag: tSeschästsstelle des Börsenveretns der Deutschen Buchhändler — Druck: Ramm <t Seemann. Sämtlich in Leipzig. Deutsches Buchhändlerhaus, Hospttalstraße.
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