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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1902
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- Deutsch
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^ 67, 22. Mürz 1902. Nichtamtlicher Teil. 2523 Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines inter nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, vom 9. September 1886 in Verbindung mit der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 in Betracht. Dem Verbände gehören bis jetzt folgende Länder an: Belgien, Deutschland, Frankreich mit Algier und Kolonien, Groß britannien mit sämtlichen Kolonien und Besitzungen, Haiti, Italien, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, die Schweiz, Spanien und Tunis. Bezüglich der Uebersetzungsberechtigung sagt nun Artikel 5 der Berner Uebereinkunft: »Den einem Verbandslande un gehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Uebersetzungs- recht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an ge rechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandslande eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen. »Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken (also z. B. Zeitungsfeuilletons) beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes. . . . »In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in dem das Werk erschienen ist.« Die Berner Uebereinkunft greift aber nach ihrer neuesten Fassung von 1896 sogar gegebenenfalls in die Urheberrechts verhältnisse der Länder ein, die nicht dem Verbände an gehören. Nach Z 3 der Uebereinkunft sollen nämlich auch die Urheber, die keinem Verbandslande angehören, gleichwohl den Schutz der Uebereinkunft für ihre Werke genießen, die sie zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Als veröffentlicht in einem Verbandslande gilt ein Werk, dessen Verleger seine Handels niederlassung dortselbst thalsächlich hat. Die Herstellung der Exemplare braucht nicht einmal in dem betreffenden Verbands lande geschehen zu sein. Die erste Frage, die sich der Uebersetzer eines in einem der oben genannten Verbandsländer erschienenen Werkes vorzulegen hat, ist demnach: Sind seit dem Erscheinen des Originals noch keine zehn Jahre verflossen, oder ist es schon früher erschienen? Im ersten Falle darf er es unter keinen Umständen ohne die Genehmigung des Ver fassers übersetzen; im zweiten Falle kann er es ins Deutsche übertragen, sofern nicht schon eine innerhalb der ersten zehn Jahre autorisierte deutsche Uebersetzung herausgekommen ist. Ist aber eine solche erschienen, so darf das betreffende Werk so lange nicht übersetzt werden, als der Schutz eines Original werkes in dem Lande dauert, in dem die Uebersetzung er scheinen soll, mit der Einschränkung jedoch, daß dieser Schutz die Dauer des Schutzes des Landes, in dem das Original erschienen ist, nicht übersteigt. Demgemäß ist z. B. ein in Frankreich erschienenes Werk, von dem der Verfasser innerhalb der ersten zehn Jahre eine Uebersetzung autorisiert hat, in Deutschland bis dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers vor der ungenehmigten Uebertragung geschützt, während das Original des Werkes in Frankreich selbst bis nach Ablauf von fünfzig Jahren nach des Verfassers Tode geschützt ist. Dagegen ist ein in Eng land erschienenes Werk in Deutschland nur sieben Jahre nach dem Tode des Verfassers geschützt, sofern dann eine Mindest frist von zweiundvierzig Jahren seit der ersten Veröffent lichung verflossen ist, u. s. w. Voraussetzung des Schutzes ist dabei in allen Fällen, daß der Verfasser die Förmlichkeiten, die in seinem Lande für den Urheberschutz verlangt werden, erfüllt hat; so z. B., daß der englische Verfasser sein Werk in das Register der 8t»tiousrs' Urlll in London hat eintragen lassen. Dagegen hat er nicht nötig, die Förmlichkeiten zu erfüllen, die in dem Lande des Uebersetzers von dessen eigenen Verfassern ver langt werden. Nach alledem ist der wesentliche Punkt, der bei der Uebersetzung eines Werkes, das länger als seit zehn Jahren veröffentlicht ist, in Betracht kommt, zu wissen, ob innerhalb dieser ersten zehn Jahre eine autorisierte Uebersetzung er schienen ist oder nicht. Und hierin liegt eine sehr große Schwierigkeit. Dank unserer vorzüglichen Bibliographie, der sich außer Deutschland kein anderes Land in einer annähernden Voll ständigkeit zu erfreuen hat, ist es nun nicht allzuschwer, fest zustellen, ob eine autorisierte Uebersetzung in Buchform im Buchhandel erschienen ist. Ganz unmöglich aber ist dies, wenn eine solche Uebersetzung nicht in Buch form, sondern etwa nur als Zeitungsfeuilleton- Abdruck oder in einer Zeitschrift erschienen ist, weil es keine Bibliographie der Zeitungen mit Bezug auf belle tristische Beiträge giebt. Auch die Dietrichsche »Biblio graphie der deutschen Zeitschriftenlitteratur mit Einschluß von Sammelwerken und Zeitungen« verzeichnet nur Aufsätze, keine belletristischen Feuilletons. Auf welche Weise kann sich nun ein Uebersetzer über die Beanwortung der grundlegenden Frage vergewissern, ob in irgend einer deutschen Zeitung oder Zeitschrift eine autorisierte Uebersetzung des für ihn in Frage stehenden Werkes erschienen ist? Antwort: Auf gar keine Weise ist er imstande sich hierüber Gewißheit zu verschaffen! Fragt er bei dem Verfasser oder dem Originalverleger an, so erhält er erfahrungsgemäß von diesen, weil ja ein finanzielles Interesse für sie nicht in Frage kommt, in den meisten Fällen gar keine Antwort. Auch falsche Auskünfte sind schon gegeben worden. So ist es z. B schon vorgekommen, daß der Verfasser die Ueber setzung eines Werkes verkauft hat, das bereits auf Grund einer bezahlten Autorisation des Verlegers übersetzt worden war. Auch kommt es vor, daß der Verfasser das Ueber- setzungsrecht desselben Werkes mehreren Personen überträgt, sei es, daß er sich des ersten Falles nicht mehr erinnert, sei es aus einem anderen Grunde. Diese letztgenannten Fälle haben mit unserer Frage unmittelbar allerdings nichts zu thun; sie zeigen nur, daß Auskünfte von den beteiligten Seiten, wenn sie überhaupt gegeben werden, nicht immer verläßlich sind. Es giebt nur ein einziges Mittel, die Erfüllung der Forderung des Gesetzes, daß das Werk innerhalb der ersten zehn Jahre nach seinem ersten Erscheinen autorisiert übersetzt worden ist, festzustellen Das ist eine Biblio graphie der Uebersetzungen, die in deutschen Zeitungen von Werken erscheinen, die in einem Verbandslande veröffent licht worden sind. Es wäre in erster Linie Aufgabe des Vereins der Zeitungsverleger, diese Arbeit zu unternehmen. Einmal haben sie ein ebenso großes, wenn nicht größeres Interesse an der Feststellung als der Buchverleger, dann aber steht ihnen wohl am ersten das nötige Material dazu zur Ver fügung. Dem Vereine wäre es verhältnismäßig ein leichtes, am Anfang jedes Jahres in seiner Zeitschrift die Liste der autorisierten Uebersetzungen zu veröffentlichen, die im ab gelaufenen Jahre in der deutschen Presse erschienen sind. Dieser Gedanke wäre für den genannten Verein, wie ge sagt, unschwer auszusühren. Zunächst kämen nur die größeren und mittleren Zeitungen in Betracht; denn die Veröffentlichung 335*
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