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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1902
- Sprache
- Deutsch
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2524 Nichtamtlicher Teil. ^ 67, 22. März 1902. von autorisierten Uebersetzungen ist mit oft nicht unerheblichen Kosten verknüpft, in Anbetracht derer das Heer der kleinen Zeitungen außer Betracht bleiben kann. Die größeren und mittleren Zeitungen gehören zum überwiegenden Teile dem Zeitungsverleger-Verein als Mitglieder an; es wären also von diesen die wenigen notwendigen Angaben leicht zu erlangen. Gleichwohl scheint man in den Kreisen der Zeitungs verleger diesem Gedanken nicht näher treten zu wollen; wenigstens hat es die Leitung ihrer Zeitschrift abgelehnt, eine bezügliche Anregung zu veröffentlichen. Es bleibt dann noch ein zweiter Weg, eine solche Biblio graphie, wie sie hier in Frage steht, zu erlangen. Bekanntlich fordert die Polizeibehörde des Ausgabeortes einer periodischen Druckschrift auf Grund des Z 9 des Preßgesetzes von jeder Nummer dieser Druckschrift, »sobald die Austeilung oder Versendung beginnt«, ein Exemplar ohne Bezahlung (Pflicht exemplar). Die Verteidiger dieses Pflichtexemplarzwanges, besonders Professor Dziatzko, können diese Bestimmung be sonders deshalb nicht genug loben, weil durch sie die Ver mittelung von allerlei Auskünften ermöglicht würde. So hebt der genannte Gelehrte mit Vorliebe den Fall hervor, daß ein Verleger auf dem Hunsrück den Nachweis eines Bildes vom hinkenden Boten mit Hilfe der trefflichen Ein richtung des Pflichtexemplarzwanges habe erbringen können Nunwohl, der Nachweis, ob ein fremdländisches Werk schon in Deutschland erschienen ist oder nicht, worauf für die Allgemeinheit viel ankommen kann, ist doch noch etwas wichtiger als der angeführte, lediglich von der persönlichen Seite interessante Fall. Bisher haben die Zeitungsverleger ihre Pflichtexemplare ohne jede Gegenleistung hergeben müssen. Wenn nun jährlich im Reichsanzeiger auf Grund der Pflicht exemplare eine Bibliographie der deutschen periodischen Druck schriften, die der Staat von den Verlegern ohne Entgelt einzieht, soweit sie autorisierte Uebersetzungen sind, erscheinen würde, so verstummte wohl die heute so lebhaft erhobene Forderung der Aufhebung des Pflichtexemplarzwanges, der sich ans die periodische Presse bezieht. Nun kommt es ja vor, daß Uebersetzungen unter an derem Titel erscheinen, als sie die Originalwerke haben. In solchen Fällen die Identität festzustellen, ist Sache des Über setzers, was ihm ja bei seiner genauen Kenntnis des In haltes meist schon aus dem Titel leicht sein wird. Aber jedenfalls bietet ihm erst eine Bibliographie der Uebersetzungen die Möglichkeit der Feststellung. Es können bei dem jetzigen Zustande Fälle eintreten, daß ein Verleger wegen Ver gehens gegen das Urheberrecht bestraft wird, ohne daß ihm die Möglichkeit geboten ist, über die gesetzliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit seines Thuns sich Gewißheit zu ver schaffen! —L— Kleine Mitteilungen. Post. — In Wiederholung früherer Mitteilungen sei noch mals darauf hingewiesen, daß am 1. April d. I. neue Postwert zeichen mit der Inschrift -Deutsches Reich- für das Reichs-Post gebiet und für Württemberg eingeführt werden. Die bisher im Reichs-Postgebiet giltigen Postwertzeichen mit der Inschrift -Reichs post- werden mit Ende März 1902 außer Kurs gesetzt. Nach der in den Schalterräumen der Postanstalten angebrachten Bekannt machung sollen die neuen Postwertzeichen, mit deren Verkauf be reits begonnen worden ist, nicht vor dem 1. April und die alten Postwertzeichen nicht mehr nach dem 31. März zur Frankierung verwendet werden. Die durch das Postamtsblatt vom 12. März getroffenen Durchführungsoorschriften lauten dahin, daß die am 1. April den Briefkasten entnommenen, mit alten Postwertzeichen frankierten Sendungen ohne Nachtaxe zur Absendung kommen. Auch sonst sollen die Postanstalten Sendungen mit unrichtigen Postwertzeichen bis auf weiteres nicht in der Beförderung auf halten und mit Nachtaxe belegen. Immerhin liegt es im Interesse des Publikums, stets die richtigen Postwertzeichen zu benutzen und nicht mehr zu große Einkäufe alter Freimarken, Postkarten u. s. w. zu machen. Die unverwendet bleibenden alten Postwertzeichen werden bis Ende Juni d. I. an den Postschaltern und bei den Landbriefträgern gegen neue Postwertzeichen umgetauscht. Urheberrecht an Werken der Tonkunst. — Zur Beseiti gung des aus früherer Zeit bei den Musikkapellen noch vor handenen , nach dem jetzigen Urheberrecht gesetzlich nicht mehr erlaubten Notenmaterials erließ C. F. W. Siegel's Musikalien handlung (R. Linnemann) in Leipzig die nachfolgende Erklärung und Warnung, betreffend unerlaubte Notenabschriften und Arrangements. -Die Herren Militärkapellmeister und Dirigenten von Civil- kapellen mache ich unter Hinweis auf die durch das Urheberrechts- Gesetz getroffenen Nachdrucksbestimmungen darauf aufmerksam, daß ich den Kapellen die Weiterbenutzung abschriftlich oder durch eine andere ungesetzliche Vervielfältigung hergestellten Noten materials zu den mir verlagsrechtlich gehörenden Werken, ins besondere der hier nachfolgend am Schluß verzeichneten Ouver türen von Ksler Bola, Supps und anderen (Verzeichnis ist hier weggelassen. Red.) nur unter folgenden Bedingungen gestatte: -1. Die Erlaubnis zur Weiterbenutzung des besagten wider rechtlich hergestellten Notenmaterials bezieht sich nur auf solche Arrangements der nachbenannten Werke, von denen eine käufliche Ausgabe bei mir noch nicht erschienen ist. Das widerrechtlich hergestellte Notenmaterial zu Ausgaben, die bei mir bereits käuflich zu haben sind, ist dagegen von nun an aus dem prak tischen Gebrauch zurückzuziehen und entweder zu vernichten oder an mich auszuliefern. Wünschen die Kapellen diese Werke bezw. Arrangements weiter zu benutzen, so haben sie das betreffende Notenmaterial in meiner Ausgabe käuflich zu erwerben. -2. Gegen die Benutzung von Abschriften vereinzelter Auflege- stimmen, die nur den Zweck haben, eine in der Originalvorlage vorgeschriebene (in der Kapelle nicht vertretene) Stimmung eines Blasinstrumentes in eine andere, in der betreffenden Kapelle übliche zu übertragen, werde ich Einwendungen nicht erheben. -3. Ich behalte mir ausdrücklich das Recht vor, die oben unter Absatz 1 erteilte Erlaubnis bei denjenigen Werken und Arrange ments wieder zurückzuziehen, von denen ich später selbst eine Aus gabe veranstalte. -4. Gegebenen Falles bin ich nicht abgeneigt, praktisch be währte Arrangements der nachbenannten Werke, die die Kapellen für ihre eigenen Zwecke anfertigen ließen, für meinen Verlag käuflich zu erwerben und durch den Druck herauszugeben. -S. Die Kapellen haben ein genaues Verzeichnis der Partituren und Auflegestimmen der von ihnen benutzten Arrangements nach benannter Werke, soweit es sich dabei um widerrechtlich hergestelltes Notenmaterial (vergleiche Absatz 1) handelt, in zwei Exemplaren zur Abstempelung an die Verlagshandlpng einzusenden. Der Einsender haftet durch Namensunterschrist und Ehrenwort für die Richtigkeit des Verzeichnisses. Das eine Exemplar der ab gestempelten Verzeichnisse bleibt im Besitz der Kapelle, das andere in dem der Verlagshandlung. Die abgestempelten und unter schriebenen Verzeichnisse dienen in Streitfällen als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung. -Das Aufführungsrecht ist nach dem neuen Urheberrechts- Gesetz vom 19. Juni 1901 geschützt, auch wenn die Werke den Vermerk -Aufführungsrecht Vorbehalten« nicht tragen; ich erkläre aber hiermit ausdrücklich, daß ich meinerseits vorläufig eine Gebühr für das Aufführungsrecht nicht erheben werde und mir nur das Recht der Geltendmachung der mir zustehenden Tantieme ansprüche für den Fall Vorbehalte, daß eine anerkannte Tantieme- Anstalt oder sonst eine mit der allgemeinen Regelung der Tantiemen-Angelegenheit betraute Centralstelle ins Leben treten sollte. -Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß das neue Gesetz über das Urheberrecht in A 38 Verfehlungen gegen das Gesetz mit Strafen bis zu 3000 ^ bedroht. -Leipzig, im März 1902. (gez.) C. F. W. Siegel's Musikalienhandlung (R. Linnemann).- Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). — Das Reichs stempelgesetz sollte der Direktor der Oberrheinischen Bank in Bruchsal, Friedrich Hofheinz übertreten haben. Das Land gericht Karlsruhe hat ihn jedoch am 26. Juni v. I. freigesprochen. Das Steueramt Karlsruhe hatte gegen ihn eine Geldstrafe von 30 festgestellt, weil er sich geweigert hatte, der Steuerbehörde bei der Revision alle von ihr verlangten Schriftstücke zu zeigen. Auf Antrag des Angeklagten befaßte sich das Schöffengericht Bruchsal mit der Sache, und dieses sprach ihn frei. Das oben
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