Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190201255
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-01
- Tag1902-01-25
- Monat1902-01
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
780 Nichtamtlicher Teil. — Sprcchsaal. ^ 20, 25. Januar 1902. »Möge der gütige Gott, der Ihre Arbeit gesegnet hat bis heute, Sie und die Ihrigen schirmen in Not und Gefahr für die folgenden Tage Ihres Schaffens, zu denen Ihnen die Kraft und der Mut treu bleiben möge bis ans Ende!« Und auch in den weiteren Wunsch, der die Schlußzeile des Buches füllt, stimmen wir aufrichtig ein: »Möge der Name Steiger noch lange in Ehren fortbestehenl« L Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Werken der Tonkunst. — Zur Wahrung der Urheberrechte an musikalischen Werken bringt die Geschäfts stelle des Vereins der Deutschen Musikalienhändler folgende Mah nungen und Vorschläge in Erinnerung: Vielfach hat die Meinung Platz gegriffen, daß die Benutzung von ungesetzlichem, also widerrechtlich selbst hergestelltem Noten- matcrial gestattet sei, wenn das gesetzmäßige noch nicht im Druck erschienen ist. Z. B. nimmt der eine Kapellmeister an, daß er ohne weiteres berechtigt ist, das von ihm für sein großes Orchester hergestellte Arrangement benutzen zu dürfen, da es bis jetzt beim Verleger nur für kleines Orchester oder für Streichquartett oder nur in der zweihändigen Ausgabe erschienen sei; ein anderer glaubt die Dubletten sich Herstellen zu dürfen; dem dritten ist die vom Verleger bezogene Besetzung nicht vorteilhaft genug be arbeitet, er hat das Stück neu arrangiert und benutzt dieses Arrangement, also das widerrechtlich hergestellte Nvtenmaterial. Diese Ansichten sind durchaus irrig. In allen diesen Fällen ist einzig und allein der Verleger berechtigt, die eventuelle Weiter benutzung des ungesetzlichen Materials zu gestatten, und es ist von den betreffenden Kapellmeistern und Dirigenten, in ihrem eigenen Interesse, von Fall zu Fall die entsprechende Genehmigung vom Verleger einzuholen. Gerade durch diese Anfragen und den da durch bedingten Meinungsaustausch soll der Musikalienhändler aus noch fehlende, auf minderwertige, ungenügende oder nicht spielbare Besetzungen aufmerksam gemacht werden, und er wird erst dadurch in stand gesetzt, der Nachfrage Rechnung zu tragen; sei es, daß er bei lebhafter Nachfrage.das betreffende Arrangement erscheinen läßt, sei es, daß er bei besonderer Besetzung die erbetene Genehmigung erteilt. Hierbei möge auf ein sehr praktisches und einfaches Verfahren hingewiesen werden, das den Verleger oorSchaden bewahrt und ihm zu seinem Rechte verhilst, den Kapellmeister aber in die angenehme Lage versetzt, sein eigenes, aber ungesetzliches Arrangement weiter benutzen^zu können, ohne sich einer Strafverfolgung auszusetzen. Wir meinen die, auch eventuell nur vorläufige, Genehmigungs erteilung zur Benutzung eines besonders wertvollen Arrangements oder einer besonderen, selten oorkommenden Besetzung, deren Drucklegung zunächst nicht lohnen dürfte, gegen eine entsprechende Zahlung. Wir möchten in solchen Fällen dem Verleger den Vor schlag machen, sich mit dem Dirigenten dahin zu einigen, daß er die erbetene Genehmigung zur Weitcrbenutzung von der Zahlung einer kleinen Entschädigung abhängig macht. Das ungesetzliche Arrangement wäre in diesem Falle an den Verleger direkt oder durch Vermittelung einer Musikalienhandlung einzusenden, von diesem mit dem Firmenstempel zu stempeln und mit einem Er laubnisschein versehen dem Kapellmeister gegen die vereinbarte Gebühr, als gesetzliches Material, wieder zurückzusenden, sei es direkt, sei es, mit einem entsprechenden Rabattnachlaß, durch Ver mittelung einer Musikalienhandlung. Aus obigen Ausführungen möge ersehen werden, daß das Vorgehen des Vereins der deutschen Musikalienhändler, unter Betonung und Anerkennung eines bisher vielfach mangelnden Rechtsbewußlseins, eine kräftige Förderung und eine, sür alle Beteiligten vorteilhafte Belebung und Kräftigung des gesamten deutschen Musiklebens Hervorrufen wird. Leipzig, Deutsches Buchgewcrbehaus. 15. Januar 1902. Geschäftsstelle des Vereins der deutschen Musikalienhändler. Karl Hesse, Geschäftsführer. N. Simrock, G. m. b. H. in Berlin. — Die altberühmte Musikoerlagsfirma N. Simrock. in Berlin ist infolge des im Herbst 190t erfolgten Todes ihres langjährigen Inhabers, Herrn Fritz Simrock, soeben als Familiengemeinschaft in die Rechtssorm einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von einer Million Mark gebracht worden. — Die Gesellschafter sind die beiden Töchter des Verstorbenen und sein Socius und Neffe Herr Hans Simrock. Nach dem Statut der Gesellschaft sind die Anteile nur bei Zustimmung der anderen Interessenten veräußer lich; eine solche Veräußerung liegt indessen nicht in der Intention der Beteiligten. Die sämtlichen Verlagsrechts, Notenplatten und Notenbestände der alten Firma sind in die Gesellschaft über gegangen. Die alleinige Direktion der neuen Firma verbleibt ihrem bisherigen Leiter Herrn Hans Simrock. Eingetragenes Verlagszeichen. — Als Warenzeichen geschütztes Ver lagszeichen (nebenstehend): Nr. 35 378, Klasse 28. Eingetragen sür die Firma Mey L Widmaper in München am 12. Januar 1899. Geschäftsbetrieb: Verlagshandlung für Bücher,Vorlagen rc. für Dilettanten - Beschäftigung und häusliche Kunstarbeiten. Vortrag. — In der Literarischen Montagsgesellschaft zu Leipzig sprach am 20 d. M. Herr Felix Schloemp (im Hause Bibliographisches Institut sMeyerj) über moderne Buchkunst. Der Vortragende gab einen kurzen, scharf gezeichneten Ueberblick über die Entwickelung der modernen Buchkunst, wobei er seinen Stoff hauptsächlich vom ästhetisch-literarischen Standpunkte behandelte. Seine Ausführungen fanden sehr beifällige Ausnahme. Eine reiche Ausstellung künstlerisch ausgestatteter Werke erläuterte den Vortrag in anschaulicher Weise. Buchhandlungsgehilfen-Verein zu Leipzig. — Unter Berücksichtigung vielfach geäußerter Wünsche werden die Unter richtsstunden des neuen Kursus in der Stenotachygraphie stets am Montag, abends 9 Uhr, im Parterrezimmer (linkes Portal des Buchhändlerhauses) abgehalten werden. Die erste Stunde findet demnach am 27. d. M. statt. Auch an dieser Stelle sei zur zahlreichen Beteiligung eingeladen. Personalnachrichten. Clemens Kneiß ff. — Am 23. d. M. wurde auf dem Wiener evangelischen Friedhof ein Mann zu Grabe getragen, der zu den tüchtigsten der Wiener Gehilfen zählte. In Dresden im Jahre 185? geboren, starb er einen Tag vor Erreichung seines sllnsund- oierzigsten Lebensjahres, von einer tückischen Krankheit, die ihn vor mehr als Jahresfrist befiel, hinweggerafft. Als junger Ge hilfe kam er von Ackermann in München vor dreiundzwanzig Jahren in mein Vertagsgeschäft, wo er seitdem ununterbrochen thätig war und sich bis zur ersten Stelle emporgearbeitet hatte. Er war ein Muster von Pflichttreue und Anhänglichkeit. In seinen gesunden Lagen von großer Umsicht und Auffassungsgabe, war er mir einer der wertvollsten Mitarbeiter, die mir in meinem arbeitsreichen Leben zur Hand gegangen sind. — Bei seiner Be scheidenheit hat er sich nie nach außen vorgedrängt; wie beliebt er aber in engeren Kreise war, zeigte sein Leichenbegängnis, bei dem die Matzleinsdorser Kapelle gedrängt voll von Leidtragenden war und der Sarg unter Kränzen völlig verschwand- Ehre dein Andenken des braven Mannes! Friede seiner Asche! Wien, 23. Januar 1902. Moritz Perle s. (Sprechsaal.) Aufführungsrecht von Chorwerken. Anfrage. Ein Verein für gemischten Chor plant die Aufführung eines größeren Chorwerkes. Er besitzt sämtliches Stimm- und Orchester material, das er schon vor Jahren zu einer früheren Aufführung käuflich erworben hatte. Da das Werk ungewöhnlich große An forderungen an die Sänger stellt, so wurde ein Verein einer be nachbarten Stadt behufs besserer Durchführung zur Mitwirkung eingeladen. Letzterer besitzt nur das Stimmmaterial. Aus praktischen Gründen soll das Konzert in der Heimat des zweiten Vereins, eben falls von beiden Vereinen, auch gegeben werden, allerdings mit einer anderen Kapelle und unter Leitung des dortigen Dirigenten. Darf nun das vorhandene Orchestermaterial beiden Konzerten dienen, oder ist cs notwendig, daß der zweite Verein das sehr kostspielige Material sich ebenfalls anschaffl? Nach meiner Ansicht ist es nicht notwendig, da es sich doch um gemeinsame Auf- führun.gen handelt, wobei beide Vereine ein großes Ganzes bilden. Es wäre mir aber lieb, an dieser Stelle die Meinungen verschiedener Kollegen zu hören. Vielleicht äußern sich auch Ver leger solcher Werke, wie sie sich im angegebenen Falle verhalten würden. 1). Wir bitten um gefällige Aussprache an dieser Stelle. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder