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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1902
- Sprache
- Deutsch
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^ 25, 31. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 957 Vereins sprach Herr vr. Ludwig Volkmann Herrn Regierungsrat Fritz den lebhaftesten Dank aus. Er hob be sonders hervor, daß der Herr Vortragende mit größter Bereitwilligkeit und Liebenswürdigkeit die Bitte des Buch- gcwerbevereins erfüllt habe, und daß das soeben Gehörte für alle Anwesenden überaus belehrend sei, dabei auch er kennen lasse, mit welcher Hingabe man in Wien an der Vervollkommnung der graphischen Vervielfältigungsarten, die dort auf einer unübertroffenen Stufe ständen, thätig sei. Die kurzen und treffenden Worte des Herrn vr. Volkmann erweckten in der Versammlung lebhaften Widerhall. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Ladenschlußzeit. — Das Reichsgesetzblatt vom 29. Ja nuar d. I. und der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 25 von demselben Tage veröffentlichen folgende Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladcnschlußzeit. Vom 25. Januar 1902. Auf Grund von 8 l39k, Absatz 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit folgende Bestimmungen erlassen: 8 1. Zur Feststellung der bei Anträgen gemäß § 139k Absatz 1, 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Zahl von zwei Dritteln (Abs. 1) oder einem Drittel (Abs. 2) der beteiligten Geschäfts inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde, sofern es nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint, einen Kommissar zu bestellen. Als solcher kann auch der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des Gemeindcvorstandes und, wenn es sich um Anträge für mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden handelt, der Gemeindevorsteher oder ein Mitglied des Gemeinde vorstandes einer der beteiligten Gemeinden bestellt werden. Die Bestellung des Kommissars ist in der für die amtlichen Bekanntmachungen der Behörde üblichen Form zu veröffentlichen. 8 2. Der Kommissar hat auf Grund der gemäß H 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen und in sonst geeigneter Weise unter Zuziehung der Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde nach den im Z 7 bezeichneten Grundsätzen eine Liste der beteiligten Geschäftsinhaber aufzustellen und darin ersichtlich zu machen, welche den Antrag gestellt haben. Die Liste ist für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind von dem Kommissar in ortsüblicher Weise mit dem Hinzufügen bekannt zu machen, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste von den beteiligten Geschäftsinhabern bis zum Ablaufe der Frist schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können und nach Ab lauf der Frist vorgebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben. 8 3. Ueber die erhobenen Einsprüche entscheidet der Kommissar. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen die Entscheidung des Kommissars über die Einsprüche ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Ver waltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgiltig. 8 1. Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen und der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welckie auf Grund der Liste feststellt, ob der Antrag in den Fällen des § 139 k Absatz 1 von zwei Dritteln, in den Fällen des 8 139 k Absatz 2 von einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber ge stellt ist. 8 s. Ist gemäß ß 139k Absatz 2 der Antrag auf eine Abstimmung über die Verlängerung der Ladenschlußzeit von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber gestellt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber einschließlich der Antragsteller durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zur Abgabe ihrer Aeußerung unter Angabe der Zeit und des Ortes für deren Entgegennahme aufzufordern. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß bei der Feststellung der für die Abände rung der Ladenschlußzeit erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln nur diejenigen Geschäftsinhaber gezählt werden, die eine bestimmte Aeußerung für oder gegen die Äenderunq innerhalb der gesetzten Frist abgegeben haben. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Die Entgegennahme der Äußerungen ist einem Kommissar zu übertragen. Die Aeußerungen können schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden. Der Kommissar hat zu prüfen, ob diejenigen, welche eine Aeußerung abgeben, zu den beteiligten Geschäftsinhabern ge hören und zutreffendenfalls ihre Aeußerung in die Liste (tz2Abs. 1) einzutragen. Nach Ablauf der Frist ist die Liste für die Dauer von zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Das weitere Ver fahren bestimmt sich nach 8 2 Absatz 2 und 8 3. 8 6. Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen und der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welche auf Grund der Liste feststellt, ob zwei Drittel der Ab- stimmcnden sich für die Abänderung der Ladenschlußzeit erklärt haben. 8 7- Als beteiligte Geschäftsinhaber im Sinne dieser Bestimmungen gelten. 1. sofern die Ausdehnung des gesetzlichen Ladenschlusses für sämtliche Geschäftszweige einer oder mehrerer örtlich unmittelbar zusammenhängender Gemeinden erfolgen soll, die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen der Gemeinde, beziehungsweise der örtlich unmittelbar Zusammenhängen Gemeinden, 2. sofern die Ausdehnung nur für einzelne Geschäftszweige beantragt ist, die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen, welche Waren der in Frage kommenden Art führen, auch wenn sie außerdem noch andere Waren feilhalten. 8 8- Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Berlin, den 25. Januar 1902. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) Graf von Posadowsky. Schaufenster-Preise. — Der Kaufmann F. wurde, wie die Drogisten-Zeitung mitteilt, vom Schöffengericht in Solingen wegen unlauteren Wettbewerbs zu 100 ^ Geldstrafe verurteilt. F. hatte^ wie das Gericht für festgestellt erachtete, über die Preisbemessung von Waren wissentlich falsche Angaben gemacht, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken mußten. Er stellte gute tadellose Waren in seinem Schaufenster zu Preisen aus, die weit hinter dem wirklichen Werte zurückblieben. Kamen dann Kunden und wollten einen Gegenstand, wie ausgestellt, kaufen, so wurden ihnen Ausschußwaren zu denSchaufenster-Hreisen angeboten. Bestanden sie darauf, den Gegenstand aus dem Schaufenster zu erhalten, so wurde ihnen gesagt, dieser wäre schon verkauft. Bei der Strafzumessung zog das Gericht in Betracht, daß das Publikum und der reelle Geschäftsmann vor solchen Manipulationen geschützt werden müßten. (Papierztg.) Bestrafte Zeitungsverkäufer. — Die Verwalter der Pariser Zeitungen haben seit einiger Zeit die Beobachtung ge macht, daß eine Reihe von Zeitungsverkäusern die Gepflogenheit hatte, anstatt die Blätter zu verkaufen, den Kunden zu einem geringen Preise das Lesen zu gestatten und die Blätter dann den Zeitungsverwaltungen als unverkauft zurückzugeben. Ein eigens zur Aufdeckung dieses Mißbrauches eingesetztes Komitee des Pa riser Prcßsyndikates hat nun nach längerer Beobachtung eine Reihe von schuldigen Kiosk-Inhabern festgestellt, und auf Grund seiner Erhebungen hat das Komitee bei den Leitern aller Pariser Blätter den Antrag gestellt, vier Kiosk-Inhaber in der Weise zu bestrafen, daß ihnen vierzehn Tage hindurch keine Blätter ge- liesert werden. Es steht außer Frage, daß sämtliche Zeitungs verwaltungen diesem berechtigten Akte der Selbsthilfe sich anschließen werden. Verein der Rcisebuchhändler. — Nr. 10 der »Vertrau lichen Mitteilungen- des Vereins der Reisebuchhändler (Sitz: Leipzig) enthält die Angabe der neu aufgenommenen und neu angemeldeten Firmen. Ferner wird darin wiederum eine Anzahl vertrauensunwürdiger Reisender bekannt gegeben und auf die am 23. Februar stattfindende Hauptversammlung hingewiesen. Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler. — Der Mitgliederbestand der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalenhändler war am 31. De zember 1901 303. Diese Zahl bedeutet einen Zuwachs um 22 Mit glieder gegen den 1. Januar 1901. 128
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