^ 42, 20. Februar 1902. Fertige Bücher. 1579 AM- 2ur- Konfirmation — vor-2küKlio^68 OssckSnkwsrK "MU ^Vir smptslilsn 2ur LoQÜiwa.tioQ826it äa.8 vor Lurrsrn 6r80^i6Q6Q6 kraelidvvorlc: I^ailssr k'rieärieli III. von ?rok688or vr. ,s. W. Otto kioklor auk Uaggr LU baltsn. klsussts autüsntisobs Liograpbis Laissr krisärlobs III. — rsioü illustriort unä t-aäsllos auLxsstattst. Linbunä naeb siuor ^oiobnunx von kroksssor Oosplsr ä. 0. Krsis 10 Kar mit 33Vz»/g unä 11/10. DE" Lin klodvvxvmpiur, krrll8 auf dtzilivAvuäkni 2«tt6t vsilrrn^t, mit 40°/,,. I)ns zVsrlr srkrsut sieb borsits krotr <lsr IruiLSv 2sit ssivss Lrsolrsivsvs lroüsr ^vsrlrsovuvgsn unä ^rv88sr Uslisbtbsit — unter äsv äio.fiäbrigsn l^oui^lrsitsn der Lonkrmg.tioo8littsru.tur nimmt S8 ssäsukalls sinsn srston klstn sin. Koriin tV. 30, äsn 19. Lokruar 1902 ^Ifrsci Zoliall 3. Langes Verlagsbuchhandlung, Karlsruhe. T Nur hier angezeigt. Soeben wurde vollständig: Kommentar zur SclörfchenWechtspoLizeigefehgevung, von 11 L. Dsrnrer, Präsident des Gr. Landgerichts in Karlsruhe. Preis broschiert .F 16.— ord., .H 12.— netto, ^ 10.67 bar; gebunden .H 18.50 ord., 14.— netto, 12 67 bar. Dvrner, Rechtspolizeigesetzgebung, ist für die badische Praxis geradezu unentbehrlich. Aber auch außerhalb Badens ivird dieses große Werk des durch seinen Kommentar zum Ueichsgeseh über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit rühmlichst bekannten Verfassers in den beteiligten juristischen Kreisen volle Würdigung finden und zweifellos vielfach gekauft werden. Die Zeitschrift „Das Recht" sagt in einer Besprechung der drei ersten Lieferungen des Werkes darüber: „ Der Verfasser, welcher in weiteren deutschen Juristenkreisen durch seinen gründlichen Kommentar zum R.-G. betr. die frciw. Gbkt. als bahnbrechender Schriftsteller bekannt ist, war schon vermöge seiner bisherigen Amtsstellung als Justizministerialrat und Referent für Rechtspolizeisachen vorzüglich zur Bearbeitung der beiden obengenannten Kommentare berufen. In der That zeichnen sich beide Werke durch eine ungewöhnliche Beherrschung des gesamten Rechtsstoffes aus, welcher von seinem Keimzustande in den Regierungsentwürfen und Kammerverhandlungen bis zu seiner Blüte in der Rechtssprechung und wissenschaftlichen Begriffs- cntwicklung hier zur Darstellung gelangt. Den Praktiker und damit die Rechtspflege und Rechtskunde hat der Verfasser durch diese Veröffentlichungen in verdienstvollster Weise gefördert. Für den Nicht-Badener vollends sind sie zum Verständnisse der badischen Rechtsbildung geradezu unentbehrlich. — —" Innerhalb Badens find Käufer des Werkes nicht nur die mit den einschlägigen Geschäften befaßten Michtcr und Aotare, sondern auch die Gemeindebehörden, Geineindebeamtcn, Bürgermeister, Gemeinderäte, Mitglieder des Hrtsgerichts, besonders der größeren und mittleren Städte, außerhalb Badens bitten wir, dasselbe insbesondere den Gerichts- und Staatsbibliotheken, Brofestoren und Dozenten der juristischen Fakultäten u. s. w. vorlegen zu wollen. Unverlangt versenden wir nichts, und bitten daher um Ihre gefällige Bestellung. Karlsruhe, Mitte Februar 1902. I. Lang's Werlagsöuchhandtung. 212'