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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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halte er für durchaus berechtigt. Au deu Börsenvereins-Vor stand sei natürlich dieselbe Frage herangetreten. Der Vor stand habe sich ein Rechtsgutachten darüber erstatten lassen und danach die Hinterlegung in der Weise eingerichtet, daß die Mäntel der Wertpapiere bei der Reichsbank hinterlegt worden seien, während die Talons und Coupons des laufen den Jahres zur Verfügung des Schatzmeisters geblieben seien zur Hinterlegung bei der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt. Hierfür sei der Schatzmeister dem Vorstande haftbar Der Herr Vorsteher erklärte, daß der Vorstand bereit sei, diesem Vorschläge zu folgen, und seinen eigenen Antrag zurückziehe. Die Abstimmung ergab die einstimmige Annahme des von Herrn Albert Brockhaus gemachten Vorschlages. — Es folgte hierauf die Verlesung des Verhandlungs- Berichtes durch Herrn Rechtsanwalt vr. An schütz und die vorgeschriebene Unterzeichnung des Protokolls, worauf die Hauptversammlung geschlossen wurde. Kleine Mitteilungen. Kommissionsweise! Bezug von Büchern. — Die Handelskammer zu Breslau hat unterm 16. Januar d. I. folgendes, die -Buchhändlerische Verkehrsordnung- des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler voll anerkennende Gutachten abgegeben: a) Nach den im ganzen deutschen Buchhandel allgemein geltenden Handelsgebräuchen, von welchen für Breslau eine Ab weichung nicht besteht, wird im Geschäftsverkehr zwischen Verleger und Wiederverkäufer (Sortimenter) beim kommissionsweisen Bezüge von Büchern dem Empfänger stets der Nettopreis, d. i. derjenige Preis in Rechnung gestellt, welcher sich durch Abzug des vom Verleger allen seinen Abnehmern gleichmäßig gewährten üblichen Rabatts von dem seitens des Verlegers ebenfalls gleichmäßig fest gesetzten Verkaufs- (Laden- oder Ordinär-) Preise als Einkaufspreis für de» Wiederverkäufer ergiebt. Der Ladenpreis, das ist also der jenige Preis, zu welchem laut Bestimmung des Verlegers seine Verlagsartikcl an das Publikum verkauft werden dürfen, wird auf der Faktura lediglich nachrichtlich vermerkt. b) Alle im Laufe eines Kalenderjahres vom Verleger dem Sortimenter kommissionsweise — -L oonäition. — überlassenen Verlagsartikel werden, soweit nicht etwa einzelne Bücher vom Verleger im Laufe des Jahres bereits zurückgefordert worden sind, per 31. Dezember in Gesamtrechnung gestellt, und sind die davon verkauften, — nachdem die nichtverkauften (die sogenannten -Remittendcn-) bis spätestens am Sonnabend nach Kantate dem Verleger oder dessen ständigem Kommissionär zurückgesandt worden sind, — bei der auf das Lieferungsjahr nächstfolgenden buchhändlerischen Ostermesse in Leipzig zu bezahlen. Im Verkehr zwischen den Breslauer Verlegern und den Breslauer Sortimentern besteht hierbei die besondere Eigentümlichkeit, daß als Ver rechnungstermin der auf das Kalenderjahr der Lieferung folgende 31. Januar gilt. o) Der vom Verleger dem Sortimenter in Rechnung gestellte Nettopreis ist unabänderlich und kann der damit bewilligte Rabatt unter keinen Umständen gekürzt oder widerrufen werden. Die unpünktliche Zahlung des Rechnungsbetrages gestattet dem Verleger lediglich die Inanspruchnahme von Zinsen seit dem Zahlungstermin, niemals aber die Entziehung des Rabatts. ä) Die vorstehenden, in der buchhändlerischen Verkehrsordnung des Börsenvereins, welche den Geschäftsverkehr der deutschen Buch händler untereinander in verbindlicher Weise regelt, niedergelegten Grundsätze für das buchhändlerische Kommissionsgeschäft beziehen sich jedoch nur auf Bücher. Bei Musikalien, die in Kommission geliefert werden, ist auch eine andere Verrechnung möglich. Bei diesem Verlagsartikel wird nämlich der Rabatt der Sortimenter vom Verleger nicht immer von vornherein festgelegt, sondern mit unter vom Absätze abhängig gemacht. Es kommt daher vor, daß der Verleger die gelieferten Musikalien zunächst zum Verkaufspreise in Rechnung stellt und nach Maßgabe des erzielten Absatzes dem Händler einen höheren oder geringeren Rabatt bewilligt. Diese Verrechnungsart bedingt jedoch stets eine besondere vorgängige Abmachung und tritt nicht schon kraft Handelsgebrauchs in An wendung. Verein der Kunstfreunde zu Leipzig. — Dem durch seine alljährlichen Verlosungen von Originalgemäldcn in der Buch- händlcrwclt wohlbekannten Verein wurde die hohe Ehre des Bei trittes Ihrer Majestät der Königin Carola und seiner königlichen Hoheit des Prinzen Georg, Herzogs zu Sachsen, zu teil. Der Verein zählt außerdem noch mehrere Fürstlichkeiten, die schon in früheren Jahren dem Vereine beigetreten sind, zu seinen Mitgliedern. Es ist dies ein Zeichen der guten Bestrebungen, die sich der Verein der Kunstfreunde zum Ziele gesetzt hat. Seine Statuten sind von der Kunsthandlung Pietro del Vecchio in Leipzig zu beziehen. Annahme an hoher Stelle. — Seine Majestät der Kaiser, Ihre Majestät die Kaiserin, Seine Majestät der König von Sachsen und Seine König!. Hoheit der Großherzog von Baden haben ge ruht, das vor kurzem von Professor vr. I. W. Otto Richter bei der Firma Alfred Schall in Berlin verlegte Prachtwerk -Kaiser Friedrich III.» anzunehmen. Personalnachrichten. Jubiläum. — Herr Buchhändler Albin Schraps in Augs burg feierte vergangenen Sonntag den 16. Februar die Vollendung fünfundzwanzigjährigcr Thätigkeit in dem angesehenen Hause V. Schmid'sche Verlags-Buchhandlung in Augsburg. Die Feier begann mit herzlichen Beglückwünschungsansprachen des aus Kempten im Namen der Geschäftsinhaberin herbeigeeilten Herrn Or. Paul Huber, sowie des Augsburger Geschäftsleiters, Herrn P. G. Lautenschlagcr. Als Anerkennung für seine treu geleisteten Dienste wurden dem Jubilar von der Inhaberin eine wertvolle Uhr mit Kette und von seinen Mitarbeitern und dem Vertreter der Jos. Kösel'schen Buchhandlung in Kempten, Herrn Reitner, schöne Geschenke überreicht. Sichtlich gerührt dankte der Jubilar für die große Aufmerksamkeit mit dem Versprechen, auch für die Zukunft seine volle Kraft dem Geschäfte widmen zu wollen. Gestorben: am 16. Februar der Königliche Theatcr-Jntendantur-Direktor, Geheime Regierungsrat Henry Pierson in Berlin im noch nicht vollendeten cinundsünfzigsten Lebensjahre. Die Verdienste des nach kurzem Krankenlager so jäh aus dem Leben Geschiedenen um die Königlichen Schauspiele rühmte der General-Intendant der König lichen Schauspiele in einem warm empfundenen Nachruf. Aus seiner Lebenslaufbahn ist mitzuteilen, daß der Verstorbene, nachdem er eine sehr sorgfältige Erziehung genossen hatte, den Buchhandel erlernte und in Hamburg (seinem Geburtsort), Stuttgart und in Dresden in unserem Berufe längere Zeit thätig war. In letzterer Stadt betrieb bekanntlich sein Bruder Edgar Pierson bis zum Juli 1895 eine jetzt in anderem Besitz befindliche, aber noch unter seinem Namen weitergeführte weitbekannte Verlagshandlung. (Sprechsaal.) Berechnung -es Einbandes des Freiexemplars bei Partiebezng. Antwort auf die Anfrage im Börsenblatt Nr. 39. Es ist stets eine heikle Sache, ohne die nötigen Unterlagen zu haben, über eine Rechtsfrage ein Urteil abzugeben. Unwill kürlich mischt der, der sich übervorteilt glaubt, die Farben, wo durch das Bild einen ganz anderen Ton erhält. Also, unbeschadet besserer Information, will ich folgende Sätze aufstellen: 1. Hat ein Verleger durch einen Reisenden oder eine direkte Offerte ein Buch mit 40°/, Rabatt und 7/6 angeboten, ohne zu erwähnen, daß er den Einband des Freiexemplars berechnet, so ist er zu dieser Berechnung nicht befugt. (Siehe auch Nr. 3.) 2. Es ist nicht üblich, bei Werken, welche nur gebunden aus- egcben werden, den Einband des Freiexemplars besonders zu erechnen, doch kommt auch dies vor, es muß sich aber der Ver leger in diesem Falle dieses Recht Vorbehalten haben. 3. Bei Büchern, die broschiert und gebunden ausgegeben werden, bildet die Berechnung des Einbandes des Freiexemplars bei Particbezügen die Regel, die Nichtberechnung die Ausnahme. Trotzdem dürfte cs sich für den Verleger empfehlen, bei Anzeigen darauf hinzuweisen, daß der Einband des Freiexemplars berechnet wird. Der Widerspruch zwischen Nr. 1 und 3 ist nur ein scheinbarer. Ich bin der Ansicht, daß ein Angebot durch einen Reisenden oder durch speziell an eine bestimmte Firma gerichtete Offerte stets klipp und klar die Bedingungen enthalten muß, die dem Bezieher gemacht werden sollen. Der klare Wortlaut soll entscheiden, ohne daß Usancen zur Erklärung herangezogen werden müssen. Hat also der Verleger 40°/, und 7/6 angeboten, ohne zu erwähnen, daß der Einband des Freiexemplars berechnet wird, so darf er diese Berechnung, die eine Verschlechterung der angebotenen Be dingungen ist, nicht eintreten lassen. Berlin, den 18. Februar 1902. R. L. Prager.
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