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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 6633 Nach dem Dcweyschen System wird die Litteratur in zehn Hauptgruppen eingekeilt, die mit den Ziffern 0—9 bezeichnet worden: 0 Allgemeines, 1 Philosophie, 2 Religion, 3 Soziologie, 4 Philologie, 5 Exakte Wissenschaften, 6 Nützliche Künste, 7 Schöne Künste, 8 Litteratur, 9 Geschichte und Geographie. Diese Ein teilung mutet den alten deutschen Buchhändler, dem die bisherige Systematisierung der Wissenschaften natürlich geläufiger ist, etwas sonderbar an; die Jugend von heute mag sich ja eher hinein zufinden wissen. Nun kann jede Abteilung wieder in zehn weitere Abteilungen zerlegt werden, so daß der bis ins einzelne gehenden Teilung einer Wissenschaft keine Schranken gezogen sind, das System also der größten Spezialisierung Rechnung trägt. Die Einrichtung des Systems möge an einem Beispiel der Georgschen Anleitung gezeigt werden. Es soll eine Flora von Sachsen klassifiziert werden. Jeder Lehrling muß nun wissen, daß nach Dewey zu den exakten Wissenschaften auch die Botanik gehört, also Nr. 5 (erste Haupt gruppe). Botanik bildet Gruppe 8 derselben, also Nr. 58 (zweite Gruppe). Pflanzengeographie ist hier mit eingeordnct in die erste Abteilung: Pflanzenanatomie und Physiologie, also Nr. 581 (dritte Gruppe). Nun kommt die Bestimmung der besonderen Beschaffen heit der Flora: »für Sachsen-, also geographischer Teil. Geographie und Geschichte haben Nr. 9, Geographie im besonderen Nr. 91, nochmalige Unterabteilung Deutschland Nr. 4, also Nr. 914; um noch Sachsen zu bezeichnen, müssen wir Nr. 21 nehmen, sodaß also die Flora von Sachsen schließlich die Klassifikationsnummer 581.914.21 erhalten würde. Der Herr Verfasser hat allerdings Nr. 581.943.21. Nun bedeutet jedoch nach seiner Tabelle Nr. 943 neuere Geschichte von Deutschland, mit der wir aber hier offenbar nichts zu thun haben. Diese achtstellige Klassifikationsziffer dürfte manchem biederen Sortimenter etwas unheimlich Vorkommen. Eine so große Spezia lisierung des Lagers wird aber in den meisten Fällen überhaupt unnötig sein, so daß man sich z. B. in dem angezogenen Falle ganz gut auf Pflanzengeographie, also Nr. 581.9 beschranken kann. Die Ordnung des Lagers nach dem Deweyschen System mag sicher verschiedene Vorzüge vor der jetzt meist üblichen haben; ob aber der jüngste Lehrling das Zehnersystem binnen acht Tagen beherrscht und ob man denselben die Ordnung des Lagers an vertrauen kann, wenn die Dezimalziffer auf jedes Buch geschrieben, bezw. vom Verleger aufgedruckt wird; ob ferner die heutigen Sortimentslager noch ebenso unübersichtlich geordnet sind, wie früher die Bücherverzeichnisse (welche?), wie Herr Georg meint, sei dahingestellt. Die Hauptsache ist, daß ein Buch im Lager sofort gesunden wird, und daß man die verschiedenen von einem be stimmten Litteraturgebiete vorrätigen Werke ohne weiteres zu sammen zur Verfügung hat. Vor allem ist notwendig, daß der Buchhändler genau weiß, wie er ein Buch zu klassifizieren hat, und daß die alten Sortimenter Fanatiker der Ordnung sind und die jungen dazu erzogen werden. Jedenfalls gebührt Herrn Georg, dem verdienstvollen Heraus geber des Schlagwortkatalogs, für seine Anregungen die gebührende Anerkennung. Es wäre übrigens interessant, zu hören, ob und welche Sortimenter oder Antiquare die Zehnerordnung auf ihrem Lager eingeführt haben und welche Erfahrungen sie damit ge macht haben. Kleine Mitteilungen. Zum Eigentumsrecht an Briefen. — Ueber die Frage: Haben die Erben das Recht, die Veröffentlichung von Briefen ihres Erblassers zu verbieten? wird in der Zeitschrift -Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht- ein Urteil des Dresdener Oberlandesgerichts (vom 15. November 1897) mitgeteilt, das wir aus obiger Zeitschrift auch hier wiedergeben: Die Frage kann einer zweifachen rechtlichen Erörterung unter liegen: denn neben der besonderen Gesetzgebung zum Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken kommt der allgemeine Rechtsschutz jeder Person als solcher in Betracht, sofern aus ihm die Befugnis hergeleitet wird, Eingriffe in die aus der Persönlichkeit als solcher entspringenden Rechte im Wege des Civilprozesses abzuwehren und unschädlich zu machen. Stellt man sich auf den insbesondere von Köhler vertretenen Standpunkt, daß die unbefugte Veröffentlichung von Briefen eines Dritten eine Rechtsverletzung diesem gegenüber darstelle, so würde man im vorliegenden Falle diesen Satz doch nicht anwenden können, da ein solches Verbietungsrecht auf die Erben nicht übergeht, denn das Recht des Briesschreibers, über die Veröffentlichung seiner Briese selbst zu bestimmen — wenn man ein solches überhaupt anerkennt — erlischt mit der Persön lichkeit seines Inhabers zugleich. Das allgemeine Recht der Persönlichkeit, seine Eigenart (Individualität) ungestört zu be- thätigen, bedarf keines Schutzes mehr, wenn der Tod jede weitere Bethätigung ausschließt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht weiter denkbar, sobald das Ende der Persönlichkeit selbst herbeigekommen ist. So erscheint z. B. die Verletzung der Ehre Achtundsechzigster Jahrgang. eines Verstorbenen als eine Unmöglichkeit. Durch die Verleum dung eines Toten wird nicht dieser, sondern die Familie desselben beleidigt und die Ehre der am Leben befindlichen Familienangehörigen verletzt! Ebenso verhält es sich mit dem mehrfach angenommenen Persönlichkeitsrecht des Erblassers, die Veröffentlichung seiner Briefe zuzulassen oder zu untersagen — auch dieses kann auf seine Erben nicht übergehen, da ihr Eintritt in die Persönlichkeit des Verstorbenen sich auf die vermögensrechtliche Seite derselben beschränkt. Man kann hiergegen auch nicht einwcnden, daß der Verstorbene sich den Ver zicht auf Einspruch gegen die Veröffentlichung seiner Briefe hätte können bezahlen lassen, so daß dasselbe also einen Vermögens werten Inhalt besitzt; denn wenn es eben aus der Persönlichkeit selbst herzuleiten, demnach zur Klasse der sogenannteen jura xsr- sonakissima, zu zählen ist, so kann von einem Uebergange im Wege der Vererbung nicht die Rede sein. Eigene Rechte dieser Art aber stehen den Klägern nicht zu. Das bloße Gefühl der Kränkung, das durch ungeeignete Verwendung eines Brief wechsels ihres Erblassers in den Klägern erzeugt werden mag, stellt für sich allein keine Verletzung eines Rechtsguts dar, das als Teil ihrer eigenen Persönlichkeit zu betrachten wäre und um dessentwillen sie rechtlichen Schutz beanspruchen könnten. Auch Jhering, auf dessen Abhandlung in Bd. 23, S. 155 ff. der dogmatischen Jahrbücher die Klage Bezug nimmt, hält die Ver öffentlichung eines Briefes ohne den Willen des Schreibers und seiner Erben nur dann für geeignet, ein Klagerecht zu begründen (actio iojuriarum), wenn durch die Veröffentlichung ein ökonomisches und persönliches Interesse verletzt wird. Ein bloßes Gefühl aber vermag Rechtsansprüche nicht zu begründen. Es kann sich somit nur um die Frage handeln, ob der Erblasser der Kläger an den von ihm herrührenden Briefen ein Urheberrecht erworben hat, das, wenn es sich als Vorständen erweisen sollte, auf seine Rechtsnach folger übergehen müßte. Auch hierauf ist nach Lage der thatsäch- lichen Verhältnisse des Rechtsstreits in verneinendem Sinne zu antworten. Ein Brief kann historisch von allgemeinem Interesse sein und auch wegen seiner Beziehung auf bestimmte Personen für diese Personen selbst und alle anderen, die jenen freundlich oder feindlich gesinnt sind, ein besonderes Interesse haben, ohne daß er deshalb als ein Schriftwerk im Sinne des Gesetzes an zusehen wäre. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die schrift lichen Aufzeichnungen in dem Briefe sich als Ausfluß individueller Geistesarbeit, als Erzeugnisse schaffender Autorthätigkeit in eigen tümlicher Form kennzeichnen würden. Diese Eigenschaft aber befolgen die hier in Frage kommenden Briefe (was eingehend dargelegt wird) nicht. An dieser Rechtslage ändert auch nichts der Umstand, daß der Schreiber der Briefe später hohe Berühmtheit erlangt hat, und daß die Möglichkeit, für die Briefe allein Ver leger und auch Käufer zu finden, im hohen Grade vorhanden ist. Das Dresdener Oberlandesgericht nimmt also in der Frage, ob den Erben in Fällen des unbefugten Eingriffes in die Persön lichkeitssphäre, die ihren Erblasser umgab, ein Recht der Abwehr zustehc oder nicht, gerade den entgegengesetzten Standpunkt ein wie den, den das Hamburger Gericht gleicher Ordnung ihn in der bekannten Photographenaffaire (Bismarck aus dem Totenbette) für zutreffend erachtete. Beide stimmen darin überein, daß eine Rechtsnachfolge in die persönlichen Rechte des Verstorbenen aus geschlossen ist, doch will es scheinen, daß hier der hanseatische Richter viel feiner zwischen -Erben- und -nächsten Angehörigen- sondert. Litterarische Ratgeber. — Herr Ur. W. Bode in Weimar spricht sich in der Zeitschrift -Die Volks-Bibliothek- Nr. 5 über die Schwierigkeiten oder die Unmöglichkeit aus, sich über den Wert oder Unwert der Litteratur über ein gewisses Thema schnell aufklären zu lassen. Obgleich bei diesen Betrachtungen der Buch handel und seine Vertreter nicht gerade Lob ernten, seien die Ausführungen hier doch im Auszüge mitgeteilt: Je zahlreicher und spezialisierter die Wissenschaften werden, je mehr die Litteratur aller Gattungen anschwillt, desto nötiger brauchen wir litterarische Ratgeber, die uns sagen, welche Bücher unseren besonderen Bedürf nissen entsprechen, und uns so vor Zeitverlust und unnützen Aus gaben behüten. Wir brauchen Fremdenführer durch die Bücher welt. Wenn wir von den Professoren und anderen Lehrenden absehen, die sich nur an ihre Schüler wenden, so kann diese Be ratung erteilt werden von Schriftstellern, von Buchhändlern und von Bibliothekaren. Die Recensenten, an die wir gewöhnt sind, erfüllen diese Aufgabe nicht. Selbst wo sie ihre Sache gut machen, wo nicht der -Waschzettel- des Verlegers oder die Vorrede des Autors Grundlage ihrer Urteile ist, wo sie nicht den Ehrgeiz haben, dem Publikum ihre Ueberlegenheit über den Autor oder ihre Begabung zum Bewitzeln und Verhöhnen zu zeigen, da be sprechen sie doch immer nur ein neuestes Werk, das gerade der Verleger der Redaktion eingesandt hat. Wenn ich aber damit umgehe, mir eine Weltgeschichte zu kaufen, so ist mir mit einer 876
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