Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010702
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190107028
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010702
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-07
- Tag1901-07-02
- Monat1901-07
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börjenblatt s. d. deutschen Buchhandel- Amtlicher Teil. 4351 der Tonkunst in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 8 22. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandtheile von Instrumenten über tragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik stücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandtheile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben werden kann. 8 23. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbil dungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden. 8 24. Auf Grund der tztz 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiederge gebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Ueber- setzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Ueber- tragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage, oder Ein richtungen für die im Z 22 bezeichnten Instrumente dar stellen. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulge brauch ausgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforder lichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Ein willigung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. 8 25. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der Ztz 19 bis 23 benutzt, hat die Quelle deutlich anzugeben. 8 26. Soweit ein Werk nach den ZZ 16 bis 24 ohne Ein willigung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung, sowie der öffentliche Vortrag zulässig. 8 27. Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im Uebrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig: 1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musik feste stattsinden; 2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt ist und die Mitwirkenden keine Ver gütung für ihre Thätigkeit erhalten; 3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstande ge hörigen Personen als Hörer zugelassen werden. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 8 28. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich. Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Ton kunst, zu welchem ein Text gehört, bedarf der Veranstalter der Aufführung nur der Einwilligung desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Theile zusteht. Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 29. Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgelaufen sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermuthet, daß das Urheberrecht dem Eigenthümer des Werkes zustehe. 8 30. Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren ge meinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 8 31. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß Z 7 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig jährigen Frist gemäß Z 7 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle (tz 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des Z 29 Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird. 8 32. Steht einer juristischen Person nach den ZZ 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Z 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffent licht wird. 8 33. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Be richten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 702*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder