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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2352 Amtlicher Teil. 151, 2. Juli 1901. 8 34. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalender jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 8 35. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht, oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mit- getheilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mittheilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 36. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk verviel fältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen In halt eines Werkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 37. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf führt oder öffentlich vorträgt, ist dem Berechtigten zum Er sätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die nach Z 12 unzu lässig ist, öffentlich aufführt. 8 38. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet; 2. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Bühnenwerk, ein Werk der Tonkunst oder eine dra matische Bearbeitung, die nach Z 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt, oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich vorträgt. War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß- strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 39. Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizu treibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 40. Auf Verlangen des Berechtigten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Berurtheilten haften als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus. 8 41- Die in den tztz 36 bis 39 bezeichnten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Theile vervielfältigt, verbreitet, öffentlich mitgetheilt, aufgeführt oder vorgetragen wird. 8 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen unterliegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theiles und der entsprechenden Vorrich tungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthume der an der Her stellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen- thümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höch stens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 44. Wer den Vorschriften des Z 18, Abs. 1 oder des Z 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der ZZ 38, 39, 44 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 46. Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 8 47. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privatkläger auftreten kann. 8 48. Die W 46, 47 finden auf die Verfolgung des im Z 43 bezeichnten Rechtes entsprechende Anwendung.
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