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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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"Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 5353 8 49. Für säinmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammcru bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverstündigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Bethciligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des in Z 43 bezeichnten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverstän- digen-Kammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. 8 so. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 8 51. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Auf führung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der tztz 36, 39. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 52. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich her gestellten oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur wider rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor richtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 53. Die Verjährung der nach dem Z 44 strafbaren Hand lung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Ver öffentlichung stattgefunden hat. Fünfter Abschnitt. Schlußbestiminungen. 8 54. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke gleichviel, ob diese erschienen sind oder nicht. 8 55. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Ueber setzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 8 56. Die Rolle für die im H 31 Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung Ächtundtzchzlgsler Jahrgang. des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zu. 8 57. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen. Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu be stimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8 58. Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be treffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von l,zo Mark erhoben; außerdem hat der Antrag steller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 8 59. In bürgerlichen Rcchtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 60. Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im H 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann zu Theil, wenn die bis herige Schutzfrist bereits abgclaufen ist. 8 61. Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Ur hebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten be nutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen sind. Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu. 8 62. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines ge schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Be arbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. 8 63. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, 703
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