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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1904
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- 1904-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1904
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^ 49, 29, Februar 19V4. Nichtamtlicher Teil. 194L Nichtamtlicher Teil Vas amerikanische Gesetz zum Schuh des literarischen Eigentums und die ausländischen Autoren. Von George Haven Putnam,") Im März 1901 wurden gewisse Verbefserungsanträge als Teile des Gesetzes zum Schutz des literarischen Eigentums angenommen, die die urheberrechtlichen Beziehungen der Vereinigten Staaten Nordamerikas mit andern Literatur her vorbringenden Nationen der Welt regeln sollten. Vor Mitte des Jahrhunderts hatten die verschiedenen europäischen Staaten besondere Verträge miteinander abgeschlossen, kraft welcher ihren Autoren (und Künstlern) gegenseitiger Schutz für ihre Erzeugnisse gesichert wurde; im Jahre 1886 ver einigten sich diese Staaten durch die in Bern getroffenen Abmachungen zu einem Bund, dessen Bestimmungen die An erkennung des verlagsrechtlichen Eigentums für beinahe ganz Europa (Holland, Österreich-Ungarn und Rußland sind noch ausgeschlossen) und auch für Tunis, Liberien und Japan sichern. Viele Jahre hatte es amerikanischen Bürgern, die stolz auf den guten Ruf ihres Landes waren, Verdruß bereitet, daß die Vereinigten Staaten mit bezug auf Anerkennung der Urheberrechte es abgelehnt hatten, dem Bunde dieser Nationen beizutreten. Schon 1837 war eine Bereinigung gebildet worden (der verstorbene George P, Putnam war deren Schriftführer), um ein internationales Urheberrecht zustande zu bringen; aber man mußte mehr als ein halbes Jahrhundert lang kämpfen, ehe es gelang, die öffentliche Meinung dafür zu interessieren und zu bilden und vom Kongreß eine günstige Aufnahme des Gesetzes zu erlangen, das ausländischen Autoren Verlagsrechts und (unter Gegenseitigkeits-Verträgen) Schutz für die Erzeugnisse amerikanischer Autoren jenseits des Atlantischen Ozeans sichert. Vor dem Gesetz von 1891 konnte hierzulande das Urheberrecht nur für Erzeugnisse von Bürgern der Vereinigten Staaten oder von solchen Personen erlangt werden, die als ständige Bewohner zu betrachten waren. Nach dem neuen Gesetz erstreckt sich der Schutz auf Werke ansässiger oder nicht-ansässiger Autoren mit der Bedingung, daß für den nicht-ansässigen Schriftsteller von dem Lande, dessen Bürger er ist, den amerikanischen Autoren genau die selben Schutzrechte zugestanden sein sollen, die der betreffende ausländische Staat seinen eignen Autoren bewilligt. Es wird dabei ferner zur Bedingung gemacht (sowohl für ansässige als für nicht-ansässige Autoren), daß das Buch, für das das amerikanische Urheberrecht gesichert werden soll, in den Vereinigten Staaten nicht später als in irgend einem andern Lande veröffentlicht wird. Eine weitere Be dingung dieses Urheberrechts sür alle Schriftsteller, gleich viel ob ansässig oder nicht, ist die, daß alle Auflagen des so geschützten Werks -mit innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten gesetzten Typen oder von ebenda her gestellten Platten- gedruckt werden sollen. Diese Maßregel wurde in das neue Gesetz auf Verlangen der Buchdrucker- Gewerkschaften ausgenommen, die sie als eine sehr wesent liche bezeichneten, Die Gewerkschaften fürchteten nämlich, daß, wenn das internationale Urheberrecht ohne diese Bedingung für die amerikanische Industrie erklärt würde, ein großer Teil der bis dahin in Amerika ausgeführten Buchdruckerarbeiten dem Lande entzogen werden könnte zum *) Übersetzung aus °1be publiebere' IVeeklx- Nr. 1667 vom 9. Januar 1904, die den Artikel aus »Ibe Oritio«, Januar 1904, Nachteil der amerikanischen Setzer, Drucker und andrer mit Bücherherstellung beschäftigten Gewerbe, Die Bestimmungen des Gesetzes, wie es schließlich an genommen wurde, verwirrten sich infolge der während der letzten Sitzungen hastig eingefllgten Zusätze; Zusätze, die bei der ursprünglichen Abfassung des Gesetzes nicht in Aussicht genommen waren und die gewisse neue, mit dem all gemeinen Zweck des Gesetzes mehr oder weniger unverein bare Bedingungen enthielten und Schwierigkeiten in der gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes verursachen konnten. Diese Zusätze wurden zum größten Teil durch die ver schiedenen mit der Herstellung von Büchern und der Re produktion von Kunstwerken zusammenhängenden Interessen veranlaßt, und sie wurden vom Kongreß deshalb ange nommen, weil sie mit der allgemeinen Schutzzoll-Politik des Landes übereinstimmlen. Die Abänderungen im ursprüng lichen Text der Vorlage wurden auch von denjenigen, die seit vielen Jahren für das internationale Urheberrecht tätig ge wesen waren, angenommen, weil es sonst überhaupt unmög lich gewesen wäre, irgend eine Maßregel für ein solches Recht zur Annahme zu bringen. Für die Sache der Anerkennung des literarischen Eigentumsrechts ohne Rücksicht auf politische Grenzen erschien es besser, ein mehr oder weniger unvollkom menes und mangelhaftes Gesetz anzunehmen, als die Ver einigten Staaten für einen weitern unbestimmten Zeitraum in Anerkennung der gerechten Ansprüche fremder Autoren und der Künstler von den übrigen zivilisierten Nationen zu trennen. Es war auch um so wichtiger, eine Anerkennung der Eigentumsrechte amerikanischer Schriftsteller jenseits des Ozeans zu erzielen, als deren Erzeugnisse eine von Jahr zu Jahr zunehmende Aufmerksamkeit englischer und kon tinentaler Leser auf sich zogen. Es muß auch zugegeben werden, daß das Gesetz in vieler Hinsicht eine bessere Wirkung gehabt hat, als man zuerst erwartete. Mehr als ein Kronanwalt jedoch, ebenso wie der gegenwärtige Bibliothekar des Kongresses und dessen Gehilfe, der Sekretär der Abteilung für Urheberrecht, haben schon wiederholt die Aufmerksamkeit auf die be deutenden Mängel in der Abfassung des Gesetzes gelenkt. Man befürchtet, daß diese Mängel früher oder später ver hindern werden, vom Gericht einen genügenden Schutz der Rechte literarischer Urheber zu erlangen. Freilich sind bis jetzt verhältnismäßig wenig Fälle bei den Gerichten vor gekommen, wo diese ungenügenden Bestimmungen des Ge setzes einer Probe unterworfen werden konnten. Dem Gesetz ist es zu danken, daß eine von Jahr zu Jahr zunehmende Anzahl britischer Autoren sehr zufrieden stellende Einkünfte aus den Verkäufen ihrer durch Urheber recht geschützten Werke aus den Vereinigten Staaten bezieht. Infolge des Gegenseitigkeits-Vertrags, der im Juli 1891 mit Großbritannien in Kraft getreten ist, genießen auch amerika nische Autoren von Jahr zu Jahr größere Einnahmen von ihren Lesern im britischen Reich, und diese Einnahmen müssen sich im Verhältnis zur Entwicklung der amerika nischen Literatur noch erhöhen. Die englischen Autoren empfanden es als eine Last, daß gleichzeitige Veröffent lichung gefordert wurde (ein Erfordernis, das auch nach britischem Gesetz besteht), und daß das geschützte Buch inner halb der Grenzen der Vereinigten Staaten gedruckt werden mußte; aber infolge der Vereinbarungen, die die Verleger auf beiden Seiten des Ozeans mit ihrem Kreis von Autoren getroffen haben, haben sich der Befolgung dieser beiden Be dingungen bezüglich der in englischer Sprache geschriebenen Bücher keine besondern Schwierigkeiten in den Weg gestellt. Anderseits muß betont werden, daß von Schrisstellern 2S7
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