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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1904
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- Deutsch
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1S46 Nichtamtlicher Teil ^ 49, 2S. Februar 1904, in Frankreich, Deutschland und Italien eine sehr ernste und wohlbegründete Kritik an dem Gesetz geübt wird. Sie finden, daß sich infolge der Bedingungen des Drucks in Amerika und der gleichzeitigen Veröffentlichung unüberwind liche Schwierigkeiten entgegenstellen, den Schutz des Urheber rechts auf solche Bücher zu erlangen, die erst übersetzt werden müssen, ehe sie für den amerikanischen Leser verwendbar sind. In Deutschland ist die Enttäuschung und die Lästigkeit der als ungerecht betrachteten Beschränkungen des amerikanischen Gesetzes so groß, daß von seiten der Autoren und Verleger Schritte unternommen worden sind, um die gänzliche Aufhebung der 1892 zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Vereinbarung herbeizu führen, Deren Verteidigern ist es bisher noch gelungen, die Beseitigung aufzuschieben,- aber sie gestehen offen, daß sie die Vereinbarung nicht auf viele Jahre werden aufrecht erhalten können, wenn die von den Deutschen gerügten Übelstände nicht abgestellt werden. Die Enttäuschung und Kritik von seiten der franzö sischen Schriftsteller ist nicht weniger bitter. Einzig und allein die kontinentalen Künstler haben durch das Gesetz gewisse wichtige Vorteile erlangt, und lediglich die Erwar tung, daß das amerikanische Volk es bald unbefriedigend finden wird, den internationalen Schutz auf literarisches Eigentum nur der Form, nicht der Tat nach zu gewähren, hat organisierte Angriffe aus die internationalen Ab machungen in Paris und Berlin ebenso wie in Rom bisher zurllckgehalten. Als ich im Juni 1901 in Leipzig einer Versammlung internationaler Verleger beiwohnte, hatte ich persönlich Ge legenheit, der Verlesung einer vom Verein deutscher Schrift steller verbreiteten Denkschrift zuzuhören, die der Billigung der Versammlung deutscher Verleger unterbreitet wurde. Diese Denkschrift bezweckte, die Abschaffung des zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden Über einkommens zu beantragen. Es gelang mir damals, einen Beschluß von seiten der Verleger herbeizuführen, die Denk schrift »auf den Tisch des Hauses zu legen-, und die Schriftsteller willigten später selbst ein, alle Schritte bis auf weiteres zu verschieben. Ich berichtete den Vertretern der kontinentalen Verleger und Autoren, daß infolge eines Antrags der Urheberrechts-Liga amerikanischer Verleger ein Nachtrag zu unserm Gesetz abgefaßt worden wäre, der bezweckte, den Beschwerden der Schriftsteller des Kontinents so weit wie möglich gerecht zu werden. Ich versprach, daß von seiten der amerikanischen Verleger, Autoren und aller derjenigen, die am internationalen Urheberrecht und an der Aufrechterhaltung der Urheberrechts-Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Europa ein Interesse hätten, nichts verabsäumt werden würde, um beim Kongreß eine günstige Beurteilung des fraglichen Nachtrags zu sichern. Es erwies sich jedoch, daß dies schwieriger war als es zwei Jahre vorher gewesen wäre, die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber in Washington zu erlangen. In jeder Session lagen andre Sachen vor, die den Volksvertretern und Senatoren wichtiger schienen als die Frage des Urheberrechts, Und auch abgesehen von den gewöhnlichen Verzögerungen mangels Interesses im Kongreß-Komitee für einen solchen Gegenstand, fanden die Vertreter der Urheberrechts-Liga, daß sie wiederum gegen Einwendungen von seiten der Buchdrucker-Gewerkschaft zu kämpfen hatten. In seiner ersten Abfassung bestimmte der »Nachtrag«, daß der europäische Autor eines nicht in englischer Sprache geschriebenen Buchs eine Frist von zwölf Monaten (oder, wie später vorgeschlagen, von nicht weniger als sechs Mo naten) haben sollte, während welcher er Vereinbarungen wegen der amerikanischen Herausgabe seines Buchs treffen und die erforderliche Übersetzung bewerkstelligen lassen könnte. Die amerikanische Auflage, die den Schutz des Urheberrechts genießen sollte, mußte natürlich mit in den Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt sein. Während dieses Interregnums von sechs Monaten sollten Exemplare des Werks so, wie es im Originaltext herausgekommen war, eingesührt werden können, und der Inhaber des Urheberrechts sollte gegen jede unrechtmäßige Aneignung seines Werks geschützt sein. Der Bestimmung wurde dieser Wortlaut gegeben, um die Ausgaben zu ver- meiden, die unter den gegenwärtigen Verhältnissen entstehen müssen, wenn man ein in der Sprache des betreffenden Landes gedrucktes Werk in Amerika setzen läßt. In der Regel ist die Nachfrage amerikanischer Käufer, sogar bei berühmten Schriftstellern nach einem in deutscher oder französischer Sprache geschriebenen Buche nicht so groß, daß die amerikanische Herstellung eines solchen Werks in seiner ursprünglichen Sprache ein zufriedenstellendes Unternehmen wäre. Anderseits ist es in der Regel nicht ausführbar, die Übersetzung rechtzeitig Herstellen zu lassen, damit die amerikanische Auflage in der Übersetzung in den Vereinigten Staaten »nicht später als am Tage der Veröffentlichung im Ursprungsland- erscheinen könnte. Im allgemeinen versteht sich der französische oder deutsche Verleger seinem Autor gegenüber nicht dazu, eine Saison für die Herausgabe des betreffenden Buchs zu verlieren auf die Aussicht hin, dem Schriftsteller dadurch den Vorteil einer amerikanischen Auf lage zu sichern. Die Buchdrucker protestierten gegen den Wortlaut des »Nachtrags-, weil er den Schutz des Urheberrechts für eine Frist von ungefähr sechs Monaten der Auflage eines Buchs zugestände, das nicht in den Vereinigten Staaten gedruckt worden wäre. Von den Verlegern wurde hervorgehoben (viele von ihnen sind selbst Buchdrucker und alle sind an der Herstellung amerikanischer Auflagen interessiert), daß bei einem derartigen Gesetzes-Nachtrag kein Buch den endgültigen Schutz des Gesetzes genießen könnte, wenn nicht auch eine amerikanische Auflage hergestellt würde. Es wurde dagegen betont, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen die amerikanischen Verleger keine Gelder in amerikanischen Auflagen kontinentaler Werke anlegen könnten, die den Anforderungen amerikanischer Leser entsprächen; wenn dagegen die Verleger sich das Urheberrecht solcher Auflagen sichern könnten, wie es dieser »Nachtrag« möglich machte, so würde eine Anzahl Bücher in den Vereinigten Staaten im Druck erscheinen, die sonst nicht übernommen worden wären, und deren Herstellung würde den Buchdruckern und andern verwandten Gewerben Geschäftsvorteile sichern. Es erwies sich jedoch als nicht ausführbar, die Buch drucker zu überzeugen, daß sie bei dem Vorschlag keine Ge fahr eines Nachteils für ihr Gewerbe liefen. Deshalb wurde auch der »Nachtrag« im Sinne ihrer Einwendungen abgeändert. Nach dem jetzigen Wortlaut des »Nachtrags soll ein ursprünglich in einer andern als der englischen Sprache geschriebenes Werk für die »Aneignung- offen sein, es sei denn, daß eine autorisierte amerikanische Auflage innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung des Buchs im Ursprungsland er scheint, und daß eine solche Auslage vor irgend einer nicht autorisierten Auflage hergestellt und gebührend durch das Urheberrecht geschützt sei, Falls aber innerhalb dieses Zeit raums von zwölf Monaten das Buch in den Vereinigten Staaten in einer Auflage im Druck erscheint, die den übrigen Bestimmungen des Gesetzes entspricht, so soll der Verfasser eines solchen Buchs oder dessen rechtmäßiger Ver treter für die Periode des Urheberrechts den vollen Schutz des Gesetzes genießen, und zwar nicht nur für die englische
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