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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1904
- Strukturtyp
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- 1904-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1904
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- Deutsch
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8280 Nichtamtlicher Teil. oV 228. 30. September 1904. werden, die an sich geeignet sind. Träger der Individualität des Urhebers zu sein. Wenn man dies nicht für genügend sichergestellt er achtet. so würde folgender Wortlaut die oben von mir aus geführten Bedenken jedenfalls beseitigen: »Bauwerke und Entwürfe für diese fallen, sofern sie zu den Werken der bildenden Künste gehören, unter den Schutz dieses Gesetzes.« Daß die Baukunst zu den bildenden Künsten gehört, dürste nach allgemeiner Auffassung nicht mehr zweifelhaft sein. Es würde dann durch den von mir vorgeschlagenen Wortlaut lediglich ausgesprochen werden, daß die Werke der Baukunst ebenso unter den Schutz des Gesetzes fallen wie alle übrigen Werke der bildenden Künste. 3. Der Schutz der Werke der Baukunst und der Schutz des Z 1. Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901. Ziffer 3 des A 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 lautet: »Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 3. Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art. welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen.« Der Sammelbegriff »Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art«, sollte die Aufzählung des Z 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ersetzen, in dem -geographische, topo graphische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen« unter den Schutz des Gesetzes gestellt wurden. Das Bestehen des ebenerwähnten alten A 43 und der Bestimmung des Z 1. Ziffer 3 des Gesetzes von 1901 legen Zeugnis ab von der unorganischen Entstehungsweise unsrer Urheberrechtsgesetze. Abbildungen aller Art gehören an sich unzweifelhaft in das Gebiet der bildenden Künste. Es ist nicht abzusehen, inwiefern der Plan einer Maschine einem Liede oder einem Walzer näher stehen soll, als irgend einer andern beliebigen Zeichnung. Infolgedessen hätten alle Ab bildungen eigentlich in das Kunstschutzgesetz gehört.') Nachdem der Fehler einmal gemacht war und bei dem allen gesetzlichen Einrichtungen innewohnenden Trägheits vermögen in den nachfolgenden Gesetzen wiederholt wurde, war es erforderlich, eine Grenze gegenüber dem durch das Kunstschutzgesetz geregelten Gebiet zu ziehen. Dies erfolgte durch das unglückliche Heranziehen des -Hauptzweckes«: Ist der Hauptzweck ein künstlerischer, so gehört die Abbildung zu den Werken der bildenden Künste, ist der Hauptzweck ein andrer, ein belehrender oder technischer oder gewerblicher, so gehört die Abbildung zu den technischen Werken, die der Gesetzgeber für näher verwandt mit den Schriftwerken und den Werken der Tonkunst als mit andern Abbildungen hält. Der Entwurf gleicht nun die Schwierigkeit scheinbar in zweckmäßiger Weise aus. indem er im Absatz 1 bestimmt, daß Entwürfe für Bauwerke, sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne des Gesetzes zu rechnen sind; und im Absatz 2. daß sie als solche nicht zu den Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art der Ziffer 3 des Z 1 des Gesetzes von 1901 gehören. Die Bedenken, die ich gegen die Fassung des ersten Absatzes zu erheben hatte, richten sich selbstverständlich auch gegen den zweiten Absatz. Wie ist es möglich, bei solchen Abbildungen von Haupt- und Nebenzwecken zu reden, wenn die in Betracht kommenden Zwecke überhaupt nicht kommensurabel sind? Haeckel hat in seinem wunderbaren Werke. »Die Kunst formen der Natur-, zahlreiche Abbildungen von Pflanzen- und Tierformen gebracht. Wie schon der Titel seines Werkes ausdrllckt. legt Haeckel gerade auf den künstlerischen Eindruck den Schwerpunkt. Anderseits sind diese Zeichnungen aber unzweifelhaft wissenschaftlicher Art. da sie von einem Natur forscher stammen und eine exakte Wiedergabe vorhandener Naturformen beabsichtigen. Wie soll sich nun der Richter entscheiden? Ist der Hauptzweck dieser Abbildungen künst lerischer. oder ist er wissenschaftlicher Art? Besonders schwierig dürfte die Unterscheidung auf dem Gebiete der Baukunst liegen. Nehmen wir z. B. ein Land haus, so wird eine Schöpfung, die sich in der Raum anordnung. in der Ausnützung der gegebenen Verhältnisse (Lage. Material), in dem Verhältnis der einzelnen Teile zu einander. in der organischen Gestaltung der Fassade usw. als individuell darstellt, unzweifelhaft als Werk der Baukunst unter den Schutz des neuen Gesetzes fallen. Da auch die Entwürfe schon geschützt sind, insofern sie die individuelle Gestaltung ersehen lassen und zur Identifizierung der Bau schöpfung dienen, so würden schon die Grundrisse und Durchschnitte auch ohne die Einzelheiten des Fassadenschmucks und der Innenarchitektur zu den baukünstlerischen Entwürfen des ß 2 gehören. Die Schutzfähigkeit dieser Entwürfe er gibt sich aus der Beziehung zu dem geplanten Bau, d. h. daraus, daß der als Ganzes schutzfähige Bau schon durch die Entwürfe identifiziert wird. Es ist aber anderseits sehr wohl möglich, daß der Richter in den nackten Ent würfen. die auf ihn als Laien keinerlei künstlerischen Ein druck machen, noch nicht einen künstlerischen Hauptzweck er blickt. und sie infolgedessen den technischen Abbildungen des Gesetzes von 1901 zumeist. Dialeküsch würde dies sich da durch rechtfertigen lassen, daß die Entwürfe an sich keinen künstlerischen Zweck haben, sondern nur dem Nutzzweck dienen, die Ausführung eines Kunstwerks vorzubereiten. Anderseits soll aber der Entwurf zu einem Kunstwerk ebenso geschützt werden wie das vollendete Werk. Hieraus ergibt sich ein unlösbarer Widerspruch. Diesem entgeht man dadurch, daß zunächst in dem Absatz 1 des Z 2 des Ent wurfs der künstlerische Zweck beseitigt wird, und daß man ferner in dem Absatz 2 des ß 2 nicht eine die Ziffer 3 des Z 1 des Gesetzes von 1901 ergänzende Auslegebestimmung erblickt, sondern eine derselben derogierende Bestimmung, die ohne weiteres alle Entwürfe zu Werken der Baukunst kate gorisch aus dem Gesetz von 1901 ausscheidet. Dadurch würde das Gesetz von 1901 eine seinen ursprünglichen und in den Motiven klar zum Ausdruck gelangten Tendenzen zuwiderlaufende Auslegung erfahren. Besser wäre es allerdings, Ziffer 3 des Z 1 des Gesetzes von 1901 gänzlich zu beseitigen, wenn man sich nur auf den Standpunkt stellen will, daß jede als Geistesschöpfung überhaupt schutzfähige Zeichnung oder Ab bildung zu den Werken der bildenden Künste gehört, und daß es bei einem Werk der bildenden Künste keinen Haupt- und keinen Nebenzweck gibt, die feinen Schutz beeinflussen können. 4. Die Werke der Photographie und die Werke der bildenden Künste. Die Werke der Photographie sind in den Kunstschutz entwurf ausgenommen und werden, abgesehen von der Be stimmung einer kürzeren Schutzfrist (Z 19) und einer Über gangsbestimmung (Z 42), genau wie die Werke der bildenden Künste behandelt. Es ist schon oben') ausgeführt worden, daß zwischen den Werken der bildenden Künste und den Werken der Pho- ') Vgl. Voigtländer, Kommentar zu dem Gesetz vom 19. Juni 1901. Leipzig 1901, S. 44 und Bruno Meyer a. a. O. ') S. 79S4 d. Bl.
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