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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1904
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- Deutsch
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^ 228, 30. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8281 tographie ein tiefgehender Unterschied besteht. Erstere werden nur als Geisteswerke geschützt. Als Werk der Photographie gilt dagegen jedes durch photographische Verfahren, jedes durch die Wirkung strahlender Energie gewonnene Abbild. Uber das Verhältnis der Photographie zur bildenden Kunst habe ich mich schon an andern Orten ausgesprochen.*) Es sei noch kurz hervorgehoben, daß meines Erachtens unter gewissen Voraussetzungen photographische Erzeugnisse auch als Werke der bildenden Kunst angesehen und geschützt werden können. Nämlich dann, wenn zu der mechanisch photographischen Technik eine künstlerisch gestaltete Tätigkeit tritt, die der Aufnahme einen individuellen Charakter gibt. Es wird von Künstlerseite als wesentlicher Unterschied zwischen der Photographie und der bildenden Kunst hervor gehoben, daß erstere mechanisch sei, und daß letztere die frei schaffende Betätigung der menschlichen Hand voraussetze. Indessen macht nicht die Handarbeit das Kunstwerk, sondern der Geist, der die Hand belebt. Wenn auch die Hand das jenige Werkzeug ist, das den Weisungen des Geistes am sichersten und intimsten folgt, so ist dennoch die Schöpfung eines Werkes der bildenden Künste durch Benutzung mechanisch wirkender Werkzeuge denkbar, vorausgesetzt, daß der Geist genügende Herrschaft über die mechanischen Mittel besitzt, um sie seinen Weisungen dienstbar zu machen. Nicht umsonst sagt man, daß ein Raphael auch ohne Arme ein großer Maler geworden wäre. Nun dürfte es wohl unzweifelhaft sein, daß eine indi viduelle Schöpfung durch Anwendung des photographischen Verfahrens erzeugt werden kann. So z. B-, wenn der Photograph beim Druck gewisse Stellen abdeckt und durch Verstärkung und Dämpfung der Belichtung Licht- und Schattenwirkungen, Wirkungen der Perspektive usw. erzeugt, die seiner Aufnahme einen eigenartigen, persönlichen Charakter aufprägen. Ob man nun behauptet, daß das Abdecken ge wisser Stellen beim Druck ein Eingreifen der Hand voraus setzt, oder ob man den Schwerpunkt darauf legt, daß die un mittelbare Erzeugung des Bildes durch die Wirkungen der Sonnenstrahlen erfolgt, ist für das weitere unerheblich. Es genügt festzustellen, daß Abbilder, die in ihrem Endergebnis als Erzeugnisse der Photographie anzusehen sind, durch eine willkürliche Beeinflussung des photographischen Verfahrens zu individuellen Schöpfungen werden können. Damit wäre für mich die Möglichkeit gegeben, auch photographische Werke als Werke der bildenden Kunst zu betrachtend) Es würde in solchen Fällen ebenso ein kumulativer Schutz eintrelen wie bei Werken angewandter Kunst, durch Kunst- und Musterschutz. Praktische Bedenken hiergegen dürften im Grunde nicht vorliegen. Denn es wird all gemein zur Hebung der Photographie und des photo graphischen Gewerbes beitragen, wenn die Photographen sich daran gewöhnen, künstlerische Schöpfungen andrer Urheber als prinzipiell geschützt zu betrachten. Jeder Berufs- 2) Vgl. Osterricth, Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, Berlin 1903, S. 13 ff. und S. 24 ff. 2) Anders Allfeld, Die Reform des Urheberrechts an Werken Juristenzeitung 1904, S. 706. Er geht davon aus, daß das Werk individuelle Schöpfung seist könne, da das Element, das das Bild zur Entstehung bringt, außerhalb der Person des Photo graphen liege. Nach meiner Auffassung liegt bei den Werken, die ich im Auge habe, ein Zusammentreffen einer freien Tätigkeit Tätigkeit ist, so steht es auf gleicher Stufe mit den Werken der bildenden Künste. Das, was rein mechanisch erzeugt ist, scheidet für den Schutz ebensowohl aus wie die bekannten entlehnten Elemente in jedem Schriftwerk, Tonwerk oder Kunstwerk. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang Photograph ist auch in der Lage zu beurteilen, ob die mecha nische Aufnahme durch eine freie, künstlerische Behandlung zu einer künstlerischen gesteigert worden ist. Die Berufung auf die Sonderbestimmungen über die Werke der Photographie würde innerhalb der ersten fünfzehn Jahre deswegen vorzuziehen sein, weil sie die nicht immer ganz einfache Prüfung vor dem Richter erspart, ob die Photographie tatsächlich als künstlerische Schöpfung anzu sehen ist oder nicht. Nach Ablauf der kurzen Photographieschutzfrist (vgl. tz 19 des Entwurfs) würde ein Schutz nur für solche photo graphische Erzeugnisse nötig sein, die zugleich auch die Vor aussetzungen eines Werks der bildenden Kunst erfüllen. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Beschlagnahmen. — Durch Beschluß des Amtsgerichts I, Berlin, Abt. 126, vom 15. September 1904 ist die Beschlag nahme der Druckschrift: »Sect-Kalender 1905« (Verlag Sect, Druck der Kunstanstalt Hermann Pollak, Wien II) und der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen, soweit sie sich Durch Beschluß des Amtsgerichts I, Berlin, Abt. 126, Druckschriften, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten, im Jn- lande befindlichen Platten und Formen auf Grund der §Z 184, 40, 41 St.-G.-B. angeordnet worden: 1. Indiskretionen. Pikante Skizzen aus dem Alltagsleben von Feodor Flott. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 2. Frische Austern. Neue Erzählungen für Gourmands. Aus dem Reiche der Pikanterie erzählt von Jokus. (Biblio graphische Anstalt, Budapest.) 3. Erregte Leidenschaften. Erlebtes, Amüsantes, Pikantes von Feodor Flott. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 4. Was uns Frau Venus erzählt. Aus der pikanten Sammlung des vr. Faust. (Sam. Markus, Budapest.) 5. Allerlei Liebe. Aus dem Reiche der Pikanterie erzählt von vr. Faust. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 6. Heikle Geschichten. Aus den Erinnerungen des vr. Faust. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 7. Launen der Liebe. Pikantes und Heiteres von vr. Faust. (Sam. Markus, Budapest.) 8. Liebesfreuden. Heitere Erzählungen. Nach dem Ungarischen von Asmodi. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 9. Annäherung möglich? Indiskrete Mitteilungen pikanter Vorfälle von Feodor Flott. (Bibliographische Anstalt, Budapest.) 10. Boudoirgeschichten. Indiskrete Skizzen aus dem All tagsleben von Feodor Flott. (Sam. Markus, Budapest.) Durch Beschluß des Landgerichts I in Berlin vom 31. August ist die Beilage zu Nr. 35 der »Zeit am Montag« vom 29. August 1904 wegen der darin enthaltenen Erzählung »Dichterschicksal. Ein Märchen aus längst vergangenen Zeiten von Julius Karl Fischer« auf Grund des § 184 St.-G.-B. be schlagnahmt worden. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Strafbarer Abdruck eines Artikels aus einer beschlagnahmtenZeit- schrift. — Das Landgericht I in Berlin hat am 13. April d. I. den verantwortlichen Redakteur der »Welt am Montag«, Max Ludwig in Wilmersdorf, wegen Preßvergehens zu 200 ^ Geld strafe verurteilt. Mit Erlaubnis des Verlegers des »Simpli- zissimus« hatte der Angeklagte aus diesem Blatt einen Artikel über die sittliche Erziehung abgedruckt. Die betreffende Nummer des Simplizissimus war wegen jenes und eines andern Artikels vom Landgerichte München beschlag nahmt worden. Der Angeklagte wußte, als er den Artikel abdruckte, daß die Beschlagnahme noch bestand. Er behauptete in der Hauptoerhandlung, er habe vor dem Wieder abdruck die ganze Nummer des Simplizissimus gelesen, aber nicht geglaubt, daß gerade dieser von ihm abgedruckte Artikel die Veranlassung zur Beschlagnahme gegeben habe. Er hat aber, wie das Gericht annimmt, mit dieser Möglichkeit gerechnet und den Wiederabdruck gewollt. In seiner Revision wies der Angeklagte darauf hin, daß die Beschlagnahme der Simplizissimus-Nummer später aufgehoben 1090
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