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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1904
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- Deutsch
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.16 207, 6. September 1904. Nlchtamlttcher Teil. 7375 H. Warkcrrtien in Rostock. Naase, Die Schlacht bei Salamis. 1 ^ 50 Fischer, Ein Beitrag zur Unmöglichkeitslehre. 1 50 7339 Pani Wachet in Areiburg i. B. Neumann, Jesus. 3 ^ 20 7400 Nichtamtlicher Teil. Vom Allgemeinen Deutschen Vuchhandlungs-Gehilfen-Verliand. (Vergl. Nr. 14«. ISO, 156. 161. ISS. 173. 198. ISS. SOI. LOL. S03. 204. SOS d. BI.) XIV. In Nr. 201 des »Börsenblatts, weist Herr Ade (Frciburg i. B.) aus zwei Punkte der neuen Satzungen hin. deren Behandlung von der klaren Erfassung der neuen Ver hältnisse erfreuliches Zeugnis ablegt. Gerade darum verdient aber diese Darlegung auch eine Betrachtung von beteiligter Seite, um die beanstandeten Bestimmungen in ein anderes Licht zu rücken. Zunächst wird eine Benachteiligung der von 1895 bis 1904 eingetretenen Mitglieder hinsichtlich des Begräbnis geldes gegenüber den künftigen Mitgliedern bemängelt. Denselben Punkt unterzieht auch Herr Hüttenrauch (Leipzig) in Nr. 202 des »Börsenblatts« einer eingehenden Besprechung. Herr Ade tadelt es. daß die in jenem Zeitraum in süngerm Lebensalter eingetrctencn Mitglieder nicht dasselbe Begräbnis geld erwerben können, wie die später hinzukommenden, während Herr Hüttenrauch im wesentlichen seinen Ver gleich auf die vor 1895 cingetretenc Mitgliedergrrrppe beschränkt. Das Begräbnisgeld war in der Hauptversammlung von 1894 im Hinblick auf die im Jahre 1895 beginnenden Auszahlungen der Witwen- und Waisenkasse von 300 .-ck auf 150 ^ für neue Mitglieder herabgesetzt, zugleich aber als Agitationsinittel den bis Ende des Jahres 1894 ein tretenden Mitgliedern die Möglichkeit gegeben worden, den Anspruch auf das höhere Begräbnisgeld zu erwerben. Gegen 200 Mitglieder wurde» in diesem Zeitraum ausgenommen, wovon über zwei Drittel noch heute dem Verband angehören. Diese, sowie die vorher eingetretenen Mitglieder haben mithin einen klaren Rechtsanspruch ans ein Begräbnisgeld von 300 Die später hinzngekommenen Mitglieder dagegen haben einen solchen bis aus 150 was ihnen vor ihrem Eintritt ja auch bekannt war. Ein Vergleich nun zwischen dem Begräbnisgeld dieser zweiten Gruppe und dem Tarif für die künftigen Mitglieder (und für die Nachversicherung der gegenwärtigen) beleuchtet aufs schärfste den grellen Gegensatz zwischen dem alten und dem neuen System und hebt die Vorzüge des letzteren be sonders klar hervor. Der Vergleich führt aber Herrn Ade auch zu der irrigen Auffassung, daß jene zweite Gruppe gegenüber den künftigen Mitgliedern geschädigt werde, und weiter zu der Forderung, hier einen Ausgleich zu schaffen, einer Forderung, die an sich auf den ersten Blick berechtigt erscheinen muß. die aber, wie sich gleich zeigen wird. nicht durchführbar ist. Bei der technischen Prüfung der Kasse konnte es sich natürlich nur um den gegenwärtigen Mitgliederbestand han deln. was Herr Hüttenrauch wohl beachtet, während es Herrn Ade entgangen ist. Ein Ausgleich zwischen der zweiten Mitgliedergruppe und dem Tarif, also den Leistungen für die künftigen Mitglieder, ist deshalb tatsächlich un möglich. weil ein Ausgleich zwischen einer bekannten und einer unbekannten Größe mathematisch ein Unding ist. Beide Herren übersehen bei ihren Vergleichen überdies vollständig, daß für die Begräbnisgeldversicherung künftig ein Gesundheitszeugnis Bedingung ist. das vorher nicht verlangt wurde — Herr Hüttenrauch erwähnt es nur in bezug auf Nachversicherung —. eine Be dingung, deren Wegfall die Begräbnisgelder beträchtlich herabdrücken würde. Für einen Ausgleich könnten mithin nur die beiden Gruppen des gegenwärtigen Mitglieder bestandes in Frage kommen, wie es Herr Hüttenrauch warm befürwortet. Entweder müßte also das Begräbnisgeld der älteren Gruppe auf vielleicht 220 bis 240 ermäßigt werden, wodurch die jüngere Gruppe auch dieselbe Höhe erreichen könnte, oder es müßten die Beiträge der älteren Gruppe zum selben Zweck um 1 bis 2 erhöht werden. Da nun aber die letztere einen klaren Rechts anspruch erworben hat. so würde ein Mehrheitsbeschluß zur Beschneidung des Anspruchs nicht hinreichen, sondern es würde die Zustimmung jedes einzelnen der davon betroffenen Mitglieder erforderlich sein. Ob diese aber von allen Mitgliedern, namentlich von denen, welchen seinerzeit das höhere Begräbnisgeld als Prämie für zeitigen Eintritt versprochen worden war. zu erlangen sein wird — das dürfte selbst in der Annahme des weitesten Entgegen kommens billig zu bezweifeln fein. Es dürfte daher doch der von Herrn Hüttenrauch angedeutete Ausweg der beste sein, dessen Zulässigkeit nach der vom Sachverständigen ein geholten Auskunft gar nicht bezweifelt werden darf. Das Beispiel des -Gruben- und Fnbrikbeamten-Ver- bandes» beweist meines Erachtens nichts. Denn nehmen wir das Mittel der Leistungen unsrer Begräbniskasse von (300 -s-ISO--- 450: 2 —) 225 ^ an und vervielfachen diese Summe im Verhältnis des Beitrags (5:27.6 so ergeben sich 1242 Begräbnisgeld gegen 1250 Ebenso ist dort die Zahl der Beitragsjahre 45. genau wie hier (60 ->-30 - 90:2 -- 45). Der zweite Punkt, den Herr Ade mit einem Beispiel aus der Jnvalidenkasse anschneidet, ist ebenfalls nur dazu angetan, den Vorzug der versicherungstechnischen Grundlage darzutun. auf der allein es möglich ist. Beiträge und Leistungen gerecht zu verteilen. Zur richtigen Beurteilung der Sachlage muß hier betont werden, daß die jetzigen Mitglieder unter der Rechtsgültigkeit des bisherigen Systems der Durchschnitts beitrüge und Durchschnittsleistungen in den Verband eingetreten sind, wobei das Eintrittsalter gar nicht in Betracht kam. Es ist deshalb rechtlich hier, wie in der Witwenkasse, unzulässig, den gegenwärtigen Mitgliedern gegen ihren Willen einen Tarif anfzuzwingen. Das Kaiserliche Aufsichtsamt verwirft zwar grundsätzlich jenes System für neue Vereine und bezeichnet seine gänzliche Beseitigung nur als eine Frage der Zeit (Geschäftsbericht von 1903. S. 97.). Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Vereinen ist jedoch für die vor handenen Mitglieder aus dem eben erwähnten Grund das alte System genehmigt worden. Da es aus diesem Grunde sowie infolge der großen Unterschiede der Eintrittsalter und der Verschiedenartigkeit der bisherigen Beiträge nicht anging. 970'
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