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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1904
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- Deutsch
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223, 24. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8045 „HQiv6r8a1-Läition" in Wisn. ^Its ^leist-sr k. kkt-s. Lsit 2. 1 ^ 50 Isxl.. (^V. LienLl.) 1 ^50 L. Okopin, L., Oovesrlo l. Lkts. (L. ?u§no.) 1 ^ 50 6261 n^, 6., Op. 365. Lebuls äes Virtuo86n k. ?kts. 3skt 3, 4. L 1 2U 4 öcln. (6. Volk.» 3 Nsloäisn-^iduiK k. Lite. Lcl. 2. Opsromsloclisu. 1 L. Llls 2u 4 86n. 1 N6näel88obn Lnrtbolä^, kV, Op. 70. L1ia8. Havisrau82UA 2n 4 6cln. (v. 2ernlin82k^.1 3 (0. Linker.» 2 (1. ^iransk.) 2 50 §). 8nz-e. Sekt 3. 4. a 2 I^r. 2. ^VisAsnIisä. 1 ^ 20 ^ n I^o. 3. Osr Lots. 1 ^ n. Nichtamtlicher Teil. Bemerkungen ;uin Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie?) Von Albert Osterrieth, Berlin.**) (Fortsetzung aus Nr. 221 d. Bl.) Der Gegenstand des Schuhe» (ferner): II. Da» Werk der ungewandten Kunst. 1. Vorgeschichte. Es wurde in der Einleitung schon heroorgehoben, daß aus dem Entwurf zu dem späteren Gesetz vom 11. Juni 1870 der Abschnitt über die bildenden Künste ausgeschieden wurde, weil im Reichstage eine Einigung über den Rechts schutz des Kunstgewerbes nicht zu erzielen war. In den Motiven dieses Entwurfs wurden als Werke der bildenden Künste nur solche Produkte menschlicher Tätigkeit verstanden, welche ausschließlich oder doch vor wiegend dem Zwecke der ästhetischen Darstellung im Gegensatz zu industriellen Zwecken dienen. Das eigentliche Kunstgewerbe war hiermit von dem Schutz ausgeschlossen. Auf Grund einer Broschüre von Sußmann-Hellborn wurde in den Reichstagsverhandlungen von 1870 gefordert, daß man das Kunstgewerbe nicht schutzlos lassen dürfe. Anderseits wurde aber die Notwendigkeit geltend gemacht, dem Schutz des Kunstgewcrbes eine kürzere Dauer zu geben als dem Schutz der eigentlichen Werke der bildenden Künste.') Bei der im Jahre 1875 von dem Reichskanzler veran stalteten Enquete wurde die Frage eingehend erörtert. Der der Sachverständigenberatung zugrunde gelegte Fragebogen enthielt unter andern folgende Fragen: 8. Schutz der Erzeugnisse der Kunstindustrie gegen unbe fugte Nachbildung. 1. Sollen die Erzeugnisse der Kunstindustrie gegen unbefugte Nachbildung geschützt werden? 2. Empfiehlt es sich, einen solchen Schutz den Er zeugnissen der Kunstindustrie allein und ohne gleichzeitige Einführung eines allgemeinen Musterschutzes zu gewähren? 3. Soll der Schutz gegen Nachbildung jeder Art eingeräumt werden? ') Vgl. Beilage zuin Börsenblatt Nr. 99 v. 30. April 1904. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« Hrsg. v. vr. Albert Osterrieth. (Berlin, Carl HepmannS Vlg.) IX. Jahrg. Nr. 8. (August 1904.) Red. ') Vgl. hierzu die Verhandlungen des Reichstags des Nord deutschen Bundes über die Gesetzentwürfe, betreffend das Urheber recht von Schriftwerken. Abbildungen usw., Separatabdruck aus den amtlichen stenographischen Berichten 1870. Seite 94 ff. Vrgl. insbesondere die Ausführungen der Abgeordneten von Hennig 2) Die Protokolle über die Enquete (3. bis 12. Mai 1875) sind gedruckt (79 Seiten 4".). Börstnbiatt sür den deutschen Buchhandel. 11. Jahrgang Die übrigen Fragen dieses Abschnitts bezogen sich auf die Frage der formellen Vorbedingungen des Schutzes, die Zeitdauer, das frühzeitige Erlöschen des Schutzes, den Schutz gegen Verletzungen, die Behörde für die Konstatierung des Schutzes und das Verfahren gegenüber dem Auslande. In den Erläuterungen zu den Fragen 1—3 wurde folgendes ausgeführt: »8. Zu den Fragen über den Schutz der Kunst industrie. Zu 1. Den Zeichnungen. Modellen und dergleichen, welche zwar als Muster für Jndustrieerzeugnisse. aber mit künstlerischer Fertigkeit hergestellt worden sind und ver möge ihrer artistischen Eigenschaften im Gegensatz zu ge wöhnlichen Industrie- oder Handwsrksniustern stehen, sowie nach jenen Zeichnungen usw. angefertigten Jn- dustrieerzeugnissen selbst ist bis jetzt in Deutschland (mit Ausnahme einiger kleinerer Gebiete) nicht nur kein be sonderer Schutz gegen unbefugte Nachbildung gewährt, sondern einzelne Gesetze nehmen dieselben ausdrücklich von dein den Werken der bildenden Künste eingeräumten Schutz aus. Die Einführung eines Schutzes der Kunst industrie wird als gerecht und im Interesse der Kunst wie der Industrie gelegen von verschiedenen Seiten an gelegentlich befürwortet, während andre Stimmen sich, namentlich mit Rücksicht auf die Erwerbs- und Repro duktionsfreiheit, ebenso entschieden dagegen erklären. Zu 2. Sowohl gelegentlich der (oben erwähnten) Reichstagsverhandlungen von 1870, als auch anderwärts wurde mehrfach betont, daß es sich nicht empfehle, den für die Kunstindustrie einzufllhrenden Schutz zu einem allgemeinen Musterschutz zu erweitern, wogegen andre eine derartige Scheidung für untunlich erachten. Diese Verschiedenheit der Anschauung hat zur Frage 2 Ver anlassung gegeben. Bei der Beantwortung wird ins besondere auch zu erwägen sein, ob es im Hinblick auf die Fortschritte der Industrie und Handwerke im Gebiet der Technik und Formgebung möglich ist, entweder un zweifelhaft allgemeine Unterscheidungsmerkmale zwischen Erzeugnissen der Kunstindustrie einer- und gewöhnlichen Jndustrieerzeugnissen anderseits aufzustellen, oder sonst Bestimmungen zu treffen, welche die Kunstindustrie schützen, ohne zu lästigen Streitigkeiten und Hemmnissen in der freien Benutzung gewöhnlicher Muster und Modelle Ver anlassung zu geben.« In der Sachverständigenkonferenz") ergab sich, daß eine ") Die sich aus Künstlern (Maler C. Hofs, Düsseldorf: Maler Prof. Beiver, Düsseldorf: Maler O. Corniil, Frankfurt a. M.; Maler Lindenschmidt, München; Bildhauer Sußmann- Hellborn, Berlin; Bildhauer Prof. Kno ll, München; Architekt Prof. Gnauth, Stuttgart; Architekt Baurat Köhler, Han- 1059
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