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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1904
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- Ausgabe
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- 1904-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1904
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- Deutsch
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8046 Nichtamtlicher Teil. 223, 24. September 1904. abgesonderte Behandlung der Kunstindustrie nur von zwei Sachverständigen für ausführbar erachtet wurde, daß aber im übrigen die Ansichten darüber, ob die Kunstindustrie im Zusammenhangs mit der Kunst oder der Industrie zu be handeln sei, geteilt waren, und die Möglichkeit eines Aus gleichs nur in der Entscheidung des konkreten Falls erblickt wurde. Die Rcichsregierung machte sich die Resultate der Kommissionsverhandlungen zu eigen, indem sie zunächst die Werke der bildenden Kunst und die industriellen Erzeug nisse (Muster und Modelle) als zwei einander entgegen gesetzte Gebiete betrachtete und der Kunstindustrie eine Stelle zwischen beiden anzuweisen versuchte. Demgemäß wurde in dem Entwurf folgende Regelung vorgesehen, die auch in das Gesetz vom 9. Januar 1876 überging. K 1 bestimmt: »Das Recht, ein Werk der bildenden Kunst ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Ur heber desselben ausschließlich zu.- Die Motive enthalten hierzu folgende Ausführungen: st »Schwierigkeiten kann in der Praxis die Frage be reiten, ob ein Erzeugnis als Werk der bildenden Künste oder als Werk der Industrie anzusehen ist. Bei den großen Fortschritten, welche die Industrie in neuester Zeit gemacht hat, und bei dem Bestreben, in allen ihren Er zeugnissen auch den künstlerischen Geschmack zu befriedigen, gewinnt die Frage, ob ein Werk in die eine oder in die andre Kategorie zu verweisen ist, immer mehr an Be deutung. Im allgemeinen wird die Entscheidung dieser Frage allerdings dem richterlichen Ermessen nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles überlassen bleiben müssen, und gerade auf diesem Gebiete wird das Gutachten der Sachverständigenvereine seine Wirksamkeit äußern. In dessen ist hier ausdrücklich hervorzuheben, daß das vor liegende Gesetz lediglich die Werke der bildenden Künste schützt und sich auf Werke der Industrie nicht bezieht. Der Schutz dieser letzteren Werke wird durch den dem Reichstag gleichzeitig oorgelegten Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, geregelt. In der Literatur herrschte früher ein großer Streit darüber, an welchen Kriterien das Werk der Kunst von dem Werke der Industrie zu unterscheiden, und ob hierbei namentlich der Zweck des Werkes oder das zur Herstellung angewcndete Mittel maßgebend sei. Nach dem gegen wärtigen Gesetzentwürfe, in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Juni 1870, K 43, können nur solche Werke als Werke der Kunst angesehen werden, welche vorwiegend dem Zwecke der ästhetischen Darstellung — im Gegensätze zu industriellen Zwecken — dienen. (Mandry, Urheber recht 1867, S. 218; Dambach, Urheberrecht 1871, S 211).- Hiermit war deutlich ausgesprochen, daß der Schutz des Gesetzes sich ausschließlich auf Werke beziehe, die »vorwiegend dem Zwecke der ästhetischen Darstellung- dienen, während von dem Schutz ausgeschlossen wurden, Erzeugnisse, die vor wiegend einem industriellen Zweck dienen. Nun war noch der Fall möglich, daß Werke der elfteren Gruppe mit Werken der zweiten Gruppe in dauernde Verbindung gebracht wurden. Für solche Fälle bestimmte K 14: sowie dem Direktor Haußmann von der Königlichen Zeichen akademie in Hanau und Direktor Prof. Grass von der König lichen Modellierschule in Dresden zusammensetzte. st Nr. 24 der Reichstagsdrucksachen, Erläuterungen zu Z 1, Seite NO. »Wenn der Urheber eines Werkes der bilden den Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werk der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie nicht nach Maßgabe des gegen wärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.- Jn der Begründung zu dieser Bestimmung wurde aus geführt: st »In Betreff des K 14 ist folgendes zu bemerken: Wenn der Künstler einem Gewerbetreibenden gestattet, daß sein Werk an einem Jndustrieerzeugnisse nachgebildet wird, so würde, nach den allgemeinen Grundsätzen der KZ 9 ff, der Künstler oder dessen Rechtsnachfolger gegen weitere Nachbildung bis dreißig Jahre nach dem Tode des Künstlers geschützt sein. Allein dies erscheint nicht an gemessen. Die lange Schutzfrist des K 9 ist lediglich den Werken der sogenannten hohen Kunst eingeräumt; wenn dagegen der Künstler gestattet, daß sein Werk an einem Jndustriecrzeugnis nachgebildet wird, so tritt diese Nach bildung in die Klasse der gewerblichen Erzeugnisse, und der Künstler kann gegen weitere Nachbildung im Bereiche der Industrie nur denjenigen Schutz in Anspruch nehmen, welcher den gewerblichen Mustern und Modellen ein geräumt ist. »Hiermit haben sich nicht nur die bei der Enquete vernommenen Sachverständigen einverstanden erklärt, son dern auch der »Revidierte Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft- vom Jahre 1871 enthält im Z 9 eine gleiche Bestimmung. »Selbstverständlich bleibt aber der Künstler während der ganzen, im K 9 erwähnten Frist dagegen geschützt, daß sein Werk im Gebiete der hohen Kunst ohne seinen Willen nachgebildet wird- Der Bericht der Reichstagskommission°) enthält zu den KZ 10—16 folgende Ausführungen: »Die Kommission nahm diese Paragraphen, die den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Januar 1870 ent sprachen, ohne Debatte an. Neu ist nur K 14, der die Brücke zwischen den hohen Künsten und der Industrie schlägt. Der bei den Verhandlungen von 1870 noch nicht lösbare Widerspruch ist hier dadurch beseitigt, daß der Künstler, wenn er seine Werke an industriellen Erzeug nissen nachbilden läßt, auf dem Gebiet der Industrie auch nur die kürzere Schutzfrist des Musterschutzgesetzes genießt. - In den Plenarverhandlungen des Reichstags wurde von den Abgeordneten von Miller (Weilheim) und Reichens- perger in energischer und eindringlicher Weise auf die Not wendigkeit hingewiesen, den Erzeugnissen der deutschen Kunst einen wirksamen Schutz zu sichern. Trotzdem wurde selbst von diesen Abgeordneten die Konsequenz ihres Standpunkts nicht gezogen; die Bestimmung des K 14 des Entwurfs wurde vom Reichstage widerspruchslos angenommen. 2. Das geltende Recht. Die Grundbestimmungen des Gesetzes vom 9. Januar 1876 im Zusammenhang mit dem Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876 sind folgende: I. Werke der reinen Kunst, d. h. Werke, die nach den Motiven vorwiegend ästhetischen Zwecken dienen, sind in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Januar 1876 ohne irgend welche formalen Voraussetzungen gegen Nachbildung geschützt; das Recht dauert bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers. 6) Erläuterung zu Z 9—15, S. 16 a. a. O. e) Drucksachen des Reichstags Nr. 76.
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