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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1904
- Strukturtyp
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- 1904-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1904
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- Deutsch
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olk 223, 24 September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8047 II. Neue und eigentümliche gewerbliche Formerzeugnisse lMuster und Modelle) werden in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Januar 1876 gegen Nachbildung geschützt, wenn sie vor der Verbreitung als Muster hinterlegt werden. Die Hinterlegung kann auf S, 10 oder 15 Jahre erfolgen. Der Gesamtbetrag der für die Hinterlegung eines Musters zu zahlenden Gebühren beläuft sich auf 32 III. Gestattet der Urheber eines Werkes der reinen Kunst (I), daß das Werk an einem Werk der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so erlangt ein solches Werk Schutz gegen Nachbildung in der Industrie nur als gewerbliches Muster (II) und unter den für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle vor geschriebenen Voraussetzungen. An praktischen Beispielen erläutert, gestaltet sich der Schutz folgendermaßen. Ein Gemälde oder eine Statue ist im Augenblick ihres Entstehens bis zu dreißig Jahren nach dem Tode des Urhebers gegen Nachbildung geschützt. Kunstgewerbliche Erzeugnisse, wie ein Tintenfaß, ein Eßbesteck, ein Teppich, sind nur geschützt, wenn sie vor der Verbreitung als Muster hinterlegt werden. Wenn ein Maler gestattet, daß sein Gemälde auf einem Porzellanteller oder auf Menükarten angebracht wird, oder wenn ein Bildhauer gestattet, daß seine Statue zu einem Beleuchtungskörper benutzt wird, so wird er gegen jede weitere Nachbildung seines Werkes an industriellen oder Gebrauchsgegenständen nur geschützt, wenn seine Schöpfung vor der Verbreitung als Muster hinterlegt worden ist. Dieser gesetzliche Zustand ist 1. innerlich unbegründet und 2. für die Industrie nachteilig. 3. Innere Gründe für die Unhaltbarkeit des gegen wärtigen Urheberschutzes der Werke der angewandten Kunst. Der Standpunkt des Gesetzgebers in der Frage des Rechtsschutzes der reinen Kunst und der angewandten Kunst beruht auf Erwägungen, die, wie oben ausgeführt, mit der Frage des Urheberrechts im Grunde nichts zu tun haben. Die eingehendste und geistvollste Begründung der für das Kunstschutzgesetz von 1876 maßgebenden Grundsätze stammt von Köhler?) Über den Unterschied zwischen dem Kunstwerk und dem gewerblichen Kunsterzeugnis drückt sich Köhler folgendermaßen aus: »Die Kunst ist die freie zwecklose Schöpfung, das Muster ist Zweckschöpfung. Es dient der Industrie und ihren Aufgaben.« — Und ferner: »Der Unterschied zwischen Muster und Kunstwerk ist nicht etwa der eines Minus und Plus, sofern zur Er- sinnung des Musters eine geringere künstlerische Tätigkeit gehörte als zu der des Kunstwerks. Es gibt Muster höchster und Kunstwerke niedrigster Bedeutung. Das Kriterium liegt auch nicht darin, ob das Objekt, an dem das Muster verkörpert wird, individuell dem Gebrauch dienen soll; oder ob es etwa zum bloßen einmaligen feierlichen Gebrauch bestimmt ist: Das Muster des Tinten fasses oder des Leuchters ist ein Muster, wenn es auch im Gedanken gemacht wird, daß das Tintenfaß nur einmal oder gar nicht benutzt werden soll, und daß der Leuchter unverwendbar bleibt: die Sachen sind doch dafür ge arbeitet, daß sie die Idee des verwendbaren Tintenfasses oder Leuchters erwecken; nicht die Absicht der subjektiven Verwendung, sondern die Absicht, etwas herzustellen, was objektiv eine Zweckbestimmung zur Anschauung bringt, ist maßgebend.- y Kunstwerk und Geschmacksmuster, Separatabdruck aus dem Archiv für die zionistische Praxis. S. k. Der Irrtum Köhlers, der auch dem Standpunkt des Gesetzgebers und der sich an das Gesetz anschließenden Recht sprechung zugrunde liegt, ist der, daß er inkommensurable Begriffe zueinander in konträren Gegensatz stellt, nämlich den Begriff des Kunstzwecks und den Begriff des gewerb lichen oder Gebrauchszwecks. Nach seiner Auffassung schließt das eine oder das Vorwiegen des einen das andre aus. Dies ist unrichtig. Man kann Köhler allenfalls zustimmen, wenn er?) das Wesen des Kunstwerks »in der Zwecklosigkeit vom Standpunkt des Lebensutilitarismus« erblickt. Denn wie oben?) ausgeführt, liegt das wesentliche Kriterium des Kunst werkes darin, daß es eine Offenbarung der Persönlichkeit ist. Und neben diesem Selbstzweck treten alle weiteren, als Willensreize mitwirkenden, subjektiven Zwecke zurück. Es ist für den Begriff des Kunstwerks vollständig glcichgiltig, ob ein Künstler in bacchischem Entzücken schafft, ohne sich auch nur eine Sekunde vorzustellen, welche Wirkungen sein Werk auf andere ausüben wird, und ohne Rücksicht darauf, was aus seinem Werke wird, ob es verkauft wird, ob es ausgestellt wird, ob es Gefallen erregt, Entrüstung hervorruft, usw. Es ist unerheblich, ob der Künstler aus Bestellung ein Porträt malt, das ihm während des Schaffens keinerlei künstlerische Probleme oder Reize bietet, und zu dem er nur durch die Aussicht auf klingenden Lohn veranlaßt wird. Es ist un erheblich, ob der Künstler im Auftrag eines Verlegers eine Erzählung oder Reisebeschreibung illustriert, nach einem be kannten Gemälde eine Radierung, ein Schabkunstblatt fertigt; es ist unerheblich, ob der Künstler sich an einem Wettbewerb für ein Denkmal zur patriotischen Ehrung eines Herrschers oder eines Staatsmannes beteiligt: maßgebend ist immer nur das eine, daß er seine Vorstellungen und Em pfindungen, kurz seine Individualität, durch formbildende Mittel offenbart. Was soll es nun für einen Unterschied machen, daß der Künstler seine Vorstellungen und Empfindungen in einem Gegenstand verkörpert, der in seiner typischen Form einem Gebrauchszweck dient? Wird dadurch auch nur in geringstem Maße sein künstlerisches Schaffen beschränkt oder gehemmt? Eine künstlerische Betätigung ist nur da möglich, wo die Individualität des Künstlers sich frei entfalten kann. Aber selbstverständlich sind für jede künstlerische Betätigung auch weitere oder engere Grenzen gezogen: durch den Bor wurf, den er sich wählt, durch das Material, durch die Dar stellungsmittel, ferner durch bestimmte Anweisungen des Be stellers usw. Ob diese Grenzen weiter oder enger sind, ist prinzipiell gleichgültig. Denn auch innerhalb enger Gebunden heit ist ein reiches künstlerisches Schaffen möglich. Inner halb der engen Schranken wird sogar vielfach die Phantasie mit mehr Anspannung arbeiten und die Schöpferkraft inten siver sich betätigen als in solchen Fällen, wo der Willkür alles überlassen ist. Auch in dieser Beziehung besteht zwischen dem soge nannten zwecklosen Kunstwerk und dem Werk angewandter Kunst kein Unterschied. Denn ob Raphael im Auf träge eines Klosters eine Madonna malt, ob Monet die genau beobachteten zarten Licht- und Farbenwir rungen eines Frühlingsmorgens auf der Themse festzu halten sucht, ob Böcklin die Stimmung eines heißen Sommertages in Bildern verkörpert, die seine Phantasie mit Fabelgestalten belebt, oder ob Max Kling er die Empfin dungen, die die Akkorde einer Brahmsschen Symphonie in ihm auslösen, symbolisiert im Bilde widergibt, immer voll zieht sich die künstlerische Konzeption innerhalb der Grenzen, -> S. 7. -j S. 182 u. f. 1058»
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