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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1906
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- 22.02.1906
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- Deutsch
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2004 Nichtamtlicher Teil. 44, 22. Februar 1906. Madame Elisabeth, ihre Schwägerin, die Bücher. Ihr Gebetbuch Olüss äs 8sir>t-8^mxborisii ist in die Arsenal bibliothek gelangt. Die Bibliothek der Herzogin von Berry (1798—1870) war ebenso berühmt wie ihre Gemäldesammlung. Beide wurden infolge der Ereignisse von 1830 in alle Welt zer streut. Die Bibliothek im Schloß zu Rosny war eine der wertvollsten und schönsten ihrer Zeit. Fast alle Werke waren mit dem Wappen der Herzogin geschmückt. Sie wurden vom 20. Februar bis zum 23. März 1837 in der Galerie von Bossange Vater in der Richelieu-Straße versteigert. Der Katalog führt als Titel: Ostslozas äs !s riobs bibliotbsqns äs lloso^, äsns Isqnslls ss tronvsvt Iss Zrsväs st bssnx oavrsßss s ü^arss, taut snoisns gas inväsross, prcbliäs sv I'rsoss, so ^u^Istsrrs st su Itslis, äout plasisars srcr pssu äs vsliu, svse Iss ässsios ori^ivaux (sxsrvplsirss nniquss), uns eollsotiou äs 90 rusuusorits trds-prsoisux st äs 1s plus bsnts antiquits, äout 1s vsuts surs lisa .... psr Is ruiuistdrs äs Lstsillsrä. ksris, IlosssnKs psrs, Usobsusr st Lstsillsrä. 264 Seiten 8°. Der Katalog enthält 2578 Nummern für die Bücher und 74 für die Kupferstiche. Es entfallen auf die Theologie 141 Nummern, die Jurisprudenz 36, die Wissenschaften und Künste 445, die schöne Literatur 565, die Geschichte 1163, die Manuskripte 86, die Autographen 54. Ein Teil der Bibliothek gelangte erst 1864 zur Ver steigerung. Es waren Manuskripte, deren Verzeichnis be titelt ist: dstslo^as äss msnusorits trss-präLisnx äss 13. st 17. sisolss oowpossnt 1s collsstiou äs Nsäsius 1s Laebssss äs II*'* (pur N. ks.nl Ns/sr), äout 1s vsuts surs lisn 1s msräi 22 wsrs 1864. Lsris. 36 Seiten 8°. Der Katalog ver zeichnte zwar nur 35 Nummern, aber diese erzielten einen Preis von 98 075 Frcs. Ein einziges lüvrs ä'bsnrss, das dem Nnsss äss 8c>nvsrsills zuqeschlaaen wurde, brachte 60 000 Frcs. ein! Man begreift es, daß Eugtzne Asse nach der langen Wanderung durch die Geschichte der französischen Monarchie am Schluß mit Wehmut der unermeßlichen Bücherschätze ge denkt, die im Laufe der Jahrhunderte dem Besitz der Bourbonen entzogen worden sind. Was sich davon in den großen französischen Bibliotheken erhalten hat, verschwindet fast unter der großen Masse der gewöhnlichen Bücher, die dort aufgehäuft sind. Die einzige öffentliche Bibliothek, in der man sich noch ein Bild von jenen Schätzen machen kann, ist die Stadtbibliothek in Versailles. Hier finden wir noch immerhin einen wesentlichen Teil der Bücher aus den Privatbibliotheken des Königs, der Prinzen und der Prin zessinnen des Königlichen Hauses, die sich zur Zeit der Re volution in den Gemächern des Versailler Schlosses befanden. Die Ausstattung des Bändchens Lss Lourbous Liblio- xbilss verdient uneingeschränktes Lob, und da die Auflage nur 375 Exemplare beträgt, wird es von den Liebhabern um so höher geschätzt werden. Das Werk wird aber auch den Antiquaren und Bibliotheken gute Dienste leisten, da es bei zahlreichen Manuskripten und Büchern aus vornehmem Be sitz die auf den Einbänden angebrachten Wappen beschreibt oder andere Einzelheiten mitteilt, die zu deren Beurteilung von Belang sind. (Fortsetzung folgt.) Die Niederlande und der Urheberschutz. Die Hoffnungen, die man im September v. I. daran geknüpft hat, daß die ^.ssosistiov Littsrsirs st ^.rtistiqus luterustionsls eine Sitzung nahe der Grenze Hollands, in Lüttich, abgehalten hat, scheinen sich vorab nicht erfüllen zu wollen. In der niederländischen Presse, und zwar sowohl in der Tagespresse als auch in der juristischen Fachpresse, ist in den letzten Wochen die Frage des Anschlusses der Nieder lande an die Berner Union mehrfach erörtert worden. Ist es gestattet, hieraus einen Schluß auf die Stellung der öffentlichen Meinung zu dieser Frage zu ziehen, so sind die Aussichten für Beseitigung des Zustandes der Schutzlosigkeit in den Niederlanden keineswegs besonders gut. In der Presse, die natürlich mit Besorgnis daran denkt, daß ihr eines Tags die Gewohnheit, alles im Ausland Ver öffentlichte nachzudrucken und zu übersetzen, erschwert werden könnte, macht sich vor allem der Gedanke geltend, daß die Niederlande als kleiner, von Großstaaten umschlossener Staat auf die Benutzung der ausländischen Literatur gar nicht verzichten könnte, daß diese geradezu unentbehrlich für sie sei. Das ist richtig; aber daraus folgt denn doch nicht, daß in den Niederlanden die ausländische Literatur schutzlos der Freibeuterei preisgegeben sein müsse. Wenn, wie aus den Äußerungen der maßgeblichen Zeitungen geschlossen werden muß, man sich vor allem die Übersetzungsbefugnis innerhalb gewisser Grenzen erhalten will, so würde ja der Anschluß der Niederlande an die Berner Union keineswegs die Übersetzungsmöglichkeit schlechthin ausschließen, da be kanntlich die Berner Union ebensowenig wie die Pariser Zusatzakte auf dem Standpunkt steht, die Übersetzung dem Nachdruck gleichzustellen. Wenn aber gar befürchtet wird, daß dann die Berücksichtigung des in der französischen und deutschen Tagespresse Veröffentlichten nicht mehr mög lich sein werde, so ist auch dies natürlich vollkommen grundlos, da selbst durch die Pariser Zusatzakte der Inhalt der Tagespresse in erheblichem Umfange zur Benutzung frei gegeben worden ist. Man kann sich diese Befürchtungen der niederländischen Presse nur dadurch erklären, daß diese sich überhaupt noch nicht mit der Anerkennung des geistigen Eigentums be freundet hat, und diese Tatsache ist sehr geeignet, den verderblichen Einfluß vor Augen zu führen, den eine die Ausländer nicht schützende Gesetzgebung auf die rechtlichen Anschauungen überhaupt ausübt. Die Ignorierung des Schutzes der geistigen Arbeit der Ausländer hat dahin ge führt, daß die natürlichen Rechtsbegriffe eine völlige Um kehrung erfahren haben; in weiten Kreisen des nieder ländischen Volks wird überhaupt die Existenz des geistigen Eigentums bestritten. Es ist in dieser Hinsicht charakteristisch, daß in einer angesehenen juristischen Zeitschrift des Landes von juristischer Seite kürzlich ein Artikel veröffentlicht werden konnte, in dem klipp und klar der Schutzanspruch des Urheberrechts verneint wurde. Der Verfasser schien sich vor Verwunderung nicht fassen zu können, daß es Leute gebe, denen das geistige Eigentum nicht minder hoch steht als das körperliche, und die in dem literarischen Diebstahl ebenso eine Ver letzung fremden Eigentums erblicken wie in der Entwendung einer körperlichen Sache. Angesichts solcher Tatsachen darf auch auf die dem- nächstigen Verhandlungen der Generalstaaten, die sich mit der Eventualität des Anschlusses an die Berner Literar-Union beschäftigen werden, keine besonders große Erwartung gesetzt werden, und selbst wenn die Regierung der Herbeiführung des Anschlusses an den internationalen Staatenverband ge neigter gegenüberstände, als es tatsächlich der Fall zu sein scheint, und wenn sie gewillt wäre, eine größere Entschieden heit zu diesem Behufe zu entfalten, könnte auf einen un mittelbaren Erfolg doch nicht gerechnet werden. Allein die Haltung der Regierung ist keineswegs eine so entschiedene, wie es im Interesse der Schaffung eines Rechtszustandes, der eines Kulturvolks würdig ist, zu wünschen wäre. Man darf zwar davon ausgehen, daß eine platonische Sympathie auf seiten der Regierung zu gunsten der Unter zeichnung der Berner Konvention vorhanden ist; allein
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