Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- LDP: UB Freiberg Druckschriften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040330
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190403309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040330
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-03
- Tag1904-03-30
- Monat1904-03
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 74. 30. März 1904. Nichtamtlicher Teil 2905 Wohnung werden jedem Erwachsenen der Stadt und Provinz Posen die gewünschten Werke ausgehändigt. Bis jetzt hat man — abgesehen von unwesentlichen Kleinigkeiten — keine schlechten Erfahrungen mit dieser Bestimmung gemacht, obwohl ihr ein weitgehendes, man könnte sagen ungewöhnliches Vertrauen zugrunde liegt. Über die Anzahl der zu entleihenden Bücher für jede Person bestehen keine beschränkenden Vorschriften: die Leihfrist ist auf vier Wochen, nach auswärts auf sechs Wochen festgesetzt. Die Benutzung der Bibliothek sowohl wie der Lesesäle ist gänzlich kostenlos. Der Segen, den die menschenfreundliche Einrichtung bringen soll, wird nicht ausbleiben. Gute Bücher sind die Freunde des Menschen und werden es immer mehr, je häufiger sie von Hand zu Hand wandern. In Posen sollen sie Bildung und Erkenntnis heben und frei machen von kleinlichem Partei- und Nationalhaß. Es wird die Zeit kommen, wo man auch der Kaiser Wilhelm-Bibliothek ge denkt, wenn die Verbreitung deutscher Wissenschaft und Kultur in der Ostmark Fortschritte gemacht hat und auch von der Provinz und der Stadt Posen mit Recht gesagt werden kann: hie gut deutsch allewege! 8. ?. Kleine Mitteilungen. Post.^— Das »Zentralblatt für das Deutsche Reich» (heraus- Andernngen der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des tz 50 des Gesetzes über das Postmesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung zur Einholung von Wechselakzepten.« a) Der zweite Satz des zweiten Absatzes unter IX erhält nach stehende Fassung: Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. b) In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen: Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der Postauftrag bis zum Schlüsse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Post auftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vor zeigung Zahlung verweigert wird, e) Der zweite Satz des Absatzes XV hat, wie folgt zu lauten: Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX. cl) Der Text der ersten drei Sätze im Absatz XVIII erhält nach stehende Fassung: Postaufträge mit dein Vermerk »Sofort zurück« oder »Sofort an kl. in N.» oder »Sofort zum Protest« werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schluffe der Schalterdienststunden an dem betreffen den Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Er teilung ' der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular ange gebene Tag ilV) bereits verstrichen, so werden die Post- nufträge sofort zurück- oder weitergesandt. 2. tz 19. »Postnachnahmesendungen«. Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzu schalten: Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Druck sachenkarten) — ausgenommen solche mit dem Vermerk »Durch Eilboten« oder »Postlagernd« — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Ein lösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Karte ein anderes aus drücklich bestimmt hat. Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf oer etwa verlangten Einlösungsfrist — Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang gezahlt. 3. ß 21. -Telegraphische Postanweisungen.- Im Absatz VI ist am Schluß des ersten Satzes zu streichen -(8 22).. 4. § 22. »Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.« a) Die Absätze I und II erhalten folgende Fassung: I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger durch besondern Voten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervor ausreichend. Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eil bestellung durch den Empfänger siehe unter XII. Postanstalt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; nur wenn der Absender dem Vermerk »Durch Eil boten« auf der Adresse hinzugefügt hat »auch nachts«, ausgeführt. I») Im Absatz V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen: Die ^ oberste Postbehörde ist indes^ berechtigt,^ die^ be- Wcrtangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt, die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung be schränken. Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. Berlin Vi^. 66, Der Reichskanzler, den 15. März 1904. In Vertretung: (gez.) Kraetke. Wissenschaftliche Fremdwörter und die neue Recht schreibung für Buchdrucker. (Vergl. Nr. 37 d. Bl.) — In Nr. 37 d. Bl. haben wir eine kritische Betrachtung der Vossischen Zeitung über einige Vorschriften des neuen Buchdrucker-Duden ^um Abdruck gebracht, die zu Bedenken in der Schreibung einer Die Vossische Zeitung veröffentlicht nun in ihrer Nummer vom 12. März das nachfolgende Schreiben, das ihr von dem Verleger des angefochtenen — im allgemeinen übrigens sehr nützlichen und dankbar zu begrüßenden — Buches (Duden, Rechtschreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache), dem Bibliographischen Institut in Leipzig, auf diese Kritik zugekommen ist: »Sehr geehrte Redaktion! »In einem Artikel Ihrer Zeitung vom 10. Februar wird den Buchdruckereien, auf deren Anregung und unter deren Mitwirkung der sogenannte »Buchdrucker-Duden« entstanden ist, der schwere Vorwurf eines einseitigen und rücksichtslosen Vorgehens gemacht. Dies veranlaßt uns als Herausgeber des genannten Buches zu einer Entgegnung. Das einseitige und rücksichtslose Vorgehen der Buchdruckereien soll darin bestehen, daß in dem »Buchdrucker- Duden« die aus dem Gebiet der Zoologie und Botanik aufge nommenen Wörter nicht in den verschiedenen »amtlich zulässigen. Schreibungen gegeben werden. Nicht die Buchdrucker, heistt es da, sondern die Verleger haben das Recht, zu entscheiden, welche von den »amtlich zulässigen Schreibungen« angewendet werden soll. Der Verfasser des Artikels richtet aber seinen Vorwurf nicht an die richtige Adresse. Denn sicherlich haben weder die Vor stände der Buchdruckerverbände, noch das Bibliographische Institut als Herausgeber, noch Herr Geheimrat Duden als Bearbeiter des genannten Buchs daran gedacht, den Verlegern — oder eigentlich den Schriftstellern, denn diese haben zu bestimmen — das Recht der Entscheidung über die anzuwendende Schreibweise zu ver kümmern. Zweifellos kann der Schriftsteller nicht nur unter den amtlich zulässigen Schreibungen wählen, sondern er kann schreiben und drucken wie er will, wenn er sich nur mit dem Buchdrucker »Der Buchdrucker-Duden beansprucht nur, für den — allerdings weitaus häufigsten — Fall, daß der Schriftsteller über die Schreibung nichts bestimmt, dem Setzer eine bestimmte Vorschrift zu geben. Daß diese notwendig ist, erkennt der Ver- 384
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder