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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1906
- Strukturtyp
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- 1906-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1906
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- Deutsch
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2166 Nichtamtlicher Teil. 48, 27. Februar 1906. Nehmen wir einmal folgenden Fall an: Die Buch handlung versendet einen Katalog, in dem sie u. a. auch ein gewisses Buch zum Preise von 5 ^ anti quarisch anbietet. 8., an den unter vielen andern dieser Katalog verschickt worden ist, reflektiert nun auf das Buch, gibt also brieflich oder mündlich der Firma das Ver langen kund, gegen Zahlung des Preises von 5 das Buch käuflich an sich zu bringen. Ist damit nun ein Kauf vertrag zustande gekommen, hat 8., um auf die juristische Konstruktion der Sache einzugehen, das Kaufangebot der Firma wirksam angenommen und damit den Anspruch auf Erfüllung des dadurch perfekt gewordenen Geschäfts erworben? Muß ihm die Firma H. das Buch liefern, und ist sie ihm, wenn sie es nicht tut, zum Schadenersätze verpflichtet? Befände sich noch das alte Handelsgesetzbuch in Gel tung, das am 1. Januar 1900 seiner verbindlichen Kraft entkleidet worden ist, so würde die Entscheidung auf die soeben aufgeworfenen Fragen sich ohne weiteres aus dem Artikel 337 herleiten lassen. Dort heißt es: »Das Anerbieten zum Verkaufe, welches erkennbar für mehrere Personen insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.« Gestützt auf diese Gesetzesstelle, würde die Firma wenn sie mit 6. aus irgend welchem Grunde nicht kontrahieren kann oder will, sich mit Erfolg darauf berufen können, daß sie in ihrem Katalog nicht ihrerseits eine Offerte gemacht, sondern umgekehrt nur den 6. zu einer solchen eingeladen habe. Dadurch also, daß dieser 6. den Katalog las und den Willen faßte, das in Rede stehende Buch für den Preis von 5 zu erwerben, habe er ein an ihn herangetretenes Anerbieten noch nicht angenommen, sondern er habe, indem er das Buch von ihr, der Firma ^., verlangte, ihr nur einen Kaufvertrag offeriert, den anzu nehmen oder abzulehnen sie somit vollkommen freie Hand gehabt habe. Würde sie auf seinen Vorschlag nicht eingehen, so brauche sie ihm keinerlei Gründe hierfür anzugeben; es sei also rechtlich für 6. vollkommen unerheblich, ob die von dem Buche vorhandenen Exemplare schon anderweitig verkauft worden seien, oder ob man, weil günstigere Angebote von andern Seiten Vorlagen oder sonstige Umstände inzwischen sich eingestellt hatten, nunmehr einen Hähern Preis begehren wolle, ob vielleicht ein Irrtum bei der Preisbemessung mit unter gelaufen sei; es genüge, wenn ihm mit Nein antworte, um sein Angebot hinfällig zu machen, und es könne somit auch keine Rede davon sein, daß H. zur Erfüllung eines in Wirklichkeit ja gar nicht bestehenden Kaufvertrags oder zur Leistung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung herangezogen werden könne. Das neue Handelsgesetzbuch hat nun die soeben er örterte Bestimmung ausgeschieden, und daraus hat man viel fach den Schluß gezogen, als sei die in dem ehemaligen Ar tikel 337 enthaltene Norm jetzt nicht mehr maßgebend. Das ist aber keineswegs der Fall; vielmehr hat, auch in Überein stimmung mit zahlreichen Vorentscheidungen, neuerdings wieder das Königliche Landgericht zu Düsseldorf in einein Beschluß vom 6. Juli 1905 sich ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß der Standpunkt der neuen Kodi fikation kein andrer sei als der ihres Vorgängers. Die Vorschrift des Artikels 337 des Handelsgesetzbuchs ist nur deshalb nicht wiederholt worden, weil sie aus der rechtlichen Natur des Antrags von selbst folgt. Nicht also durch die Bestellung auf Grund einer Preisliste, sondern erst durch ihre Annahme kommt der Vertrag zustande. Darum ist es an und für sich vollkommen überflüssig, wenn auf dem Titelblatt solcher Preisverzeichnisse oder an andern in die Augen fallenden Stellen der Vermerk angebracht wird, daß es sich hier überall um keine verbindliche Offerte handle, andern daß die Absicht des Katalogs nur darin bestehe, auf die einzelnen Bücher hinzuweisen und zu Bestellungen einzuladen. Besteht nun aber für den Versender eines Katalogs nicht die Verpflichtung, jede Bestellung auszuführen, o ergibt sich daraus von selbst, daß er auch an die einzelnen Kaufbedingungen, die in dem Verzeichnis, sei es als allgemein gültige Regel, sei es nur für einzelne be- timmte Bücher, normiert sind, als gebunden nicht erachtet werden kann. Wenn, um auf das vorhin gewählte Beispiel zurück zugreifen, 6. demnach etwa folgende Postkarte an die Firma schreibt: »In Nr 17 Ihres antiquarischen Bücher katalogs wird das Buch von Schwartz-Müller über »Reise nach dem Monde« für den Preis von 5.— angekündigt. Ich ersuche Sie, mir das Buch unter Nachnahme umgehend zuzu enden«, so braucht die Firma ^., wenn sie dies mit ihren Grund ätzen von Höflichkeit für vereinbar hält und es ihr so zweck mäßig scheint, dem 8. gar nicht zu antworten; sie kann ihm erwidern, daß die vorhandenen Exemplare abgesetzt seien, oder auch, daß das Buch zwar bei ihr noch käuflich zu haben ei, daß sich jedoch der Preis von 5 ^ auf 6 ^ erhöhe. Vorausgesetzt muß dabei überall werden, daß die ursprüng liche Ankündigung nicht etwa in einer unlautern Absicht er- olgt sei; denn dann würde, wie schon oben angedeutet worden ist, sich dies alles als eine unerlaubte Machenschaft darstellen. Liefert aber die Firma dem 8. auf sein oben kizziertes Schreiben hin das Buch, so muß dann allerdings nach Lage der Sache als selbstverständlich angenommen werden, daß sie auf der Grundlage ihres Katalogs mit 8. habe kontrahieren wollen. Gerade weil 8. bei seiner Bestellung auf diesen Katalog hingewiesen hat, hat er damit zu er kennen gegeben, daß er nur ein solches Kaufgeschäft mit der Firma eingehen wolle, wie es in dem Katalog verzeichnet ist. Denken wir uns die Sache so, daß 8. ein Sortimenter sei, so müßten ihm demgemäß auch alle diejenigen Ver günstigungen ohne weiteres zuteil werden, die in den Vor bemerkungen zu dem Katalog denjenigen Bestellern, die fest und gegen bar beziehen, eingeräumt werden. Die Firma L. steht also in diesem Falle vor der Wahl, daß sie entweder die Aus führung der von 8. ausgegangenen Bestellung überhaupt ab lehnt — das ist nach dem Vorhergesagten ihr unbestrittenes gutes Recht — oder aber, daß sie mit ihm ganz genau nach dem Inhalt der in dem Katalog heroorgehobenen Bedingungen kontrahiert; ein drittes gibt es für sie nicht. Würde sie mit hin dem 6. das Buch zwar liefern, es ihm aber mit 6 in Rechnung stellen, oder würde sie zwar bei dem Preis von 5 ^ verharren, dagegen die besondern Vergünstigungen, die bei festem Bezug und bei Barzahlung vorgesehen sind, in Wegfall bringen wollen, so würde sie damit den Boden ihres Rechts verlassen. Wäre die Bestellung ohne jede Be zugnahme auf den Katalog erfolgt, so besäße die Firma noch vollkommene Vertragsfreiheit und könnte ihre Bedingun gen, so wie es ihr nach Lage der Sache paffend scheint, ohne jegliche rechtliche Behinderung normieren. Da aber 6. aus drücklich auf den Katalog Bezug genommen hat, so hat er ihr damit einen Antrag gemacht, zu dessen Inhalt auch alle die in dem Katalog selbst verzeichneten Bezugsbedingungen ge hören. Anstatt sie alle noch einmal vollständig zu rekapi tulieren, hat er der Kürze wegen eben auf dieses von der Firma verbreitete Verzeichnis Bezug genommen. Nun kann man nach allgemein bekannter Rechtsregel gegenüber einer Vertragsofferte sich entweder nur unbedingt bejahend oder ebenso unbedingt verneinend verhalten. Nimmt man sie nicht so an, wie sie gemacht worden ist, so hat man sie
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