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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1904
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- Deutsch
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^ 226, 28. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8189 füllung anderer Formalitäten verpflichtet sind, als der für die Urheber vorgeschriebenen. 2. Der Kongreß ist der Ansicht, daß die im Ursprungs lande als Werke der Kunst geltenden Werke in allen Ländern der Berner Union ohne weitere Formalitäten den gleichen Schutz genießen.- st Ein gleicher Beschluß wurde gefaßt in Amsterdam 1908,») und schließlich wurde auf dem im Mai 1904 in Berlin stattgehabten Kongreß im Hinblick auf den von der Regierung veröffentlichten Entwurf») folgender Beschluß gefaßt: »Es ist wünschenswert, daß in allen Gesetzgebungen folgender Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen werde: Der Schutz der Werke der bildenden Künste ist unab hängig von dem Wert oder der Bestimmung des Werkes.» 7. Die Gesetzgebung des Auslandes. Die Kunstindustrie gehört zu denjenigen Gewerbe zweigen, die der Natur und der Bestimmung ihrer Erzeug- nffse nach international sind. Die im Anhang S. 229 ab gedruckte Übersicht über die Exportverhältnisse der kunst gewerblichen Firmen, die die Fragebogen des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums be antwortet Hadem, läßt ersehen, in welchem Umfange die deutschen Erzeugnisse in das Ausland gehen. Gibt es doch Firmen der Juwelierbranche, die bis zu 95 Prozent ihrer Produktion exportieren. Es dürfte daher angemessen sein, auch einen Blick auf die Gesetzgebung einiger anderer Länder zu werfen, und zwar namentlich solcher Länder, die selbst eine blühende Kunstindustrie haben. Frankreich. In Frankreich bestanden bis vor kurzer Zeit ähnliche Verhältnisse wie in Deutschland, d. h. die kunstgewerb lichen Erzeugnisse standen teilweise unter dem Schutz zweier Gesetze. Das Gesetz vom 19. Juli 1793, betreffend das Eigen tumsrecht der Urheber von Schriften aller Art, der Musik komponisten, Maler und Zeichner, bestimmte im Artikel I: »Urheber von Schriften aller Art, Musikkomponisten, Maler und Zeichner, welche Bilder oder Zeichnungen gravieren lassen, genießen während ihres Lebens das aus schließliche Recht, ihre Werke im Gebiet der Republik zu verkaufen, verkaufen zu lassen und zu verteilen und das Eigentumsrecht ganz oder teilweise abzutreten.- >) Obwohl von bildenden Künstlern nur Maler und Zeichner genannt sind, wurde von jeher angenommen, daß auch die Werke der Bildhauerei») unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen, so daß es tatsächlich sich auf alle Werke der bildenden Künste erstreckte. Am 16. März 1806 wurde ein Musterschutzgesetz er st Jahrbuch der Int. Ver. f. gew. Rechtsschutz Bd. VI, Bericht Soleau S. 108; Bericht Foa S. 112; Verhandlungsbericht über den internationalen Schutz der dekorativen Künste S. 179, vgl. insbesondre die Ausführungen von Diesenbach S. 186, Be schluß S. 207. st Vgl. Annuaire Jahrgang VII, Bericht Taillefer S. 56, Bericht Osterrieth S. 64, Bericht Jitta S. 70; Verhandlungs- Berichte S. 152, Beschluß S. ISS ff. st Vgl. Kloeppel, Der VII. internationale Kongreß für ge werblichen Rechtsschutz, im »Geioerbl. Rechtsschutz und Urheber recht« 1904« S. 171. BSrfeublatt für dl» deutschen Buchhandel. II. Jahrgang. lassen, das zunächst bestimmt war, den Lyoner Seiden fabrikanten die Möglichkeit zu geben, durch Hinterlegung ihrer Muster bei dem Ooossil äss pruä'bominös sich einen Schutz gegen Nachahmung dieser Muster zu sichern. Dieses Gesetz wurde allmählich auch aus andre Kunst industrien und ganz Frankreich ausgedehnt. Die wesent lichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten: Art. 14. »Der Conseil des prud'hommes wird mit den Maß nahmen zur Sicherung des Eigentums an Mustern beauf tragt.« Art. 15. »Jeder Fabrikant, der in der Folge vor einem Handelsgericht das Eigentum an einem Muster seiner Erfindung geltend zu machen wünscht, ist gehalten, von diesem Muster bei dem Archiv des Ovnseil äos pruä'bomines ein Exemplar zu hinterlegen, das in einem mit Siegel und Unterschrift versehenen Umschlag zu verpacken ist; auf dem Umschlag ist zugleich das Siegel des Oonseil äes xruä'boinmes anzubringen.» Gegenüber diesen beiden Gesetzen verhielt sich die Recht sprechung längere Zeit schwankend. In einigen Fällen haben die Gerichte entschieden, daß Kunstwerke, die einem gewerb lichen Zwecke dienstbar gemacht sind, nur nach dein Gesetz von 1806 als Muster geschützt werden könnten.») Dagegen haben in einer großen Zahl von Fällen die Gerichte um gekehrt entschieden, daß auch Werke angewandter Kunst ohne Hinterlegung auf Grund des Gesetzes von 1793 zu schützen seien. Solche Entscheidungen ergingen für Goldschmiede arbeiten, st für Porzellanflacons,») für eine Alabasterstand uhr,») für Bronzehenkel und Bronzefüße für Kaffee- und Teekannen, st für Säbelgriffe und Jagdmessergriffe, st für Silberarbeiten, st Nachdem in den siebziger Jahren mehrfach die Gerichte die kunstgewerblichen Gegenstände unter das Musterschutz gesetz gestellt hatten, trat in den achtziger Jahren wieder ein Umschwung ein. So wurde anerkannt, daß Bronzebriefbeschwerer als Kunstwerke zu betrachten seien,'") ebenso Basreliefs in Metall,") eine Muschelschale,") ein Türklopfer, der eine Hand darstellt,'st Bronzestatuetten, Beleuchtungskörper, Tinten fässer,") Eßbestecke, Löffel, Krümelbürsten,'st Bilderrahmen.'st Da einige neuere Entscheidungen'st wieder den ent gegengesetzten Standpunkt angenommen haben, trat eine sehr energische Bewegung ins Leben, um den Werken der angewandten Kunst auf gesetzlichem Wege die Gleichstellung mit den Werken der reinen Kunst zu sichern. artistigue internationale, die feit dem Jahre 1889 st So Oour cke Paris 12. März 1870; llribunal viril äs Io Leins 30. Mai 1877; Dribunol oivil äe Obarleville 7. März 1879; Mödunol 6s Io Leiue 27. November 1877, abgedruckt bei Soleau S. 14. st Pariser Appellhof 20. Januar 1837. st Pariser Appellhos 24. Mai 1837. st Pariser Appellhos 16. August 1837. st Pariser Appellhof 2l. Juli 1855. st Pariser Appellhof 12. Dezember 1861. st Pariser Appellhof 8. März 1866. »st Obombre eorr. Paris 31. Januar 1884, Oour cko Poris 26. Oktober 1884, Obombre oorr. Leine 19. Mai 1885. ") Pariser Appellhof 25. Februar 1888. 'st Pariser Appellhof 28. Februar 1890. 'st Appellhof Lyon 9. Dezember 1891. 'st Pariser Appellhos 17. Januar 1895. 'st Mid. oivil cke Io Leino 12. Januar 1894. 'st llrlbunal oivil cke Io Leine 22. Juni 1896. 'st llrib. eorr. Leine, 20. Juni 1891; Oour cke Poris, 21. Januar 1899. 1077
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