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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1904
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- Deutsch
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oV 226, 28. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8191 dabei von seiten der Interessenten dahin gewirkt, von vorn herein die angewandte Kunst in gleicher Weise zu schützen wie die reine Kunst.2') Österreich. Die österreichische Gesetzgebung steht auf demselben Standpunkt wie die deutsche. Das Gesetz vom 26. Dezember 1895 bestimmt in tz 5, letzter Satz: -Ebenso sind die an Erzeugnissen der Industrie rechtmäßig angebrachten Nachbildungen von Werken der bildenden Künste gegen Nachbildungen an solchen Erzeug nissen durch das gegenwärtige Gesetz nicht geschützt.« Kunstgewerbliche Erzeugnisse sind nur durch das Musterschutzgefetz, das k. Patent vom 7. Dezember 1858, geschützt. Die Mängel dieses Gesetzes (Höhe der Gebühren, kurze Schutzfrist s3 Jahres, mangelnde Rechtssicherheit) haben die österreichische Regierung veranlaßt, au die Vorbereitung eines neuen Musterschutzgesetzes zu gehen. Der Entwurf wurde schon vor ein paar Jahren veröffentlicht und an eine große Zahl von Jnteressentengruppen zur Begutachtung versandt. In der Frage des Kunstgewerbeschutzss beharrt die Regierung auf dem alten Standpunkt; sie verschärft ihn noch dadurch, daß vom Musterschutz solche Gegenstände aus geschlossen sind, »welche den Schutz des Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur, Kunst- und Photographie (Gesetz vom 26. Dezember 1895, R.G.Bl. Nr. 197) ge nießen oder genießen können.« Bei der mit der Veröffentlichung des Entwurfs ver bundenen Enguete wurde folgende Frage gestellt; »2. Erscheint es angezeigt, den Musterschutz auch für Gegenstände zuzulassen, welche Erfindungsschutz oder Ur heberschutz genießen, oder ist der Musterschutz auf Gegen stände zu beschränken, welche weder Erfindungsschutz noch Urheberschutz genießen können?« Bei Beantwortung dieser Frage') ist von verschiedenen Seiten mit Recht betont worden, wie schwer es ist, die Grenze zwischen einem kunstgewerblichen Gegenstand und einem ge werblichen Muster zu ziehen^), und der Vorschlag des Ent wurfs als bedenklich bezeichnet worden. Aus den Aus führungen über diese Frage habe ich vielfach den Eindruck gewonnen, daß die Aufnahme des Kunstgewerbeschutzes in das Urheberrecht auch von manchen Seiten begrüßt werden würde. — Ausgesprochen wird ein solcher Wunsch allerdings nur von zwei Seiten, von der k. k. Akademie der bilden den Künste') und von vr. Leisching, dem Vizedirektor des österreichischen Museums für Kunst und Industrie.') 2*) Vgl. Jitta im Lnnuairo der Int. Ver. s. gew. Rechtsschutz Jahrgang VII, S. 70. >) Vgl. die höchst interessante Sammlung der vom k. k. Handelsministerium herausgegebenen Gutachten über den Ent wurf. Wien 1902. 2) So von der Handelskammer Bozen <S. 60), Brünn <S. 6Ss.), Eger (S. 75), Innsbruck (S. 88), Klagenfurt <S. 88), Leoben <S. 92), Rcichenberg (S. 118), Rovereto (S. ISO), Troppau (S. 134), Wien (S. 140); — ferner von dem Aus schuß des Juridischen Doktorenkollegiums Wien <S. 163), von dem Niederösterreichischen Gewerbcv erein (S. 205), von dem Österreichischen Verein für den Schutz des ge werblichen Eigentums (S. 212), von der Genossenschaft bildender Künstler Wiens (S. 229), von vr. Brunstein (S. 243), von Köhler (S. 257). -) In einem in der Gesellschaft österreichischer Volkswirte ge haltenen Vortrag. Im folgenden geben wir seine bemerkenswerten Ausführungen über diese Frage wieder (S. 180): -Endlich möchte es mir scheinen, daß das ganze Kunft- gewerbe — etwa vielleicht mit Ausschluß der Textilindustrie — Spanien. Im spanischen Gesetz vom 10. Januar 1879 werden alle Werke der Malerei, der Skulptur und der Plastik ohne jede Einschränkung geschützt.') Durch königliche Verordnung vom 17. Juli 1908 ist bestimmt worden, daß gewerbliche Muster und Modelle (Anordnungen oder Kombinationen von Linien und Farben, die zu einem gewerblichen Zweck der Verzierung einer Ware dienen) in Zukunft nicht als Kunst werke geschützt werden können. ^) Dänemark. Das in vieler Beziehung bemerkenswerte neue dänische Urheberrechtsgesetz vom 19. Dezember 1908 enthält eingehende Bestimmungen über den Kunstschutz, dagegen keinerlei Be schränkungen für das Kunstgewerbe.") Es wird wohl der hohe Stand des dänischen Kunstgewerbes, vor allem der dänischen Porzellankunst dazu beigetragen haben, das Ver ständnis für die Bedeutung dieses Rechtsschutzes zu wecken. Ungarn. Das ungarische Gesetz vom 26. April 1884 enthält die gleichen Bestimmungen wie das deutsche.'") 8. Der Standpunkt des Entwurfs. Es ist mit die bedeutsamste Tat des Entwurfs, daß er der Forderung der Gleichstellung der Werke der angewandten Kunst mit denen der reinen Kunst durchaus Rechnung trägt. Der tz 14 des geltenden Gesetzes hat in dem Ent wurf keinen Platz gefunden. Die Motive enthalten hierüber bemerkenswerte Aus führungen. Nach einer kurzen Darlegung der Rechtslage heißt es: -In Übereinstimmung mit den Anschauungen weiter Kreise hat der Entwurf von der Übernahme dieser Bestimmungen ab gesehen. Während die Vorschrift des 8 5 Ziffer 3 nach dem Standpunkte der heutigen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung überhaupt entbehrlich ist, entspricht die Vorschrift des § >4 nicht mehr der Entwicklung und den Bedürfnissen der modernen Kunstindustrie. Seitdem die Kunst in steigendem Maße sich der Aufgabe zugewendet hat, auch die Gegenstände des täglichen Lebens zu veredeln und in ästhetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden, läßt sich eine verschiedenartige Behandlung der Kunst, je nachdem sie sich dem Dienste der Gewerbe zugemendet hat oder nicht, nach der Auffassung des Entwurfs nicht länger im Urheberrecht einen recht schönen und vielfach auch ausreichen den Schutz finden könnte, mit Rücksicht auf die lange Schutzfrist des Urheberrechts vielleicht einen zu ausreichenden, denn alle Artikel des Kunstgewerbes bedürfen selbstverständlich einer so langen Schutzfrist nicht. Wenn diese Frage auch bei dem gegen wärtigen Stande der Gesetzgebung nicht ohne weiteres zu ent scheiden ist, so gehört das Kunstgewerbe doch zweifellos in das Urheberrecht. Die Grenze zwischen der sogenannten hohen und der angewendeten Kunst ist außerordentlich schwer zu ziehen. Das eine aber ist offenkundig: Es besteht die innigste geistige Schaffensverwandtschaft zwischen diesen beiden Gruppen mensch licher Tätigkeit. In srühern, bester» Zeiten wurde kein Unter schied zwischen der sogenannten hohen und der angewendeten Kunst oder den betreffenden Künstlern gemacht. Erst durch das Umsichgreifen des Hochmutes der Akademien ist diese Scheidung eingetreten. Die Renaissance hat sie nicht gekannt, und es entspräche eigentlich den modernen Anschauungen, es wieder als selbstverständlich zu betrachten, daß ein Künstler, der bisher vielleicht ausschließlich auf dem Gebiete der sogenannten hohen Kunst geschaffen hat, sich keineswegs entwürdigt, wenn er auf das Gebiet der angewandten Kunst herabsteigt, und daß viele von den Gebilden, die er schafft, ebensogut in die eine, wie in die andere Gruppe einzureihcn sind.« ') 8 7 des Gesetzes. (Röthlisberger, S. 237.) 's vroit ä'auteur 1904, S. 65. ") 24—33. (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1903, S. 24.) '") ß 66. Vielleicht wird der in neuerer Zeit sich bemerkbar machende Aufschwung des ungarischen Kunstgewerbes (Zsolnaq) auch allmählich einen Umschwung bei den maßgebenden Kreisen herbeisühren. 1077'
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