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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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230, 3 Oktober 1904. Nichtamtlicher Lei!. 8373 Die sangehängtcnj Anmeldungen wolle man ausgcfüllt bis spätestens zum 10. Oktober an die Bestellanstalt der Berliner Buchhändler Berlin IV.. Wilhelmstraße 47. richten. Zum Schluß möchten wir nicht unterlassen, unsre jüngern Bernfsgenossen auf die zahlreichen Fortbildungs gelegenheiten aufmerksam zu machen, die die kaufmännischen Fortbildungsschulen ihnen auf dem Gebiet des allgemeinen kaufmännischen Wissens erschließen. Der feingefaltetcs Pro spekt gibt davon und von den Bedingungen ihrer Benutzung Kunde. (gez.) Der Vorstand der Korporation der öcrtiner Snchhändler. . vr. Ernst Bollert, vr. W. de Gruyter. (gez.) < Karl Siegismund. Rudolf Hofmann, vr. Georg Paetel. Bemerkungen ;unr Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie?) Von Albert Osterrieth, Berlin.") (Fortsetzung aus Nr. 221. 223, 224, 228. 228 d. Bl.) Inhaber des Schuhes. Während das geltende Gesetz sich hinsichtlich der Frage, wer Subjekt des Schutzes ist, einfach mit der Bestimmung begnügt, daß das ausschließliche Nachbildungsrecht dem Ur heber zusteht, hat der Entwurf nach Analogie des Literar- gesetzes von 1901 eine Umschreibung des Begriffes Urheber aufgestellt. S 3 Satz 1 bestimmt nämlich: »Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger.« Wenn schon die analoge Bestimmung im Literargesetz -Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser» nicht sehr glücklich war. so gilt dies in noch erhöhtem Maße von der hier gewählten Fassung. Denn unter Verfertiger wird in der Regel jemand verstanden, der eine Sache fertig macht, d. h. der einen Gegenstand bis zum Zustande der Vollendung aus führt. Wenn ein Künstler den Entwurf zu einem Gold schmiedewerk herstellt, so würde man nach allgemeinem Sprachgebrauch doch offenbar den Juwelier als den Ver fertiger des Schmuckes bezeichnen, und, wenn man ein übriges tun will, beifügen, daß der Entwurf von dem und dem Professor stammt. Gerade das Moment des geistigen Schaffens, das das wesentliche der Urheberschaft ausmacht, ist in dem Ausdruck Verfertiger nicht enthalten; es stellt so gar einen Gegensatz zu dem Begriff des Verfertigers dar. Auch denkt man bei Verfertiger wohl immer an eine körper liche, nicht eine immaterielle Sachs, wie eine solche das Werk der bildenden Künste im Sinne des Urheberrechts ist. Man könnte mit besserm Recht im Gesetze sagen: »Urheber eines Werkes ist nicht der Verfertiger, sondern derjenige, der das Werk als solches konzipiert hat.« In allen denjenigen Fällen, in denen der eigentliche Schöpfer des Werkes die Ausführung nach seiner Skizze und seinen Anleitungen durch Gehilfen oder Schüler ausführen läßt, sind letztere Verfertiger, niemals aber Urheber im Sinne des Gesetzes. Man wird nicht leugnen können, daß es dem Sprachgebrauch Vgl. Beilage zum Börsenblatt Nr. 99 o. 30. April 1904. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- hrsg. v. vr. Albert Osterrielh. lBerlin. Carl Hepmanns Vlg.) IX. Jahrg. Nr. 9. (September 1904.) Red. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. durchaus widerspricht, z. B.' Leonardo da Vinci als den Verfertiger der Non» Visu zu bezeichnen.') Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weswegen der Ausdruck Urheber noch umschrieben werden soll. Denn es gibt tat sächlich in unsrer deutschen Sprache kein Wort, das die Be ziehung des Schöpfers zu seinem Werk in schärferer und voll ständigerer Weise ausdrückt, als das Wort Urheber, das sich, als gleichbedeutend mit dem Fremdwort Autor, einen voll- giltigen Platz in unsrer Sprache errungen hat. Bei der Neigung unsrer Gesetzgeber. Gesetze über ver wandte Gebiete in eine uniforme Schablone zu pressen, ist zu befürchten, daß solche sprachlichen Bedenken keine Beachtung finden werden. Man kann daher nur die Hoffnung aus sprechen. daß der Gesetzgeber kein Urheber oder »Verfertiger, von Mißverständnissen werde, und daß kein Zweifel darüber obwalte, daß nicht ein mechanisches Verfertigen des körper lichen Werkes die Urheberschaft ausmacht, sondern der geistige Schasfensakt?) Auch der zweite Satz des Z 3 drückt an sich etwas Selbstverständliches aus. Cs heißt nämlich: »Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photo graphie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildet, gilt in Bezug auf das von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.« Es ist immer mißlich, in einem Gesetz selbstverständliche Dinge besonders auszusprechen. Bei Gesprächen und Ver handlungen über den Entwurf habe ich mehrfach die Be obachtung gemacht, daß die Bedeutung dieses zweiten Satzes seltsam mißverstanden wird.^) Wenn nach Z 1 Urheber von Werken bildender Künste und der Photographie nach Maßgabe des Gesetzes geschützt werden, so ist es an und für sich selbstverständlich, daß ein Urheberrecht nicht nur an Urschöpsungen erwächst, die sich an kein vorhandenes Werk anlehncn, sondern auch an solchen Schöpfungen, bei denen ein schon vorhandenes Werk als Unterlage oder als Vorwurf benutzt worden ist. Wer nach empfindend oder auch nachbildend ein Werk der bildenden Künste schafft, oder ein Werk der bildenden Künste photo graphiert. genießt an seiner Schöpfung oder an seiner Photo graphie das gleiche Urheberrecht, als wenn er ein Werk frei geschaffen oder einen Gegenstand der Natur photographiert hätte. Nehmen wir z. B. die Radierungen Max Klingers nach der »Toteninsel» oder dem -Sommertag» von Böcklin, so ist es doch ohne weiteres klar, daß Klinger an seiner Schöpfung ein volles Urheberrecht zustehen muß. Diesen Gedanken hatte schon das geltende Gesetz zum Ausdruck gebracht. Z 7 des Gesetzes vom 9. Januar 187k bestimmt nämlich: »Wer ein von einem andern herrührendes Werk der bildenden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittels eines andern Kunstverfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers (Z 1). auch wenn das Original bereits Gemein gut geworden ist.« Diese Bestimmung drückt einen durchaus richtigen Ge danken aus. aber mit einer unbegründeten Einschränkung. Der Gesetzgeber vom Jahre 1876 ging nämlich davon aus. daß die Schaffung eines Werkes der bildenden Künste durch Nachbildung eines andern Werkes nur dann vorliege, wenn der Nachbildner ein anderes Kunstverfahren in Anwendung bringe. Diese Annahme ist. wie die Motive^) richtig aus- h Besser wäre noch immerhin der in Österreich gebräuchliche Ausdruck Erzeuger. «> Vgl. hierzu auch Allfeld in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1904 Seite 261. ») Vgl. auch Allseld a. a. O. S. 262. >) Amtliche Ausgabe S. 17. 1102
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