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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1904
- Strukturtyp
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- Band
- 1904-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1904
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- Deutsch
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837« Nichtamtlicher Teil. ^ 230, 3. Oktober ISO«. führen, nicht zutreffend. Denn abgesehen davon, daß die Abgrenzung der verschiedenen Kunstverfahren große prak tische Schwierigkeiten bietet, ist es ganz klar, daß die Nach bildung eines Werkes auch innerhalb desselben Kunstver fahrens eine vollkommen selbständige künstlerische Schöpfung darstellen kann. Man braucht nur in eine der bekannten Galerien zu gehen, wo einzelne große Werke dauernd durch die Staffeleien von Kopisten umstellt sind. Zwei, drei Kopisten arbeiten zu gleicher Zeit nach einem und demselben Werke. Werden auch nur zwei solcher Kopien gleich sein? Es ist vollkommen ausgeschlossen. Denn bei aller Tendenz, dem Original möglichst nahe zu kommen, ergeben sich aus den Verschiedenheiten des Sehens, der Auffassung der Fähig keiten, der Technik usw. immer Unterschiede, die bei genauer Analyse ebensowohl individuelle Züge aufweisen, wie das frei geschaffene Werk. Warum sollen diese Kunstschöpfungen nicht ebenso geschützt werden wie andre? Warum sollen die wunderbaren Kopien Lenbachs in der Schack-Galerie der Nachbildung freigegeben werden? Warum soll der Kopist eines verloren gegangenen Originals nicht einen Schutz für seine eigne Schöpfung genießen? Irgendwelche begründete Einwände lassen sich dagegen nicht erheben, daß der Kunst schutz auf alle Schöpfungen ausgedehnt wird, die die gleichen Merkmale aufweisen, wie alle andern schutzfähigen Werke der bildenden Kunst. Das Gleiche gilt naturgemäß von Photographien. Wenn ein Photograph einen durch seine landschaftlichen Schönheiten weltbekannten Punkt aufnimmt, ist er selbst verständlich geschützt. Wenn Clement L Braun, Dörnach, die Meisterwerke des Prado oder Louvre photographieren, sollen diese Aufnahmen selbstverständlich geschützt sein. Warum sollen aber Bruckmanns Photographien der Böcklin- Werke oder die unter des Meisters eigner Leitung aufge nommenen Photographien nach Rodins Werken nicht ge schützt werden? Ein verständiger Grund hiergegen ist nicht ersichtlich, vorausgesetzt, daß man die Tragweite des Schutzes, seinen Gegenstand und seinen Inhalt richtig erfaßt. Hierbei ist zunächst das Verhältnis des Nachbildners zum Urschöpfer in Betracht zu ziehen. Die Nachbildung eines geschützten Werkes ist ohne Genehmigung des Urschöpfers nicht zulässig. Durch die Nachbildung wird des Urschöpfers Urheber recht weder aufgehoben, noch beschränkt; es besteht in vollem Umfange weiter. Da die Nachbildung in erster Linie auch das Original enthält, so ergreift das Urheberrecht des Ur schöpfers auch die Nachbildung. Der Urheber kann daher unbefugte Vervielfältigungen dieser Nachbildungen als Ein griffe in sein Urheberrecht verfolgen. Wenn aber die Nach bildung Merkmale eignen künstlerischen Schaffens ausweist, und als solche wieder ein Werk der bildenden Künste ist, so tritt neben das Urheberrecht des Urschöpfers das Recht des Nachbildners. Diese beiden Urheberrechte bestehen neben einander, und zwar scheinbar an einem und demselben Werk; und doch schließt dieses eine Werk zwei Schöpfungen in sich, die Urschöpfung und die Schöpfung des Nachbildners, welch letztere man als eine Zutat betrachten kann. Als Beispiel wählen wir wieder die Klingerschen Radierungen nach Böcklin. In der herrlichen Radierung der Toteninsel ist unzweifelhaft das Werk Böcklins vorhanden. Der Gegen stand, das Bild mit seiner Stimmung ist von Böcklin; von Klingel stammt seine Übertragung in die graphische (Schwarz- Weiß-) Kunst, die Umdeutung der Farbe und ihrer Werte in reine Valeurs, in die Tonwerte von Licht und Dunkel. Das durch die Radierung geschaffene Werk schließt Böcklins Schöpfung in sich, unterscheidet sich aber trotzdem scharf und charakteristisch von diesem. Böcklins Urheberrecht umfaßt die Toteninsel als solche in allen denkbaren Darstellungsformen; Klingers Urheberrecht erstreckt sich ans seine Radierung. Das Verhältnis der beiden Urheberrechte zu einander entspricht genau dem patentrechtlichen Begriff der Abhängig keit. Das Recht des Nachbildncrs besteht an sich frei und unabhängig; in seiner Ausübung aber ist der Nachbildner abhängig von dem Urschöpfer. Ferner ist noch zu bedenken, daß das Urheberrecht nur ausschließliche Befugnisse in sich schließt, d. h. einen Schutz gegen Dritte. Die ausschließliche Befugnis, ein Werk nachzubilden, ist aber nicht identisch mit der Befugnis, nachzubilden. Denn ob der Nachbildner befugt ist, das Werk überhaupt nachzubilden und seine Nachbildung zu verviel fältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten usw., wird nicht durch sein eignes Urheberrecht bestimmt, sondern durch das Recht des Urschöpfers. Der Nachbildner kann wegen unbefugter Nachbildung von dem Urschöpfer verfolgt werden. Trotzdem wird er dagegen geschützt, daß Dritte seine wenn auch in Verletzung der Rechte des Urschöpfers entstandene Schöpfung vervielfältigen. Das geltende Recht beschränkt das Recht des Nachbildners nur auf den Fall, daß seine Nachbildung eine rechtmäßige ist. Es ist zu begrüßen, daß der Entwurf diese ungerecht fertigte und unlogische Einschränkung hat fallen lassen. Die Beschränkung ist unlogisch, denn das Urheberrecht knüpft immer nur an die Tatsache eines künstlerischen Schaffens an und kann nicht durch die rechtlichen Beziehungen des Urhebers zu dritten Personen beeinflußt werden. Die Einschränkung ist unberechtigt, denn das Urheberrecht ist nicht ein Lohn, den man dem guten Künstler gewährt und dem bösen Künstler entzieht, sondern es ist ein Recht, das jenseits von gut und böse steht. Außerdem läßt es sich durch nichts rechtfertigen, die rechtswidrige Nachbildung freizugeben. Wenn ein Künstler kurz vor Ablauf der Schutzfrist ein fremdes Werk nachbildet, und aus irgend welchem Grunde versäumt hatte, die Rechts nachfolger des Urschöpfers um Erlaubnis zu fragen, etwa weil ihm die Bestimmungen des Urheberrechts nicht geläufig waren, oder weil er das Todesjahr des Urschöpfers nicht kannte, so würde, selbst wenn er sich mit den Inhabern des Urheberrechts abgefunden hätte, nach Ablauf der Schutzfrist des Urschöpfers fein Werk frei sein. Ein triftiger Grund hierfür läßt sich nicht geltend machen. Wie wirkt nun das Recht des Nachbildners gegenüber dem Urschöpfer? Das Recht an der Urschöpfung bleibt un angetastet bestehen. Der Urheber kann darüber verfügen und sie, soweit er sich nicht durch Vereinbarungen gebunden hat, beliebig nachbilden oder vervielfältigen. Die Zutat zu seinem Werk dagegen, die Nachbildung, ist seiner Verfügung ent zogen. Er steht ihr ebenso fremd gegenüber wie jeder Dritte. Die Tatsache, daß Klinger die Toteninsel radiert hat, hätte Böcklin an sich niemals abhalten können, sie auf irgend eine Weise, selbst durch Radierung nachzubilden oder nachbilden zu lassen. Aber Klingers Radierung war für ihn tabu. Er konnte, wenn Klinger seine Genehmigung nicht eingeholt hätte, diesen wegen rechtswidriger Vervielfältigung verfolgen und die gewerbsmäßige Verbreitung verhindern. Er durfte sie aber selbst weder nachbilden noch verbreiten. Schwierigkeiten können hiernach aus dem Verhältnis des Urheberrechts des Urschöpfers zu dem des Nachbildners nicht entstehen, und zwar ebensowenig auf dem Gebiet der bildenden Künste wie auf dem der Photographie. Da der Entwurf davon ausgeht, daß jede Photographie als solche geschützt ist, ohne daß irgend welche künstlerischen Qualitäten in betracht kommen, ist selbstverständlich auch jede Photographie nach einem geschützten oder ungeschützten Kunstwerk Gegenstand eines Urheberrechts des Photographen. Der Urschöpfer darf diese eine Photographie, deren »Verfertiger« der Photograph
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