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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1904
- Sprache
- Deutsch
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pV 230, 3. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil, 8375 ist, nicht nachbilden. Dagegen bleibt es ihm gegebenenfalls unbenommen, sein Werk in der gleichen Weise photo graphieren zu lassen und diese Photographien seinerseits be liebig zu oervielfältigen und zu verbreiten. Ich kann mich daher nach Vorstehendem materiell mit der Bestimmung des Z 3, Satz 2 nur durchaus einver standen erklären. Nötig ist eine ausdrückliche Bestimmung hierüber nicht, da die soeben entwickelten Grundsätze sich aus den allgemeinen Prinzipien des Urheberrechts von selbst er geben, Glaubt man, eine besondere Bestimmung nicht ent behren zu können, dann dürfte es allerdings zweckmäßig sein, noch die Abhängigkeit des Rechts des Nachbildnecs von dem des Urhebers zu betonen und auszusprechen, daß das Recht des Urschöpfers durch das Urheberrecht des Nach bildners in keiner Weise berührt wird. Dir ausschließlichen Befugnisse des Urhebers. 1, Allgemeines, Z 10 des Entwurfs bestimmt: -Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nach bildung, bei Bauwerken und Entwürfen für diese auch das Nach bauen.« Ju dem Entwurf tritt das erfreuliche Streben zutage, dem Urheber allmählich die vollkommene wirtschaftliche Nutzung seines Werks zu sichern. Es wird daher der Kreis der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers erweitert. Zu nächst wird im Gegensatz zu dem frühern Gesetz ausdrücklich ausgesprochen, daß auch das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung dem Urheber zusteht. Außerdem wird auch die gewerbsmäßige Vorführung durch mechanisch-optische Ein richtungen dem Urheber ausschließlich Vorbehalten, Die Wünsche der Künstlerschaft waren teilweise daraus gerichtet, überhaupt jede Schaustellung dem Urheber aus schließlich vorzubehalten. Der Künstler sollte allein ent scheiden, ob eines seiner Werke auf eine öffentliche Aus stellung gebracht wird oder nicht. Der Verfasser des Ent wurfs lehnt eine Erstreckung der ausschließlichen Befugnisse auf die öffentliche Schaustellung mit folgender Begrün dung ab: 2) »Dem in den beteiligten Kreisen hervorgetretenen Wunsche, die Verfügung über die Ausstellung des Werkes dem Urheber zu belassen, kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht angängig, dem Eigentümer des Werkes oder seinen Gläubigern zu untersagen, das zum Verkaufe ge stellte Werk im Wege der Ausstellung öffentlich darzu bieten, Aber auch die Nutzung des Werkes durch entgelt liche Schaustellung muß als Ausfluß des Eigentums nach allgemeinen Grundsätzen dem Eigentümer Vorbehalten bleiben. Übrigens sprechen auch allgemeine Rücksichten gegen die gewünschte Erweiterung des Urheberrechts, Würde zu jeder öffentlichen Schaustellung eines Ge mäldes usw, die Genehmigung des Verfertigers oder seines oft unbekannten Rechtsnachfolgers eingeholt werden müssen, so würde die Veranstaltung von Ausstellungen wesentlich erschwert und unter Umständen unmöglich ge macht werden. Wünscht der Künstler aus besondern Gründen eine Schaustellung seines Werkes nicht, so bleibt es ihm unbenommen, dem Käufer eine entsprechende Auf lage zu machen, die, wenn sie auch dritte Personen nicht >1 Nach dem gegenwärtigen Recht ist nur das gewerbmäßige Feilhalten, Verkaufen oder in sonstiger Weise Verbreiten rechts widrig hergestellter Exemplare unzulässig, (H 18 des Gesetzes vom 8, Januar 1876 und K 2b des Gesetzes vom 11. Juni 1870), ft Motive, Amtliche Ausgabe S. 20. bindet, doch im allgemeinen zum Schutze des Künstlers ausreichen wird.» Der Einwand, daß dem Eigentümer des Werkes die Befugnis, mit seinem Eigentum zu schalten, wie es ihm be liebe, nicht geschmälert werden dürfe, hat auf den ersten An blick viel Bestechendes, Allein im Grunde erhält er doch eine petitiv priveipii. Man braucht nur an die Autoren, die im achtzehnten und im Anfang des neunzehnten Jahr hunderts für die Freiheit des Nachdrucks eintraten, zu erinnern, um sich klar zu werden, daß der gleiche Einwand überhaupt gegen alles Urheberrecht ausgespielt worden ist. Der Käufer eines Buches, so hieß es damals, habe das jus utsuäl ot abutenäi, die Befugnis, mit dem Buch zu machen, was ihm beliebe, also auch, es zu drucken und zu verbreiten. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung liegt nicht in der Be rufung auf die prinzipielle Uneingeschränktheit der Ver fügungsbefugnis des Eigentümers, sondern in der Verkennung des eigentlichen Objektes des Urheberrechts, Denn nicht das einzelne Exemplar, sondern das immaterielle Werk ist ja Gegenstand des Urheberrechts und der unbefugten Verwertung bei dem Nachdruck. Bei der Ausstellung eines Gemäldes liegen allerdings die Verhältnisse insofern anders, als es sich tatsächlich immer um die Verfügung über die körperliche Sache handelt, die der Käufer von dem Urheber zum Eigentum erworben hat. Indessen könnte wohl auch eingewendet werden, daß das verkaufte Exemplar, auch wenn es das einzig bestehende Original ist, nur eine Verkörperung des immateriellen Werkes darstellt und daß das Eigentum an dem materiellen Objekt naturgemäße Beschränkungen erleiden muß zugunsten desjenigen, dem das Recht an dem immateriellen Werke zusteht. Man könnte sagen, daß die Summe der ausschließ lichen Befugnisse, die das Eigentum an dem einen Exemplar darstellen, sich nicht auf solche Verfügungen erstreckt, die mit den höheren Rechten des Urhebers kollidieren; zum be stimmungsgemäßen Genüsse des Eigentümers gehöre es nicht, das Werk in dem erworbenen Exemplar durch öffentliche Schaustellung gewerbsmäßig zu verbreiten, ft Diese theoretische Frage mag indessen dahingestellt bleiben. Wichtiger ist zu wissen, ob der Künstler erhebliche praktische Interessen hat, die durch die gewerbsmäßige Schau stellung verletzt werden. Wenn man die Wünsche der Künstler hört, so dürfte dies nicht zu bezweifeln sein. Die Ausstellung eines Gemäldes z, B, kann eine intensive wirt schaftliche Verwertung in sich schließen. Man denke z, B, an einzelne Bilder von Makart oder an das Gräfsche Märchen, die vollständige Kunstreisen durch ganz Deutschland gemacht haben. Anderseits kann die Art und Weise der Schaustellung künstlerische und materielle Interessen des Künstlers in empfindlichster Weise schädigen. Es kann da durch, daß ein Bild in ein falsches Milieu gebracht wird, die Absicht des Künstlers in das Gegenteil verkehrt und sein künstlerischer Ruf gefährdet werden, ft Allerdings würden sich bei einem unbeschränkten Schutze gegen unbefugte Schaustellung erhebliche praktische Schwierig keiten Herausstellen können. Diese erblicke ich allerdings nicht mit dem Verfasser des Entwurfs darin, daß überhaupt ft So auch Allfeld, a. a. O. S. 265. ft Aus gewissen Ausstellungen war es üblich, sogenannte pathologische Abteilungen zu veranstalten, d. h. Werke, die man Humor weckte. So erinnere ich mich, einmal vor Jahren ein interessantes und reizvolles Bild von Walter Crane in einer Umgebung gesehen zu haben, die derart auf die Stimmung des 1102«
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