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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1904
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- Deutsch
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8556 Nichtamtlicher Teil. 234, 7. Oktober 1904. Klage führen müßten. Solche Personen sind der öffentlichen Mißbilligung preiszugeben, ohne daß die gewerbsmäßigen Verleumder aus einem gerichtlichen Prozeß noch für sich Reklame zu machen instandgesetzt würden. Anderseits ist dem böswillig angeschuldigten Kollegen und Nicht kollegen ein Zeugnis der Ehrenhaftigkeit zu erteilen, indem das Standesgericht erklärt, daß nach den vom Kläger vor gebrachten Beweisen sein angeschuldigtes Vorgehen ein korrektes war, so daß das Urteil ihm als schuldige Genug tuung auszufertigen ist. Von den im Bericht angedeuteten Fällen, die dergestalt »justiziabel» sind, erwähnen wir die systematische Verleum dung, dann aber auch die gewissenlose Ausbeutung der Journalisten, den Schutz der journalistischen Arbeit. -Wie oft — führt fast am Schluß der Bericht aus — sind bei spielsweise unsre Berufsgenossen in der traurigen Lage, ihre Arbeit von gewissenlosen Redakteuren in einer Weise benutzt zu sehen, die darauf ausgeht, sie um die Früchte ihrer Mühen zu bringen. Vor den staatlichen Gerichten können sie oft ihr Recht nicht finden, weil das Gesetz für den speziellen Fall nichts vorgesehen hat; und kennt man denn nicht die vielen Unternehmungen, die diesen Umstand fruk- tifizieren und davon leben, daß sie durch kleine Änderungen an fremden Arbeiten den Anspruch des Autors auf Hono rierung seiner Arbeit illusorisch machen?- Endlich sind die Landesdelegierten und die Vereinsvorsitzenden geradezu ver pflichtet, in allen Fällen, die eine Verletzung der Standes ehre oder eine Schädigung des Standes in moralischer oder materieller Beziehung betreffen, die Spezialgerichtsbarkeit an zurufen. Die Organisation derselben denkt sich Herr Singer so, daß nach Einbringung der Klage beim Delegierten des Landes, wo sich der Fall ereignet, und nach allfälliger Vor nahme einer Ergänzung des Klagematerials durch diesen Delegierten oder einen Stellvertreter zunächst die Landes delegation entscheidet, ob sie in den Fall eintreten wolle, und wenn ja, welcher Gerichtsstelle dieser zuzuweisen sei, damit letztere ihn nach frei gebildeter Überzeugung auf Grund gewissenhafter Prüfung des Beweismaterials und ganz besonders der bona üäss aburteile. Es gibt nämlich nach dem Singerschen Entwurf drei solcher Gerichtsstellen: 1. Die aus drei Personen bestehenden, von der Landes delegation ocl boe zu wählenden lokalen Schiedsgerichte, an die geringfügigere Fälle verwiesen werden; 2. die ebenfalls von Fall zu Fall zusammenzusetzenden Landesgerichte, bestehend aus dem Landesdelegierten als Vorsitzendem und vier den einzelnen Landesvereinen zu ent nehmenden Richtern, für die -wichtigeren» Fälle; 8. das internationale Standesgericht, das allein angerufen werden muß in Fällen, die eine prinzipielle Er klärung über die allgemeine Standesehre erfordern; ferner in den allgemeinen Standesfragen materieller Natur und in literarischen Angelegenheiten, endlich in Fällen internatio nalen Charakters, die von Land zu Land spielen. Dieses Gericht wird vom Kongreß für drei Jahre gewählt, vom Zentralvorsitzenden präsidiert und aus den Vertretern der einzelnen Länder nach der Zahl ihrer Delegierten gebildet; es wird beschlußfähig erklärt, sobald ein Drittel der Mit glieder anwesend ist. Alle Richter bekleiden Ehrenämter; sie urteilen, sofern sie sich nicht als inkompetent erklären, in möglichst be schleunigtem Verfahren und zwar endgültig und ohne mög liche Berufung. Nur wenn neue Momente zutage treten, kann der Zentralausschuß die Wiederaufnahme des Ver fahrens beschließen. Als Sanktion ist zunächst eine gütliche Austragung des Streits durch eine beide Parteien befriedigende Erklärung und durch die Feststellung gedacht, -daß der Fall in ehren hafter Weise ausgetragen ist». Ferner bei Nichterscheinen des Beklagten die Erklärung, daß der Kläger korrekt und ehrenhaft gehandelt hat und daß ihm der Spruch des Standesgerichts als Genugtuung zu dienen habe, oder auch, daß das Verhalten des Klägers vom Gericht nicht gebilligt werde; im weitern die Erklärung, daß dem Angegriffenen ein Unrecht zugefügt worden sei und daß das Vorgehen des Angreifers aufs schärfste mißbilligt werde. Die Urteile sind nach dem Ermessen der Gerichte und innerhalb der von den Landesgesetzen gezogenen Grenzen zu veröffentlichen. Sodann kann das Gericht als »Strafe- erkennen auf einfache Rüge mit oder ohne Veröffentlichung, sowie auf Feststellung einer durch den Beklagten zu leistenden, genau zu bestimmenden »Sühne». Jedoch muß jeder Fall dem internationalen Standesgericht zugewiesen werden, sobald schwerere Strafen in Betracht kommen, als da sind zeitweilige oder dauernde Streichung aus dem Verbände mit möglichster Öffentlichkeit; anderseits darf das internationale oberste Gericht einen Fall auch einer untern Instanz zuweisen. Die Vollstreckung des Urteils liegt der betreffenden Landesdelegation ob. In der Beratung wurden zuerst einige Zuschriften be rühmter Männer verlesen, die alle das Singersche Vorgehen in den Grundzügen warm begrüßen, so Björnsen, Graf Schönborn, E. von Wildenbruch, Georg Brandes, Felix Dahn, Julius Rodenberg. Energisch befürwortete den vor gelegten Entwurf vr. Liman-Taube (Berlin), der den inter nationalen Charakter der zu schaffenden Institution, einer Art Reichsgericht, das die bestehenden nationalen Einrichtungen unberührt läßt, hervorhob. Der Redner hofft, dadurch auch das Flibustiertum, das mit der Schere arbeitet und das geistige Eigentum nicht schont, zu treffen. Hermann Bahr führte machtvoll den Gedanken aus, daß, wenn die Presse nicht durch eigne Kraft den persönlichen Angriffen entgegen trete und für einen den Dispositionen des Publikums ent sprechenden, anständigen und guten Ton sorge, die alten Feinde der Presse versuchen werden, unter dem Vorwand, gegen deren Frechheit zu kämpfen, deren Freiheit zu unter graben. Während aber Hermann Bahr diese große, feste Organisation auch einem gewissen willkürlichen Unternehmer tum entgegengesetzt wissen will, das die Freiheit der Meinungen beim einzelnen Journalisten antastet und dem Andersdenkenden den Brodkorb entzieht, vertritt Max Bäckler (Berlin) die Ansicht, daß diese Organisation im Einverständ nis mit den Unternehmern geschaffen werden könnte. Die Einwendungen des -Klubs Wiener Presse- (Vertreter Hans Puchstein), der wohl gegen die »Schädlinge der Presse- mit den schärfsten Mitteln Vorgehen will, aber die internationalen Schiedsgerichte für kein hierzu geeignetes Organ erachtet, und der auf viele Unklarheiten und Lücken im Entwurf hinweist (Unbestimmtheit der vor das Forum des inter nationalen Standesgerichts gehörenden besonders »wichtigen« Fälle, Tragung der Kosten, Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens) fielen auf keinen guten Boden. Diese Ein wendungen wurden mit dem Argumente artilleristisch nieder gekämpft, es dürfe am einmal angenommenen Prinzip nicht mehr gerüttelt werden; der Entwurf solle, wenn er auch Unvollkommenheiten aufweise, so bloo angenommen und damit wenigstens der Grundstein zum Gebäude gelegt werden. Diese Meinung drang durch, und schließlich wurde einmütig und mit großem Beifall dem Antrag Bergougnan zugestimmt, der folgendermaßen lautet: -Der Kongreß nimmt den vorgcschlagenen Text an und lädt das Bureau ein, die verschiedenen Gerichte zu konstituieren, Dagegen herrschte nach den Darlegungen Bergougnans
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