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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1905
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- Deutsch
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231, 4, Oktober 1905, Nichtamtlicher Ten 8799 des Besitzers resp. des Architekten angewiesen; Grundrisse, weitere Schnittzeichnungen muß er direkt aus dem Bureau des Architekten erbitten, wodurch er in ein Abhängigkeits- verhältnis zu dem Architekten tritt. Es ist daher selbst verständlich, daß der Architekt den Einfluß auf die Art der Veröffentlichungen und Darstellungen nach seinem Gesichtspunkte macht. Eines besondern Schutzes bedarf es in diesem Falle nicht. Dagegen wenn in den illu strierten Wochenschriften und Tageszeitungen und in einer Menge von Fachzeitschriften nur Fassaden veröffentlicht werden, ist es doch ein offenbares Unrecht gegen die Künstler, wenn diese Veröffentlichungen wahllos, oft wenig geschmackvoll oder wohl gar die Werke in unfertigem Zu stand als fertige Arbeiten, wie das häufig vorgekommen ist, herausgegeben werden. Ein Haus, ein Theater, eine Kirche wird doch nicht von heute auf morgen fertig! Der Herausgeber hat Zeit, mit dem Baukünstler vorher zu verhandeln, die Genehmigung nachzusuchen und billige Wünsche des Architekten zu berücksichtigen, -Es ist nicht anzunehmen, daß die Herausgeber von Fachzeitschriften rc, durch diese Verpflichtung besondern Schwierigkeiten begegnen würden; oft wird ja dem Archi tekten an einer schnellen Vorführung und guten Dar stellung selbst viel gelegen sein; im übrigen verweise ich auf die Ausführungen von Oster rieth im -Gewerblichen Rechtsschutz- 1804, Heft 8 und 9 (abgedruckt im Börsen blatt 1804, Nr, 221, 223, 224, 228, 228, 230), worin betont wird, daß man in besondern Fällen, wo mit der Veröffentlichung etwa ein patriotischer Zweck verbunden ist und der Auftraggeber nicht eingeengt sein will, mit dem Architekten einen besondern Vertrag schließen kann, »Nach meinem Dafürhalten würde eine Ausdehnung des Schutzes gegen bildliche Wiedergabe des Äußeren von Bauwerken für eine Zeitdauer von zwei Jahren aus reichen,» Es scheint, daß die »Erläuterungen- zu dem Entwurf manche dieser Einwendungen und Wünsche vorausgeahnt haben, denn sie versuchen, ihnen in einer, wie mir scheint, etwas nervösen Form zu begegnen. Die Erläuterungen sagen im letzten Absatz! »Auch der weitere Wunsch der Beteiligten svickv die obige Eingabe der Berliner Architektenvereines, die Zu lässigkeit der Wiedergabe eines an öffentlicher Straße be findlichen Werkes an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, unterliegt Bedenken; auch liegt die Regelung derartiger Verhältnisse bereits außerhalb des Urheberrechts,» Daß die Erläuterungen sich mit dem Satze, die Rege lung läge außerhalb des Urheberrechts, im Irrtum be finden, weist Professor Allfeld nach, (Börsenblatt 1904, Nr. 243, Seite 8951, Sp, 2, Abs. 2.) Immerhin könnte es für den Verleger schwierig sein, den Namen des Künstlers zu erfahren. Diesem Einwand begegnet Dülfer (»Moderne Bauformen» IV, 7) durch den Antrag, daß eine Bestimmung aufzunehmen sei, die dem Architekten das Recht zugesteht, den Eintrag seines Namens in das Grundbuch ver langen zu können. Dieser Wunsch, der durch Z 10 zu regeln wäre, könnte sehr leicht erfüllt werden und wäre wohl sogar ein Vorteil für die Baubehörde, Viels Architekten haben die Gepflogenheit, ihren Namen auch am Kunstwerk selbst anzubringen, Professor vr. Albert Osterrieth hat sich (siehe Börsen blatt Nr, 231, 1904) eingehend mit dem Z 15 beschäftigt, und ich möchte sehr empfehlen, seine Ausführungen, die ich ihres Umfangs wegen hier nicht wörtlich zitieren kann, dort nachzulesen. Ich will mich darauf beschränken, zu konstatieren, daß Osterrieth dem Sinne nach zu folgenden Schlüssen gelangt ist: 1, Der »Grundsatz-, auf den sich die »Erläuterungen» hauptsächlich stützen, daß nämlich Werke, die sich an öffentlichen Plätzen und Straßen dauernd befinden, »in gewissem Sinne Gemeingut» seien, in keiner Weise kollidiere mit der wirtschaftlichen Nutzung des immateriellen Gutes, das dem Urheber ausschließlich Vorbehalten bleibt, — Die -Allgemeinheit, das Publikum», würde es in keiner Weise wirtschaftlich berühren, ob nun der Architekt in seinem Rechte geachtet oder beeinträchtigt wäre, da die Preise sich nach dem Angebot und der Nachfrage bestimmen, 2. Die Absicht, die kleinen Gewerbebetriebe, »deren Interessen sich an den freien Verkehr mit Ansichtspostkarten und Photographien knüpfen-, zu schützen, wird durch die gänzliche Freigabe nicht erreicht, sondern der gegenteilige Effekt, eine Überproduktion, eine ungesunde Preisunter bietung wahrscheinlich hervorgerufen werden, 31 Ein Schutz der Privatkonten, die übrigens meistens nicht infolge einer »Widmung an die Allgemeinheit-, sondern infolge der baupolizeilichen Vorschriften an der Straßenfront stehen, würde sich sehr wohl durchführen lassen. Dem Richter würde es wohl stets möglich sein, festzustellen, ob in der Aufnahme das fragliche Bauwerk die Hauptsache, die Veranlassung zu der Entstehung der Aufnahme, sei oder nicht, — Alle Gründe und Bedenken der »Erläuterungen» betreffen übrigens immer nur die Gesamtaufnahme eines Bauwerks, niemals die einzelnen Teile, Dem Schutz der einzelnen Teile steht kein prak tisches Hindernis entgegen, 4, Während, wie unter 2, ausgeführt, die kleinen, mit Postkarten re, handelnden Betriebe durch eine Ein schränkung der Freigabe geradezu vor wirtschaftlichem Schaden bewahrt werden würden, würden anderseits auch die großen Verleger keinen Schaden zu erleiden haben. Der Architekt hat das größte Interesse daran, daß seine Werke abgebildet werden, wird also wohl nur in seltenen Fällen die Erlaubnis verweigern. Er wird aber die Be einflussung der Aufnahme in künstlerischem Sinne ver suchen, Da aber niemand den Bau so gut verstehen kann wie der Erbauer, so könnte es nur zur Verbesserung der Aufnahmen dienen, wenn dem Baukllnstler die Einwirkung Vorbehalten bleibt. Ich möchte nochmals empfehlen, die Sätze und Aus führungen Osterrieths an der bezeichneten Stelle im Zu sammenhang zu lesen. Man wird dann um so mehr den Ein druck gewinnen, daß durch sie und teilweise auch durch die Sätze Allfelds die von den »Erläuterungen» für den K 15 vorgebrachten Argumente Punkt für Punkt widerlegt und dadurch unhaltbar gemacht worden sind Da es den Archi tekten in der Hauptsache wohl um die ideelle Geltung zu tun ist, so würden die eventuell zu zahlenden Reproduktions- Honorare wohl kaum als wirtschaftliche Schädigung angesehen werden können. Ein Äquivalent läge ja auch in der künst lerischen Hebung der Produktion, Bis jetzt sind, soweit ich es verfolgen konnte, nur Stimmen für die Abänderung des Z 15 laut geworden. Es wäre wünschenswert, wenn diejenigen Herren Verleger, die durch eine Abänderung des tz 15 betroffen werden würden, Stellung zu dem Antrag der Architekten nähmen, Fritz Hellwag, Kleine Mitteilungen. Schlußsitzung des »OonAiss g.rti8ti<iu6 st littsrairs inter national«, die am 23. September in Antwerpen abgehalten wurde, standen »Die Mittel zur Erreichung des Anschlusses 116ä*
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