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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1906
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- Deutsch
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und Thiers, der zu ihr sprach, und so lauschte er noch einmal wie in einer Bision auf jedes Wort, das von des Redners Lippen gefallen war. Und wie er »hörte-, schrieb er es nieder und reichte sein Manuskript, Blatt sllr Blatt, dem Beamten am Schalter hin. Als Delane — der berühmte Delane, der »Donnerer» in Urivttv^ Uouss 8gus.rs — am nächsten Morgen seine Zeitung aufschlug, fand er zwei und eine halbe Spalte darin mit der Rede, die er zwölf Stunden vorher vernommen und so bewundert hatte. Talent — Energie! Wen wollte es wundern, wenn jene, die beides besitzen, von jeher vom Magnet der Presse sich angezogen gefühlt haben, die ihnen Gelegenheit gibt, schneller und reichlicher als irgend eine andere Einrichtung des modernen Lebens, beide vor aller Welt zu bewähren, und die überdies dadurch lockt, daß ihr der Erfolg auf dem Fuße folgt! In England ist die Vorschule der meisten Ritter vom Geiste die juristische Laufbahn; aber es gibt auch Kenner (wie den berühmten amerikanischen Journalisten Dana), die behaupten, die akademische Bildung nütze dem Presse mann keinen Pfifferling; der beste Journalist sei der, der auf einem Ballen Zeitungspapier schlafen und Tinte trinken könne! Will sagen: einer, dem der journalistische Instinkt im Blute steckt. In England hat der Beruf schon manchen zu Ansehen und Reichtum geführt. Im Hause der Lords sitzen drei Zeitungsmänner: Lord Glenesk von der -Morning-Post-, beiläufig dem ältesten Morgen blatt in London, in dessen Spalten einst Byron manches seiner Gedichte veröffentlichte; Lord Burnham, der Besitzer des »Daily Telegraph-; Lord Harmsworth von der -Daily Mail-, Es ist die Anerkennung der hervorragenden Rolle, die diese Männer, und viele ihrer Berufsgenosscn mit ihnen, im gesellschaftlichen Leben der Stadt spielen, sowie der Dank der Regierung für Dienste, die sie der herrschenden Partei durch den unermeßlichen Einfluß ihrer Or gane auf die Meinung des Landes leisten, der sich in solchen Ehrungen ausspricht. Freilich, nicht alle führt die Laufbahn so hoch. Auch sind es schwerlich solche Preise, die den Neuling auf journalistische Wege locken. Hat cs doch etwas Faszinierendes, all diese gewaltigen und kostbaren Mittel, die schärfster Mcnschenwitz erfunden: Maschinen, die in rasender Geschwindigkeit drucken und die fertigen Blätter aus ihrem verworrenen und doch so unvergleichlich sinnreich ge ordneten Gekröse Herausschleudern, Fernsprecher und Kabel, die ihre Netze über den gesamten Erdball spannen, Elektrizität, Dampf, alle Riesen unter den Elementen, zu keinem andern Zweck auf der Welt zu wissen, als um das im Fluge niedergeschriebene Wort neu erstehen und z^ Hunderttausenden sprechen zu lassen. Welcher Neuling, der einmal ein Manuskript zögernd dem Kasten anver traut und dann zaghaft am kommenden Morgen die Zeitung ge öffnet hat, hätte nicht jene stolze Freude — einen Ruck am ganzen Leibe — empfunden, sich zum erstenmal gedruckt zu sehen! Auch Druckerschwärze ist -ein ganz besonderer Saft-. Kleine Mitteilungen. Rechtsprechung des Reichsgerichts in Handelssachen. — Der Fachzeitschrift -Das Recht«, Hrsg, von vr. Soergel (Han nover, Helwing), X. Jahrg., Nr. 4 vom 25. Februar 1906 ent nehmen wir folgende Rechtsauslegungen des Reichsgerichts zum Handelsgesetzbuch: HGB. Z 4. Dafür, ob jemandem die Eigenschaft als Voll kaufmann beizumessen ist, ist für sich allein weder der Geschäfts umsatz, noch die Anzahl der Firmen, von denen Ware bezogen wird, noch die Eintragung ins Handelsregister maßgebend; es ist vielmehr weiter, unter Berücksichtigung des im Geschäfts betrieb verwendeten Kapitals, des Geschäftsertrags, der dem Betriebe gewidmeten Räumlichkeiten und des in ihnen beschäftigten Personals, in Erwägung zu ziehen, ob das Geschäft einen in kauf männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. (RG. IV, 7. Oktober 1904. 1508/04. Deutsche Juristenzeitung Bd. 9 S. 1187.) HGB § 17. Wenn ein Cinzelkaufmann unter seiner Firma klagt, so ist im Urteil trotzdem die klagende Partei als Kläger, nicht als Klägerin, aufzuführen. (RG., 19. Januar 1905. Jurist. Wochenschrift Bd. 34 S. 158.) HGB. Zu 88 17, 124. Die Firma ist kein Rechtssubjekt, dem Parteifähigkeit zukommt. Die Klage richtet sich immer gegen die Person oder die Personen, denen das Recht des Geschäftsbetriebs unter einer -Firma- zusteht. Für die Handelsgesellschaft kommt trotz Börsenblatt skr den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. 8 124 HGB. die Vorschrift des § S6 Abs. 1 ZPO. bezüglich der gesetzlichen Vertretung in Betracht, und auch materiellrechtlich kann, namentlich bei einem aus unerlaubter Handlung gegen die Gesellschaft erhobenen Anspruch, die Namhaftmachung der zur Vertretung berechtigten Gesellschafter erforderlich sein. (RG. VI, 18. Dezember 1905. 117/05.) HGB. 8 18. Die im Abs. 2 des ß 18 HGB. wegen des Firmen- zusatzcs gegebene Vorschrift gilt auch für Gesellschaftsfirmen. (RG. 30. April 1904. UnlW. Bd. 4 S. 48.) Handelsbeziehungen Deutschlands mit den Ver einigten Staaten von Amerika. — Der Deutsche Reichs anzeiger Nr. 50 vom 27. Februar 1906 veröffentlicht das Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika, vom 26. Februar 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, für die Zeit nach dem 28. Februar 1906, was folgt: Der Bundesrat wird ermächtigt, den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. Juni 1907 die jenigen Zollsätze zu gewähren, welche durch die nachgenannten Verträge, nämlich: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag mit Belgien vom 6. Dez. 1891, vom 22. Juni 1904 (Reichsgesetzbl. 1905 S. 599), Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsoertrag mit Italien vom 6. Dezember 1891, vom 3. Dezember 1904 (Reichsgesetzbl. 1905 S. 413), Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag mit Österrei ch- Ungarn vom 6. Dezember 1891, vom 25. Januar 1905, Zusatzvertrag zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Rußland vom 10. Februar 1894, vom 28. Juli 1904 (Reichs gesetzbl. 1905 S. 35), Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag mit Rumänien vom 21. Oktober 1893, vom 8. Oktober 1904 (Reichsgesetzbl. 1905 S. 253), Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag mit der Schweiz vom 10. Dezember 1891, vom 12. November 1904 (Reichsgesetzbl. 1905 S. 319), Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag mit Serbien vom 21. August 1892, vom 29. November 1904, diesen Ländern zugestanden worden sind. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben in Berlin im Schloß, den 26. Februar 1906. (U. 8.) (gez.) Wilhelm. (ggez.) Fürst von Bülow. Der entsprechende Bundesrats-Beschluß vom gleichen Tage ist in derselben Nummer des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlicht. Neue Berliner Verlagsgesellschaft m. b. H., Berlin. — Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 48 vom 24. Februar 1906 ist folgender Handelsregister-Eintrag bekannt gegeben: In das Handelsregister L des Königlichen Amtsgerichts I zu Berlin ist am 20. Februar 1906 folgendes eingetragen worden: Nr. 3504: Neue Berliner Verlags-Gesellschaft mit be schränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: Druck, Verlag und Vertrieb von Verlagswerken aller Art. Das Stammkapital beträgt 20 000 Geschäftsführer: Verlagsbuchhändler Alfred Paetel in Charlottenburg. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 26. Januar 1906 errichtet. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs anzeiger. Die Gesellschafterin, offene Handelsgesellschaft in Firma L. Zucker L Co. in Berlin bringt in die Gesellschaft ein das Verlags werk Vrautalmanach -Unvergeßliche Tage- und Jnsertionsaufträge 297
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