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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
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- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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2464 Nichtamtlicher Teil. ^ 55. 7. März 1906. schon mehrmals hauptsächlich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegten Gründe, davon auszugehen, daß der Z 826 B. G. B. den Zweck verfolgt, »den illoyalen Schädigungen des Verkehrslebens wirksam entgegenzutreten«. Ferner, daß es dabei auf die Natur des verletzten Rechts guts nicht ankommt, auch die Beeinträchtigung einer bloß tatsächlichen Erwerbsaussicht, z. B. des Kund schaftsverhältnisses, eine derartige Schädigung darstellen kann (Reichsgericht 11. April 190l, Entscheidungen in Zivil sachen Band 48 Seite 114 ff., 124 Nr. Vl.) »Durch Zer störung bisher unterhaltener und weiter in Aussicht stehender Bezugsquellen eines Gewerbetreibenden kann sehr wohl eine Vermögensbeschädigung entstehen, wenngleich ein Recht auf Fortdauer der Beziehung nicht erworben war. (Reichsgericht 24. Oktober 1902 II 190/02 in der Jur. W.-Schr. 1902, Beilage Seite 283 ff. Nr. 237, S. 284, auch in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 8 S. 105.) Und was von Bezugs quellen gesagt ist, muß nicht weniger von Stellen, Gebieten und Personenkreisen des Absatzes gelten. Hat doch das Reichsgericht (a. a. O. Jur. W.-Schr. 1902 Beil. S. 284) grundsätzlich gerade für den Buchhandel das Bestreben als berechtigt und an sich schutzwürdig anerkannt, seine Lebens fähigkeit durch Abwehr gegen Entwertung der Bücher und andre aus Preisunterbietung folgende Nachteile zu wahren und zu diesem Zweck auf die Gewerbetätigkeit andrer ein zuwirken. Diese dem Verkehrsbedürfnis entsprechende Auf fassung ist auch im gegenwärtigen Fall anzuwenden. Eine Schädigung des zwischen der Klägerin und der (nach Zahl und einzelnen Personen hier nicht genauer zu bestimmenden) Vielheit der Sortimentsbuchhändler bestehenden Kundschaftsverhältnisses ist durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt. Zu eng stellt der erste Richter die Frage, ob der Klägerin aus jenem Ver halten ein Schade an ihrer »Universal-Bibliothek« erwachse; auch seine ablehnende Bemerkung, daß der Hinweis der Klägerin auf ihre sonstigen Geschäftsbeziehungen zum Sortimentsbuchhandel »verklausuliert und künstlich« sei, erscheint dem Berufungsgerichte nicht haltbar. Es ist eine nicht weiter beweisbedürftige, sondern auf Grund der allgemein zugänglichen Verkehrsbeobachtung als gerichtsbekannt zu behandelnde Erfahrungstatsache, daß die Sortimenter es als Abbruch an ihrem Gewinn empfinden, wenn der Absatz der sehr begehrten »Universal-Bibliothek« zu einem merklich großen Teil in billiger verkaufende Warenhäuser verlegt wird. Besaßt sich aber irgendwo ein Warenhaus mit dem Vertrieb der in weitesten Kreisen bekannten Hefte zu noch billigeren als den aufgcdruckten Preisen, so wird die Tatsache bald kund in den Kreisen der Käufer, die ihren Bedarf ohnedies schon gelegentlich oder häufig aus Warenhäusern beziehen; ja es werden durch den Preis unterschied nicht wenige angelockt, die sie sonst vielleicht zur Beschaffung andrer Artikel nicht besuchen; denn das bei andrer Ware bisweilen aufsteigende Bedenken, ob der Billigkeit etwa geringere Güte, Brauchbarkeit, Haltbarkeit gegenüberstehe, kommt bei den vorliegenden bekanntermaßen durchaus gleichartigen Büchern nicht in Frage. Und so wird, das bedarf wiederum keines Beweises, bald ein beträchtlicher Teil derjenigen, die sonst beim Buchhändler die »Universal- Bibliothek« gekauft hätten, diesen Bedarf im Warenhaus decken. Erwägt man weiter den Einfluß, den Preisunter schiede auf die weitaus meisten Käufer üben, so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß von dem durch Verbilligung herbeigeführten Gesamtzuwachs der Käuferzahl keine aus gleichende Wirkung zugunsten des Sortimenters, sondern lediglich eine Steigerung des Absatzes im Warenhause zu erwarten ist. Zeigen sich so beim Sortimenter die nach teiligen Folgen der Preisunterbietung durch Waren häuser, so versteht sich von selbst, daß dem Verleger, der den Einwirkungen des Warenhauses nicht wehrt, Vorwurf, Mißtrauen und Ablehnung aus den Kreisen der Sortimenter erwachsen. Der zur Erhärtung dieser Tatsache von der Klägerin vorgelegten Briefe (Tatbestand II ^ 1a) bedürfte es nicht; sie bestätigen aber — obschon die Beklagte sie nicht anerkannt hat, unbedenklich echt (Z.-P-O Ztz 440, 286) —, was bereits ohne sie der Erfahrung nach keinem Zweifel unterliegt. Verstimmung der Sortimenter durch jene Schwierigkeit und Minderung von Umsatz und Gewinn äußert — das ist wiederum keines Beweises bedürftig —, nachteilige Wirkungen auf die Geschäftspraxis des Verlegers und beeinträchtigt das zwischen beiden bestehende Kund schaftsverhältnis. Und zwar beschränkt sich diese Trübung des geschäftlichen Verhältnisses nicht auf solche Sortimenter, an deren Niederlassungsort sich Warenhäuser befinden, die Reclamsche Hefte billiger verkaufen; vollends nicht auf solche, die selbst schon infolge jenes Wettbewerbs eine Minderung des Umsatzes spüren. Es liegt in der Natur der geschäft lichen Beziehungen und des sie bedingenden Vertrauens, daß die Verstimmung der zunächst sicher oder vermeintlich Ge schädigten sich den übrigen mitteilt und so bald verallge meinert; denn dem Eindruck, daß der Verleger es irgendwo in einer Frage von allgemeiner Bedeutung habe an Ent gegenkommen und Jnteressenförderung gegenüber dem Sorti menter fehlen lassen, können sich auch die zurzeit noch nicht unmittelbar Beteiligten schwer entziehen. Und mag es auch schwierig, ja zunächst lange Zeit unmöglich sein, einen solchen dem Kundschaftsverhältnis erwachsenden, allmählich sich steigernden Schaden in Geldeswert annähernd zu wägen und zu messen, so darf doch diese Schwierigkeit nicht hindern, ihn als vorhanden festzustellen, wo, wie hier, die Beob achtung des Verkehrs der richterlichen Überzeugung aus reichende Grundlage gewährt. -») Schon ohne jeden zahlenmäßigen Nachweis ist sicher, daß jene Kundschaftsschädigung sich zum Nachteil der Klägerin äußern muß im Absatz der »Universal-Biblio thek«. Die Beklagte wirft ein — und das Urteil des Land gerichts folgt ihr darin —, daß die Verbilligung der Hefte im Warenhaus den Absatz im ganzen steigern, folglich der Klägerin Vorteil statt Nachteil bringen müsse. Diese Er wägung ist nicht schlüssig, weil sie, auf einen zu engen Kreis gerichtet, die Betrachtung des Kundschaftsverhältnisses ins gesamt, des Absatzes bei den Sortimentern und in den sie unterbietenden Warenhäusern zusammengenommen, außer acht läßt. Für dies weitere Bereich trifft jene Folgerung schon dann nicht zu, wenn zunächst nur der Absatz in Halle (nebst der dort ihren Bedarf deckenden Umgegend) in Frage steht und das Warenhaus der Beklagten als einziges den Sortimentern in dem hier streitigen Artikel Kon kurrenz macht. Sie wäre vollends unzutreffend, wenn man, die weitere Entwickelung bedenkend, zu ermessen ver suchte, wie «angespornt durch das ungehinderte Beispiel der Beklagten) der gleichartige Wettbewerb mehrerer billiger verkaufenden Warenhäuser wirken müßte. Solche Verschiebung der Absatzverhältnisse zu ungunsten der Sortimenter würde diese, wie keiner weitern Ausführung bedarf, dazu bewegen, der »Universal-Bibliothek« die Förderung zu entziehen, deren sie selbst bei billigstem Preis nicht entraten kann. Denn es ist keineswegs die Regel, daß das Publikum selbständig und bestimmt bei der Anschaffung seiner Bedürfnisse an Druck schriften wählt und entscheidet; dazu sind die meisten zu un bewandert; Anregung und Empfehlung durch den Buchhändler spielen eine für die schließliche Wahl wichtige Rolle. Unter bleibt also die Empfehlung der Reclamschen Hefte, dann ist Minderung ihres Absatzes bestimmt zu erwarten, während der durch eistigere Fürsprache geförderte der Konkurrenz-
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