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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
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- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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55, 7. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 2465 Unternehmungen steigt. Einige Beispiele belegen diese Folgerung: Es ist bekannt, welchen großen Anteil am Ab satz der »Universal-Bibliothek« die in ihr erschienenen Werke der Klassiker — deutscher und fremder — haben. Ebenso bekannt aber ist, wie sich neuerdings in billigen Klassiker- Ausgaben der Wettbewerb gesteigert hat; es genügt, die Unternehmen von Max Hesse, Meyer und Hendel zu nennen. Und wer z B in einem der inhaltlich zum großen Teil übereinstimmenden Weihnachtskataloge nach Ausgaben der Klassiker oder andrer urheberrechtlich nicht mehr geschützten Dichter sucht, wird in vielen (ja vielleicht den meisten) Fällen unter mehreren billigen die Wahl geboten erhalten. Ähnlich steht es bei den Einzelausgaben von Operntexten und der gleichen reichlichen Gelegenheitsabsatz erhoffenden Werken. Für den Sortimenter, dem die Schmälerung des Absatzes die Teilnahme an der »Universal-Bibliothek- verleidet hat, ist es also nicht schwer, sein in Vertriebsempfehlung und Kaufvorschlägen sich äußerndes Interesse von diesem Unter nehmen abzuwenden und andern verwandten der Konkurrenz zukommen zu lassen. Auch eine beträchtliche Höhe des in die Warenhäuser abgeflossenen Umsatzes vermöchte diesen empfindlichen Nachteil nicht wettzumachen, besonders da (wie die Klägerin richtig hervorhebt) die Warenhäuser erfahrungs mäßig nur besonders gutgehende Werke der Universal- Bibliothek, nicht grundsätzlich alle, zu vertreiben pflegen. b. Wollte man dies aber auch (was nach der Über zeugung des Berufungsgerichts unzutreffend wäre) für zweifel haft erachten, so müßte sich der Schade für die Klägerin doch auf ander m Gebiete sehr merklich einstellen. Denn es fehlt nicht an weitern Gegenständen des Reclamschen Ver lags, denen die Fürsorge der Sortimentsbuchhändler zum Erfolge not tut, deren Zurückhaltung oder Abneigung aber Schaden bereitet. Das Nähere ergeben die von der Klägerin überreichten Verzeichnisse, die vorhin — im Tatbestand unter II 1 s Ziff. (2) und (3), besonders (s) bis (K) und (1) — genannt sind Daß die darin aufgezählten Werke im Verlag der Klägerin erscheinen, ist, wie angesichts des schlecht hin bestreitenden Verhaltens der Beklagten hiermit festgestellt wird, auf Grund allgemein zugänglicher unbedenklich zu verlässiger Quellen (Kürschners Deutscher Literaturkalender, Brockhaus' Konversationslexikon, Preisverzeichnisse verschiedener Sortimente aus den jüngsten Jahren) gerichtsbekannt; übrigens darf diese Kenntnis zum Teil als zum Bestand der allgemeinen Bildung gehörig gelten. — Nur beispielshalber sei hervorgehoben, daß die vorhin bemerkte Abhängigkeit vom Interesse der Sortimenter zutrifft für die seit 1896*) er scheinende Illustrierte Wochenschrift »Universum«, die in manchen ähnlich gearteten Unternehmungen Wettbewerber hat. Gleiches gilt von der großen Gefolgschaft der Romane, Novellen, Skizzen usw., die, zuerst stückweise im »Universum gedruckt, dann als Buchausgaben erschienen sind (vergl. haupt sächlich die Remittendenliste). Daß solche Erscheinungen z. B- ohne Empfehlung der Sortimenter, Auslegung zur Schau und andere fördernde Maßnahmen nicht die verbreitete Lektüre für Reisen usw. werden oder bleiben können, die sie nach dem Wunsche des Verlags sein sollen, leuchtet ein. Und gerade hier muß ein Mißerfolg um so stärker empfunden werden, weil es sich um Verlagsartikel handelt, für die höhere Kosten angewendet sind und höhere Preise verlangt werden. Sonach war festzustellen, daß die Vertreibung von Heften der »Universal-Bibliothek- durch die Beklagte zu einem Preise von weniger als 20 Pfennig die Klägerin schädigt und sie mit Steigerung dieses Schadens in *) Berichtigung: die Familienzeitschrift erscheint seit 1884, seit 1896 in meinem Verlage. Philipp Reclam jun. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. der Zukunft bedroht (vergl. Reichsgericht 14. Dezember 1902, Entscheidungen in Zivilsachen Band 56 Seite 271 ff., 286). 2. Die Beklagte hat dieses Schaden verursachende und ferner Schaden androhende Verhallen begonnen und fortgesetzt mit dem Vorsatze, dadurch die Klägerin zu schädigen. »Vor sätzlich« ist eine Handlung, die in Kenntnis des durch sie ver ursachten verletzenden Erfolges begangen wird. (Reichsgericht vom I. Juni 1904, Entscheidungen in Zivilsachen Band 58 Seite 214 ff., 216.) Das Landgericht verneint den Vorsatz, weil es vollständig an dem Nachweise fehle, daß die Be klagte bewußt und gewollt mit einer der Klägerin gegenüber vertragsuntreuen Partei zusammengewirkt habe, um der Klägerin zu schaden. Das Berufungsgericht hält die Frage stellung, aus der Bedenken und Verneinung entsprungen sind, nicht für zutreffend; sie hat sich, wie es scheint, auf die (besonders zu erörternde) Frage nach der »gegen die guten Sitten verstoßende Weise« der Schadenzufügung miterstreckt, obwohl das Gesetz beides trennt und nicht fordert, daß der Vorsatz sich auf das Unsittliche des Verhaltens mitbeziehe. Zur Feststellung des Vorsatzes genügt es, zu erwägen: Wer, wie die Inhaber der Beklagten, ein Warenhaus von be trächtlichem Umfange leitet, der verfügt — schon weil er ohne sie gar nicht auskommen kann — über Welt- und Menschenkenntnis und ungewöhnliche (jedenfalls nicht unter dem Durchschnitt bleibende) geschäftliche Erfahrung; er weiß die Aussichten, die Erfordernisse und die nach den Verkehrs verhältnissen zu erwartenden Folgen eignen und fremden Handelns mit einiger Sicherheit zu überblicken. Bei dem also seinem Berufe eignenden Maße geschäftlicher Umsicht erkennt er, daß ein Verhalten, wie das hier von der Beklagten geübte, notwendig, seinen gewöhnlichen Folgen nach, zum Schaden der Klägerin ausschlägt; er durch schaut den ursächlichen Zusammenhang, der von seinem Ver halten, von der Preisunterbietung der Sortimenter zur Schädigung des Verlegers, also der Klägerin, führt, weil es zu dieser Erkenntnis nicht einmal besonderer buchhändlerischer Fachkenntnisse bedarf. — Wenn die sonach schon gewonnene Überzeugung vom Vorsatze der Beklagten noch einer Stütze bedürfte, wäre diese zu finden in dem Geschick und dem un verkennbaren Vorbedacht, mit dem die Beklagte den Bezugs weg für die in ihrem Warenhause zu vertreibenden Reclam schen Hefte gewählt und den Entdeckungsversuchen der Klägerin bis jetzt erfolgreich entzogen hat, — ein Umstand, dem namentlich für die Frage, ob gegen die guten Sitten gefehlt sei, Bedeutung beigelegt werden muß (nachher Nr. 3). Wer so genau die Mittel bedenkt, die ihn zum Ziele führen sollen, kennt auch die Folgen, die sein Handeln den Beteiligten einträgt. 3. Bei der Untersuchung, ob die Beklagte den vorsätzlich herbeigeführten Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise der Klägerin zugefügt habe, war ebenfalls von bereits feststehenden Grundsätzen der Gesetzes anwendung auszugehen: »Der Maßstab, den Begriff der guten Sitten hat der Richter aus dem herrschenden Volks bewußtsein, dem Anstandsgcfühl aller billig und gerecht Denkenden zu entnehmen. Hierbei ist nicht ausgeschlossen, daß auf die Sittenanschauung eines bestimmten Volkskreises, wenn sich in ihr die herrschende Sitte ausprägt, Rücksicht genommen werde, so z. B. auf die Anschauung des ehrbaren Kaufmannes im Handelsverkehr.« (Reichsgericht Band 48, Seite 124, 125.) »Ob eine bestimmte Handlung einen Ver stoß gegen die guten Sitten enthalte, ist eine Rechtsfrage, die allerdings nach den Umständen des einzelnen Falls zu beantworten ist. Bei dieser Beantwortung wird nicht un beachtet bleiben können, ob die schädigende Handlung nur vermöge der allgemeinen Freiheit oder in Ausübung eines Rechts vorgenommen wurde Denn an sich besteht keine 325
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