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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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2466 Nichtamtlicher Teil. ^ 55, 7. März 1906. allgemeioe sittliche Verpflichtung, die Ausübung eines Rechts zu unterlassen, wenn sie einem andern zum Schaden gereicht, und damit das eigene berechtigte Interesse dem Interesse des andern nachzusetzen Bei der Prüfung der Frage, ob eine gewisse Handlungsweise gegen die guten Sitten verstoße, ist ein allgemeiner, gewissermaßen durch schnittlicher Maßstab anzulegen,« (Reichsgericht vom 1. Juni 1904, Entscheidungen in Zivils. Bd. 58 S- 214 ff; 216, 217.) s. Der besondere Fall, daß der aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Z 826 in Anspruch Genommene in Ausübung irgend eines subjektiven Rechtes gehandelt habe, liegt hier nicht vor. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf den Grundsatz der Gewerbefreiheit (Gewerbeordnung Z I) berufen. Denn »Gewerbefreiheit ist überhaupt kein Begriff von positivem Rechtsinhalt und noch viel weniger ein subjektives Recht, sondern die Negation gesetzlicher Beschränkungen der all gemeinen Handlungsfreiheit in bezug auf die gewerb liche Tätigkeit«. (Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 4. Ausl. III, Seite 195, Anm, 1; Preuß Ober verwaltungsgericht 11 Januar 1901 Entscheidungen Bd, 38, Seite 58.) Und ein Verhalten, dem keine gewerberechtlichen Schranken entgegenstehen, ist gleichwohl »unerlaubt« kraft bürgerlichen Rechtes, wenn es den guten Sitten zuwiderläuft; dies aber ist hier der Fall b. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die zur Weiterveräußerung in ihrem Warenhause bestimmten Hefte der »Universal-Bibliothek« von einem Mitglieds des Börsenvereins Deutscher Buchhändler bezieht, das sonach der Klägerin gegenüber den Vertrag bricht, — oder ob ein dem Börsenvereine nicht angehöriger Sortiments buchhändler ihr die Hefle verschafft. Immerhin bildet die zweifellose Kenntnis der Beklagten von Dasein und Zweck jenes Vereins einen Beweisgrund für die Unsiltlichkeit ihres Vorgehens, Denn dieses läuft darauf hinaus, auf heimlichen Wegen die Schutzmaßregeln zu vereiteln, die der Verein zur Wahrung seiner Berufsntteressen vorgesehen hat, — die von der Beklagten angedeutete Möglichkeit, daß sie die Reclamschen Hefte aus Konkursmassen, gelegentlichen Verkäufen oder auf eine andre weder die Satzungen des Börsenvereins noch die Vertragsklausel der Klägerin (nachher r) durchkreuzende Art erworben habe, kommt nicht als dauernde Weise der Be darfsverschaffung in Betracht, sondern könnte der Beklagten immer nur geringe, zur regelmäßigen Befriedigung der Kundschaft ungenügende Bestände gewähren. Hätte sie die bisher verkauften Hefte wirklich nur auf diesem Wege erworben, so fehlte es auch an jedem verständlichen Grunde, die Er werbsquelle trotz Anfrage zu verschweigen Gerade diese Tatsache verstärkt die ohnehin aus Gründen regelmäßigen und beständigen Geschäftsbetriebes zu folgernde Gewißheit, daß die Beklagte von einem Sortimentsbuchhändler, sei es unmittelbar oder durch eine vereinbarte Zwischenstelle, ihren Bedarf erhält. e. Der Sortimenter aber empfängt, mag er Mitglied des Börsenoereins sein oder nicht, die Hefte von der Klä gerin nur »unter der ausdrücklichen Bedingung, davon nicht an vom Börsenverein gesperrte Hand lungen, an Warenhäuser oder Bazare abzugeben«. Denn unstreitig ist den Begleitzetteln der Klägerin dieser Vermerk aufgedruckt. Von allen im zweiten Rechtszug über reichten Fakturen entbehren seiner nur zwei, für die er wohl aus praktischen Gründen gegenstandslos wäre und die für den Rechtsstreit außer Frage stehen: »Bibelausgaben« und »ttibliotvsoa olssttcs lst. ot, grseo «; sämtliche andre sind mit ihm versehen, darunter die, welche sich auf die »Universal- Bibliothek« beziehen. Der Vermerk soll gewiß nicht, wie die Beklagte nachdrücklich abwehrt, »dinglichen Charakter« haben; jedenfalls faßt auch das Berufungsgericht ihn so nicht auf. Wohl aber unterliegt es keinem Bedenken, daß ein Sortimenter, der widerspruchslos die Sendung der Klägerin mit jenem Beding entgegennimmt, die Klausel durch schweigendes Einverständnis zur Vertragsabrede erhebt. Anders kann sein Verhalten nach Treu und Glauben nicht gedeutet werden. Hiergegen läßt sich nicht mit Grund ein wenden, daß die Klausel eine mit der Freiheit des Handels verkehrs unverträgliche oder gar unsittliche Einschränkung bilde. Der Klägerin kann nicht verwehrt werden, die Ver äußerung ihrer Verlagswerke an gewisse (der Art nach oder auf andre Weise bezeichnet^ Weiterveräußerer abzulehnen; dem Publikum als solchem, dem das Schrifttum dienen will, ist sie einschränkungslos bereit, ihre Artikel gegen Entgelt zugänglich zu machen. Erwirbt nun ein Sortimenter von der Klägerin Hefte der »Universal-Bibliothek« unter der ge nannten Klausel und veräußert sie — nach vorgefaßtem Plane (sei es mit oder ohne Zwischenperson) an die Beklagte weiter, die, wie er weiß, zu den in der Klausel Ausgeschlossenen gehört—, so handelt er gegen Treu und Glauben. Un bedenklich ist anzunehmen, daß diese Handlungsweise, sowohl bei dem Sortimenter samt seinen etwaigen Hilfs- und Mittels personen, die in Kenntnis des Geschäflszwecks Mitwirken, als bei der Beklagten, auch gegen die guten Sitten verstößt. Dies sicherlich bei der Beklagten allein schon aus dem Grunde, weil sie zur Beschaffung ausreichender Bestände der »Universal- Bibliothek« das Verfahren öfters wiederholen muß, ihr Verhalten also darauf hinausläuft, die Vertrags untreue eines andern heimlich und planmäßig zum Mittel eignen Gewinns mit dem Schaden der Klägerin zu benutzen. ä. Die Einwürfe der Beklagten gegen diesen von der Klägerin mit Recht erhobenen Vorwurf hatten nicht Stich. g». Wenn sie zunächst entgegnet, daß die Schaffung der Reclamschen Universal-Bibliothek im Verhältnis zu dem übrigen Buchhandel seinerzeit nichts wesentlich andres als heute das Vorgehen der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin gewesen sei, so kommt es darauf weder für die An wendung des Gesetzes im vorliegenden Rechtsfalle an, noch ist der Einwand tatsächlich zutreffend; es genügt hervor zuheben, daß die 1867 begründete Universal-Bibliothek — obschon ein mit bestehenden in Wettbewerb tretendes Unter nehmen — nicht unter Benutzung heimlicher Kampf- maßregeln auf dem Büchermärkte Fuß gefaßt hat. br>. Der Hinweis der Beklagten auf die neuerlichen, namentlich unter Beteiligung akademischer Kreise geführten Kämpfe mit dem Börsenvereine trifft vollends die Universal-Bibliothek der Klägerin nicht. Diese steht gerade durch die unbestritten allen gerechten Anforderungen ge nügende Billigkeit ihrer Preise abseits vom Streite Büchers Schrift »Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft« (Leipzig, B G Teubner, >903), die im Namen des »Aka demischen Schutzvereins« das Wort ergriff, hob ausdrücklich hervor, daß der Verfasser »seine Darlegung absichtlich auf die wissenschaftliche Bücherproduktion und deren Vertrieb be schränkt« habe; nirgends findet sich in ihr die Ausführung, daß die Reclamsche Universal-Bibliothek billigerer Preise fähig oder bedürftig sei. Und so warf denn gerade mit Bezug auf jene Beschränkung des Gegenstandes die (den Standpunkt des Börsenvereins wahrende) Abwehrschrift Trübners, »Wissenschaft und Buchhandel« (Jena, Gustav Fischer, 1903) gleich im Anfang (Seite 3) die Frage auf: »Was haben mit dieser wissenschaftlichen Bücherproduktion die minderbemittelten Volksklassen zu tun, für deren literarische Bedürfnisse bei uns in geradezu vorbildlicher Weise gesorgt ist (und die durch die Abschaffung des Kundenrabatts gar
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