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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Für die in den HZ 2 und 3 geforderten Angaben ist das nach stehende Muster 1 zu benutzen. 8 4. Dem Fragesteller steht eine Beschwerde gegen die erteilte Aus kunft nicht zu. Die Befugnis des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der erteilten Auskunft erfolgte Warcnabfertigung nach Maßgabe des § 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird hierdurch nicht berührt. 8 s. Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Unter suchung der Ware sowie die durch die Beförderung der Waren proben entstehenden Aufwendungen hat der Fragesteller zu tragen. Weitere Kosten sind ihm nicht aufzuerlegen. Die Direktivbehörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen Kostcnvorschusses zu verlangen. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, wenn der Fragesteller im Inlands weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat. 8 6. Von der erteilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktiv- bezirkes, bei welcher die Schlußabfertigung der Ware erfolgen soll, Kenntnis zu geben. Inwieweit eine Mitteilung an die übrigen Zollstellen des Direktivbezirkes einzutreten hat, bleibt dem Er messen der Direktivbehörde überlassen. 8 7- Die der erteilten Auskunft zugrunde liegende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maß gebend. Soweit die erteilte Auskunft sich auf die Ergebnisse einer chemischen oder mikroskopischen Untersuchung gründet, kann die Abfertigung der Ware nach Maßgabe der Auskunft von dem Aus fall einer erneut vorzunehmenden Untersuchung abhängig gemacht, auch mit Rücksicht hierauf auf bestimmte Zollstellen beschränkt werden. Abgesehen hiervon hat der Fragesteller das Recht, die Anwendung der durch die Auskunft festgesetzten Zollbehandlung bei allen mit den entsprechenden Abfertigungsbefugnissen ver sehenen Zollstellen des Direktivbezirkes zu verlangen. Wird nach Erteilung der Auskunft die ihr zugrunde liegende Entscheidung von der Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder vom Bundesrate dahin ab geändert, daß die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Laraabzug einzutreten hat, so ist von der Nacherhebung des Zollunterschieds für diejenigen Warensendungen des Fragestellers abzusehen, welche vor der Bekanntgabe der Änderung an die Abfertigungsstelle in Gemäßheit der erteilten Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind. Hat jedoch der Fragesteller die im Z 2 bezeichneten Angaben wider besseres Wissen unterlassen oder unrichtig gemacht, so ist der Zollunterschied von ihm einzuziehen. Wer unter Berufung auf eine Auskunft eine andere, mit einem höheren Zollsätze belegte Ware einzuführen versucht, unter liegt den Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes. 8 8. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung nach ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft eingeführten Waren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Fragesteller nachweist, daß die Einfuhr infolge von Verträgen stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Abfertigungsstelle im guten Glauben abgeschlossen hat. Diese Be stimmung findet keine Anwendung, wenn die ursprüngliche Ent scheidung durch Änderungen der Gesetzgebung oder des Waren verzeichnisses zum Zolltarif oder andrer öffentlich bekanntgemachten Aussührungsvorschriften ihre Gültigkeit verloren hat. Die von den obersten Landes-Finanzbehörden hiernach er teilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrat alljährlich vor zulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten Zollnachlässe aufzunehmen. 8 s- Jede Änderung in der der Auskunft zugrunde liegenden Entscheidung, sofern sie nicht auf Änderungen der Gesetzgebung oder des Warenverzeichnisses zum Zolltarif oder andrer öffentlich bekanntgemachten Ausführungsvorschriften beruht, ist dem Frage steller innerhalb eines Jahres von der Erteilung der Auskunft ab sofort von Amts wegen mitzuteilen. Später erfolgt die Mit teilung nur auf Anfrage. Den für die Abfertigung der Ware zuständigen Zollstellen des Direktivbezirks ist von Änderungen einer Auskunft soforr Kenntnis zu geben. 8 io. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den erteilten Auskünften sowie deren Abänderungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen und sie mit tunlichster Beschleunigung dem Reichsschatzamt unter Vorlegung der ihnen überwiesenen zuge hörigen Proben, Abbildungen oder Beschreibungen der Ware mit zuteilen. Für die Mitteilung ist das nachstehende Muster 2 zu benutzen. Fälle, welche so einfach liegen, daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es sich um ganz untergeordnete Fragen handelt, können von der Mit teilung ausgenommen werden. 8 11- Das Reichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Ver schiedenheiten in den von mehreren Direktivbehörden über dieselbe Ware erteilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Ver mittlung der beteiligten obersten Landes-Finanzbehörden oder des Bundesrats beseitigt werden. Es hat ferner die ihm zugehenden Auskunftsanzeigen, soweit nicht auf Grund der vorstehenden Bestimmungen noch ein Schrift wechsel erforderlich ist, fortlaufend zusammenzustellen und diese Zusammenstellungen den Bundesregierungen zur Mitteilung an die Zollstellen zu übersenden. Muster l. Fragebogen. 1. Name (Firma) und Wohnort des Einbringers der Ware. 2. Handelsübliche Bezeichnung der Ware, über welche die Auskunft erbeten wird. 3. Nähere Angaben über a) die Beschaffenheit, b) das Herstellungsland, e) den Verwendungszweck der Ware. 4. s.) War eine gleiche Anfrage bereits an eine andre Di rektivbehörde gerichtet? b) Welche Auskunft ist dort erteilt? 5. a.) Ist die Ware bereits vom Fragesteller oder seines Wissens von andern ein geführt worden? b) über welche Zollstelle? o) und welcher Zollbehand lung hat sie dabei unter legen? 6. a) Bei welcher Zollstelle wird die Schlußabfertigung der Ware beabsichtigt? b) oder warum kann die Zoll stelle nicht schon bezeichnet werden? Ich erkläre, vorstehende Fragen nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben, und verpflichte mich, die für etwaige technische Untersuchungen weiter erforderlichen Warenproben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie die durch sachverständige Untersuchung oder durch die Einsendung der Warenproben entstehenden Kosten, auf Erfordern unter Be stellung eines angemessenen Vorschusses, zu tragen. (Ort und Datum.) - (Unterschrift.) (Muster 2 ist ein Formular zum ausschließlichen amtlichen Gebrauch. Red.)
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