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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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2460 Nichtamtllwer Teil. Nichtamtlicher Teil. Ein Beitrag zur Frage der Bücher-Schleuderei in Warenhäusern. Der Kampf gegen die Schleuderei in Warenhäusern ist in den letzten Jahren von verschiedenen buchhändlerischen Firmen mit mehr oder weniger Erfolg geführt worden; der gesamte Buchhandel hat aber Interesse daran, die Bücher schleuderei, besonders die in so großem Maßstabe, wie von den Warenhäusern betriebene, zu bekämpfen. Vorliegend abgedrucktes Urteil wird deshalb den ganzen Buchhandel in hohem Maße interessieren. Schon seit Jahren habe ich mich bemüht, den Schleuder verkauf der Universal-Bibliothek durch Warenhäuser zu unter drücken. Da mir aber auf Anfrage bei verschiedenen Rechts anwälten der Bescheid wurde, daß eine gerichtliche Klage absolut aussichtslos sei, mußte ich mich darauf beschränken, den Warenhäusern die Quellen zu verstopfen, die ihnen den Bezug der Universal-Bibliothek erlaubten, was mir aber in den allerseltensten Fällen gelang. Erst eine Unterredung mit Herrn Rechtsanwalt Justizrat Broda brachte mich dazu, eine Klage gegen die Warenhäuser auf Grund des § 826 des B. G -B. zu versuchen. Im Herbst 1904 ging mir nämlich aus Halle von einigen Sortimentsbuchhändlern die Nachricht zu, daß das dortige Warenhaus Nußbaum meine Universal-Bibliothek unter dem Ladenpreis (zu 15 Pfennig) verkaufe. Kurz daraus trafen auch Klagen gleicher Art aus andern Orten bei mir ein. Da schriftliche Aufforderungen an die Waren häuser, den Schleuderverkauf zu unterlassen, erfolglos blieben, beschloß ich, der Preisunterbietung energisch zu Leibe zu gehen. Das erste, gegen das ich Schritte unternahm, war das Hallische Warenhaus Nußbaum. Nachdem in meinem Aufträge Herr Rechtsanwalt Justizrat Broda das Warenhaus durch einen Brief vom 1. November 1904 vergeblich zur Unterlassung der Schleuderei aufgefordert hatte, rief ich gerichtliche Entscheidung an. Vom Landgericht Halle wurde ich am 28. Februar 1905 mit meiner Klage abgewiesen. Ich hielt es aber nicht für geraten, mich mit dem Urteil zufrieden zu geben, sondern legte Berufung beim Obcrlandesgericht Naumburg ein, dessen Urteil ich hiermit im Abdruck vorlege. Indessen hat das Warenhaus Nußbaum beim Reichs gericht Revision eingelegt, so daß die Entscheidung meines Prozesses von präjudizieller Bedeutung sein wird. Im Interesse des Gesamtbuchhandels ist deshalb zu hoffen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom Reichs gericht bestätigt werden wird. Bei der außerordentlichen Klarheit und Schärfe der Urteilsbegründung ist diese Be stätigung des Urteils auch mit aller Zuversicht zu erwarten. Um nun schon jetzt dem Hallischen Sortimentsbuch handel den Schutz des Oberlandesgerichtlichen Urteils zu gewähren, habe ich beim Gericht 1000 hinterlegt als Sicherheit für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Gleichzeitig gehe ich gegen den Schleuderverkauf andrer Warenhäuser vor. Leipzig, März 1906. Philipp Reclam jun. Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg in Sachen der Firma Philipp Reclam jun. in Leipzig gegen das Warenhaus Nußbaum in Halle a/S. 1. 11. 54/05. Verkündet am 6. Dezember 1905 14. gez. Scheibe, als Gerichtsschreiber. Eingetragen in das am 6. Januar 1906 ausgehängte Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile. gez. Scheibe, als Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! In Sachen der Firma Philipp Reclam jun., Leipzig, Kreuzstraße 7, — alleiniger Inhaber: der Verlagsbuchhändler Hans Heinrich Reclam dort —, Klägerin und Berusungsklägerin, Prozeß- bevollmächtigte die Rechtsanwälte Justizrat Tollkiemitt, Pabst L Karlewski in Naumburg a S., gegen das Hamburger Engros-Lager Leopold Nußbaum, G. m. b. H. in Halle a/S, Große Ulrichstraße 60/61, Geschäftsführer: die Kaufleute Leopold Nußbaum in Halle a/S. und v>. Max Emden in Hamburg, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte die Rechtsanwälte Justizrat Wollmar L Geutebrück in Naumburg a/S, wegen eines Unterlassungsanspruchs hat der erste Zivilsenat des Königlichen Oberlandesgerichis in Naumburg a/S. auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1905 unter Mitwirkung der Oberlandesgerichts räte Geheimen Justizräte Hasford, I)r. Mendrella, Mulertt, des Amtsrichters Müller und des Landrichters Deichmann für Recht erkannt: Das am 28. Februar 1905 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Königlichen Land gerichts in Halle a/S. wird auf die Berufung der Klägerin geändert: Der Beklagten wird untersagt, Hefte der Rcclamschen Universal-Bibliothek durch Verkauf zu einem niedrigeren Preise als 20 (zwanzig) Pfennig für das Einzelheft zu vertreiben. Für jede Zuwider handlung wird eine vom Vollstreckungsgericht fest zusetzende Geldstrafe angedroht Die Beklagte hal die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen 1000 (eintausend) Mark durch Hinterlegung zu leistende Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Tatbestand. I. Die Firma Philipp Reclam jun. in Leipzig ist Ver legerin und Herausgeberin des unter dem Titel »Reclams Universal-Bibliothek« bestehenden buchhäudlerischen Unter nehmens und Mitglied des »Börseuvereins der deutschen Buchhändler« in Leipzig. Dieser Verein hat eine Verkehrs ordnung, die am 1. Juli 1898 in Kraft getreten ist Sie ist verbindlich für den geschäftlichen Verkehr ->1. der Mit glieder des Börsenvereins der deutschen Buchhändler und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander; 2. der Mit glieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstand des Börsen vereins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben « (Z 2) »Der Verleger bestimmt den
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