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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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^ 55. 7. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 2461 Preis (Ladenpreis, Ordinärpreis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden dürfen ....«, »ebenso . . . . die Bezugsbedingungen für den Sortimenter.« (§4) »Der Verleger ist zur Einhaltung der von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausfüh rung einer Bestellung die Abänderung öffentlich oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat«, (ß 5.) Mit glieder des Börsenvereins dürfen »gegen den Willen des Verlegers nicht an Buchhändler und Wiederverkäufer liefern, die vom Börsenvereinsvorstand oder durch die Hauptversamm lung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind. (ß 3 Nr. 6 der Satzungen des Börsenvereins.) Der Vorstand des Börsen vereins hat ferner bekannt gemacht, daß gegen den Willen des Verlegers dessen Artikel an Warenhäuser, die sie mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht geliefert werden dürfen. — Je ein Stück der buchhändlerischen Verkehrsord nung und der Börsenvereins-Satzungen befindet sich bei den Akten lAnlagen des Sitzungsprotokolls vom 28. Februar 1905 Blatt 18 und 19 der Akten); von jedem sind das In haltsverzeichnis und die ersten vier Paragraphen vorgetragen. Ein großer Teil der deutschen Buchhändler besitzt die Mitgliedschaft im Börsenverein und ist demnach an die vor hin wiedergegebenen Bestimmungen gebunden. Die Klägerin hat für das Einzelheft der Uni- versal-Bibliothek den Ladenpreis — der den Heften auch aufgedruckt ist — auf 20 Pfennig bestimmt; an die Sortimenter gibt sie das Heft zum Preis von 11 Pfennig ab Sie benutzt in ihrem Verkehr mit den Sortimentern Rechnungsformulare, denen als »ausdrückliche Bedingung« aufgedruckt ist, von dem Gelieferten »nicht an vom Bör senverein gesperrte Handlungen, an Warenhäuser oder Bazare abzugeben«. Ein solches Formular (als Anlage des Protokolls vom 28 Februar 1905 bei den Akten) hat in der Verhandlung Vorgelegen; es wird darauf Bezug genommen. Die Beklagte verkauft in ihrem Warenhause die Hefte der »Universal-Bibliothek« zum Einzelpreise von 15 Pfennig. Darin findet die Klägerin einen Verstoß gegen die guten Sitten, der ihr Schaden zufüge, und eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Befugnisse; sie meint auch, daß das Verhalten der Beklagten unter den Begriff des unlautern Wettbewerbs falle. Wegen der näheren Begründung des Klageanspruchs im ersten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Absatz 2 und das Folgende) verwiesen. Der Klageantrag ging dahin: die Beklagte zu verurteilen, den Vertrieb von Heften der Reclamschen Universal-Bibliothek durch Verkauf des Einzelheftes zu einem niedrigern Preis als 0,20 ^ bei Vermeidung einer vom Gericht fest zusetzenden Geldstrafe einzustellen und das Urteil gegen Sicherheitsstellung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte erwiderte mit dem Antrag auf Ab weisung der Klage. Sie bestreitet das gesamte Vorbringen der Klägerin mit Ausnahme der Behauptung, daß sie die Einzelhefte der Reclamschen Universal-Bibliothek für 0,15 verkaufe und verkauft habe. Dies aber, so führt sie aus, könne die Klägerin ihr nicht untersagen, weil sie bei der Bestimmung des — niedrigeren — Verkaufspreises von unzweifelhaften Befugnissen Gebrauch mache, an die vertraglichen Ab machungen zwischen der Klägerin und Mitgliedern des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler nicht gebunden sei und durch ihr Verfahren keineswegs gegen die guten Sitten verstoße. Auch leugnet sie, daß der Klägerin durch Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. den billigeren Verkauf des Einzelhefts bei der Beklagten ein Schaden erwachse. Von vornherein sei anzunehmen, daß der niedrigere Preis den Absatz der Hefte vergrößere, also die Klägerin daraus sogar Vorteil ziehe. Sollte sie aber wirk lich geschädigt werden, so möge sie sich an denjenigen halten, der — allenfalls unter Verletzung von Vertragspflichten — die Hefte von ihr beziehe und an die Beklagte weiterliefere. Ihr diesen zu nennen, sei die Beklagte nicht verpflichtet. — Ebensowenig wie auf die allgemeinen Vorschriften über vor sätzliche unerlaubte Schädigung könne die Klägerin ihren Anspruch auf das Wettbewerbsgesetz oder auf das Uc- heberrechtsgesetz gründen; in der letzten Beziehung müsse die Klägerin vor allem Nachweisen, daß sie urheberrechtlichen Schutzes teilhaftig sei; dies treffe in keinem Falle zu. Die Klägerin verliere überdies mit dem Verkauf der Hefte die Verfügungsgewalt über sie. — Die Beklagte hat zur Unter stützung der von ihr vertretenen Rechtsansichten ein Urteil des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. April 1904 in Sachen Maggi gegen Heilbuth (Anlage zum Schriftsatz vom 27. Februar 1905 Blatt 31 ff) und ein Urteil des Landgerichts I in Berlin vom 19. Januar 1904 in Sachen Fernau gegen Jandorf (Anlage zum Schriftsatz vom 27. Fe bruar 1905 Blatt 20 ff. der Akten) vorgetragen. Die erste Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts in Halle a/S. hat durch Urteil vom 28. Fe bruar 1905 die Klägerin mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf die im zweiten Rechtszuge vorgetragenen Gründe der Ent scheidung wird Bezug genommen. II Gegen diesen Spruch hat die Klägerin rechtzeitig und in gesetzlicher Form Berufung eingelegt mit dem Anträge: das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt werde, den Vertrieb von Heften der Reclamschen Universal-Bibliothek durch Verkauf des Einzelhefts zu einem niedrigeren Preise als 20 überhaupt (oder doch insoweit und solange der Klägerin an den Werken das alleinige Verlagsrecht zustehe) bei Vermeidung einer vom Gericht festzu setzenden Strafe einzustellen, die Beklagte in die Prozeßkosten zu verurteilen und das Urteil für vor läufig vollstreckbar zu erklären. Der Antrag der Beklagten geht dahin: die Berufung zurück zuweisen. .4 Die Klägerin führt zur Begründung des von ihr eingelegten Rechtsmittels 1. in erster Linie aus, daß die Handlungsweise der Beklagten ihr Schaden zufüge oder wenigstens zu solcher Wirkung geeignet sei, daß die Beklagte mit dem Vorsatze der Schädigung gehandelt habe und daß dies ihr Verhalten gegen die guten Sitten verstoße. r>) Sie weist auf Rechtssprüche hin, die in der Beein trächtigung bloß tatsächlicher Erwerbsaussichten, namentlich des Kundschaftsverhältnisses, eine Schadenszufügung er blickt haben, und meint, daß der vorliegende Fall eine eben solche Auffassung erheische. Die Sortimenter fühlten sich allerorten durch die Konkurrenz der Warenhäuser beengt und beschwert, litten durch sie auch beträchtlichen Schaden. Den Verlegern aber rechneten sie es zur Verschuldung an, wenn sie nicht soweit möglich den Absatzkreis der Sortimenter sicherten, den Vertrieb der Verlagswerke durch Warenhäuser zu billigeren Preisen als den Ladenpreisen durch Rechts verfolgung oder auf andre taugliche Art zu hemmen wüßten. Um dies zu erhärten, hat die Klägerin zwei von Sorti mentern an sie gerichtete Briefe überreicht und vorgetragen: einen der Buchhandlung von Ed. Anton (Inhaber M Zschau) in Halle a/S-, Alte Promenade 1-r, vom 1. November 1904 324
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