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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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- Deutsch
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2462 Nichtamtlicher Teil. .-8 55, 7. März 1906 und einen von der Franz Brüningschen Sortiments- und Verlagsbuchhandlung in Danzig, Hundegasse Nr. 41, vom 8. November 1904. (Anlagen zum Schriftsätze vom 2. Juli 1905 Blatt 58 R der Akten.) Die Verfasser der Briefe hat sie als Zeugen benannt; für den Notfall beruft sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Kreise der Sortimenter. Sie hält sich, wie sie ausführt, für be rechtigt und verpflichtet, entsprechend ihren Verträgen mit den Sortimentsbuchhändlern, auch deren Interessen wahrzunehmen; sie vertritt die Ansicht, daß B-G. B. tz 826 Raum gebe, Schädigungen Dritter zu verfolgen. Weiter behauptet sie: Die Schädigung der Sortimenter durch die Warenhäuser schade mittelbar dem Verleger. Denn dieser sei aüf jene angewiesen, wenn er Absatz seiner Verlagswerke, zumal (im gegenwärtigen Fall) erfolgreichen Vertrieb seiner »Universal-Bibliothek« erreichen wolle. Sehe der Sorti menter, daß die Warenhäuser an der ihm durch Preisunter bietung bereiteten Konkurrenz nicht gehindert würden, so werde er den Vertrieb der Verlagswerke einschränken oder gar einstellen, jedenfalls sich ihm nicht mit dem wünschens werten und sonst zu erwartenden Eifer widmen. Von be sondrer Bedeutung sei die Tatsache, daß ein Warenhaus sich auf den Vertrieb besonders gangbarer Werke zu be schränken pflege, während der Sortimenter alle möglicher weise den Gegenstand der Nachfrage bildenden Bücher halten müsse. Sein Absatz leide empfindlich darunter, wenn das Publikum sich daran gewöhne, gangbare Bücher zu billigerem Preis im Warenhaus zu finden, statt sie zum gewöhnlichen Ladenpreis beim Buchhändler zu suchen. Jeder Schade des Sortimentsbuchhändlers treffe also mittelbar den Verleger. (Beweis Gutachten.) Ohne einen geschäftstüchtigen und geschäftseifrigen Sortimenterstand sei kein gewinnbringendes Verlagsgeschäft möglich. Die Klägerin hat auf die Aufforderung des Berufungs gerichts überreicht: (1) ein »vollständiges Verzeichnis« der in ihrer »Universal-Bibliothek« bis Juni 1905 erschienenen Bände Nr. 1 bis 4690 und einen Katalog über Philipp Reclams Universal-Bibliothek Nr. 1 bis 4600, an geordnet nach Literaturen, vom Oktober 1904; (2) ihr Remittenden-Verzeichnis für die Ostermesse 1905; das Verzeichnis für die Ostermesse 1904 stand bereits zur Ver fügung des Berufungsgerichts; (3) eine Reihe von Fakturen hauptsächlich über diejenigen Werke, die außer der Universal- Bibliothek im Verlag der Klägerin erschienen sind: (a) ein Umschlagbild der Zeitschrift »Universum« mit einliegendem Rechnungsformular für Hefte des Jahrgangs 1904/5 und Jllustrationsprobenblatt; (b) Verzeichnis sämtlicher drama tischen Werke mit Bezeichnung der Autoren, Besetzungen und Theater-Vertriebe, Mai 1905; (o) Faktur mit Verzeichnis »Universal-Bibliothek in Leinwand gebunden«, beginnend mit »Abälard und Heloise, Briefwechsel«, als hervorstechende Über schriften enthaltend: »Dichter-Biographien«, »Gesetze«, »Lieder bücher«, »Wörterbücher«; (6) desgleichen mit einem Ver zeichnis, das beginnt: »Börnes gesammelte Schriften ....«; (s) desgleichen mit der Überschrift »Klassiker-Ausgaben« in Liebhaber-Bänden; (k) desgleichen beginnend mit »Goethe, Aus meinem Leben ....«; (g) desgleichen unter der Über schrift: »Ausgaben in elegantem Einband mit Goldschnitt«; (b) desgleichen (Unterhaltungsbücher) beginnend mit »v. Adlersfeld-Ballestrem, Komtesse Käthe ....«; (>) des gleichen, nur über »Osuvrss äs 8obwiä L 50 H«; (k) des gleichen (Wörterbücher) beginnend mit »Köhler-Lambeck, Englisches Handwörterbuch, 2 Teile ....«; (I) desgleichen beginnend mit »Härtel, Deutsches Lieder-Lexikon . . . .«; (w) desgleichen, überschrieben »Klavier-Auszüge....«; (v) desgleichen, überschrieben »Libliotbsea olsseio» lativa st grase»....«; (o) desgleichen, links oben mit dem Stichwort: »Bibelausgaben«. — Alle diese Belege sind Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge wesen und so weit vorgetragen, daß aus ihnen der Inhalt in seinen Grundzügen zu ersehen war. Alle Fakturenverzeich nisse außer denen der Uidliotbsoa olassiea lat. st gr. (Nr. 3v) und der Bibelausgaben (Nr. 3o) tragen am Schluß der Kopf schrift den Vermerk: »unter der ausdrücklichen Be dingung, davon nicht an vom Börsenverein ge sperrte Handlungen, an Warenhäuser oder Bazare abzugeben.« Die Zusammenstellung der Fakturen soll, wie die Kläge rin betont, augenscheinlich machen, daß die Verschlechterung ihrer Beziehungen zu den Sortimentern sie auch in vielen andern Verlagswerken — außer der Universal-Bibliothek schädige. Die Klägerin erklärt sich bereit, nötigenfalls noch mehrere Beweise dafür beizubringen, daß Sortimenter gedroht hätten, den Verlag ganz beiseite zu lassen, solange der »Schleuderoerkauf« in dem Warenhause andauere. b. Die Schädigung werde, so behauptet die Klägerin weiter, von der Beklagten vorsätzlich herbeigeführt. Die Klägerin liefere nur an Firmen, die sich ihr gegenüber ver pflichteten, an Warenhäuser (die den Ladenpreis nicht ein hielten) nicht zu liefern. Die Beklagte aber habe die Hefte der »Universal-Bibliothek« von Sortimentern erworben, denen vertragsmäßig der Verkauf an sie untersagt sei, und zwar in Kenntnis dieser Untersagung: sie fahre darin auch jetzt noch fort. (Beweis Eideszuschiebung.) Derjenige Angestellte der Beklagten, der in ihrem Warenhaus über die Abteilung »Bücher« gesetzt sei, werde das (als Zeuge) bestätigen müssen; die Beklagte möge seinen Namen nennen. Es verstehe sich übrigens — auch ohne Beweis führung — von selbst, daß die Beklagte die Hefte nur auf diesem Weg erworben haben könne. Mindestens falle der Beklagten eine Art »Eventualdolus« zur Last. Dies spätestens gewiß seit dem Empfang eines Briefs, den die Klägerin ihr unterm 1. November 1904 durch den Rechts anwalt Justizrat Broda in Leipzig geschrieben und worin sie in ähnlicher Weise wie jetzt mit der Klage Unterlassung des Verkaufs von Universal - Bibliotheks - Heften unter dem Ladenpreis verlangt habe. Der Brief (in Abschrift bei dem Schriftsatz vom 2. Juli 1905 Blatt 61 ff. der Akten) ist vor getragen worden. o. Die Klägerin hält weiter daran fest, daß das Ver halten der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße. Auch hier bezieht sie sich auf Beispiele aus der Recht sprechung, besonders des Reichsgerichts. Sie führt aus, daß die zu Wettbewerbszwecken dienende Anwendung von Aus nahmepreisen gegen die guten Sitten verstoße, die Beklagte den hergebrachten Anschauungen des anständigen buchhänd lerischen Verkehrs gröblich zuwiderhandle. (Beweis nötigen falls Gutachten Sachverständiger aus den Kreisen des Sortimentsbuchhandels.) Wenn die Beklagte Werke, deren festgesetzter Ladenpreis 20 H betrage und die daher in keiner Buchhandlung billiger zu beziehen seien, für 15 Pfennig verkaufe, so liege darin dem verkehrsüblichen Begriffe nach »Schleuderei« gegenüber dem Publikum; das zwischen Verleger und Sortimenter vertraglich geregelte Preisverhältnis komme hierfür nicht in Betracht. Wohl könne man es an sich nicht unredlich nennen, wenn die Beklagte billiger verkaufe, als die Buchhändler es dürfen und wollen. Un redlich aber werde ihr Verhalten dadurch, daß sie die Hefte auf unlautere Art erwerbe, sich mit Hilfe Vertragsuntreuer aus den Kreisen der Sortimenter gegen den Willen des Verlegers in ihren Besitz und damit in die Lage setze, sie überhaupt — und zwar billiger denn die redlichen Buch händler zu verkaufen.
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