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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1906
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- 1906-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1906
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.E 55, 7. März 1906. Nichlamiucher Teil. 2463 Die Klage müsse nach alledem aus B. G.-B. 8 826 für begründet erachtet werden. 2. Der Anspruch sei aber nicht minder gerechtfertigt, insofern er sich auf Verletzung des Urheberrechts stütze. Um dies darzutun, hat die Klägerin folgende Hefte ihrer Unioersal-Bibliothek (in je einem Stück) eingereicht und in der Verhandlung beim Berufungsgerichte vorgelegt: (1): Nr. 1540: Jonas Lie, der Hellseher oder Bilder aus Norwegen. Aus dem Norwegischen von Wilhelm Lange. Vom Verfasser autorisierte Übersetzung; (2): Nr. 2666: A. Strindberg, Fräulein Julie, Naturalistisches Trauer spiel. Aus dem Schwedischen von E. Brausewetter. Einzige autorisierte deutsche Ausgabe; (3): Nr. 3053: Heinrich Sien- kiewicz, Die Dritte, Imx in tsvsbiis Inest. Autorisierte Übersetzung aus dem Polnischen von Helene Majdanska; (4) : Nr 4201: Luise Westkirch, Urschels Fundgut; (5) : Nr. 4421—4423: Wilhelm Jensen, Die Erbin von Helmstede, Roman, 2. Auflage. Beigefügt — und ebenfalls in der Verhandlung vorgelegt — sind Verkaufsabschnitte über den Erwerb dieser Hefte aus dem Geschäfte der Be klagten; es wird darauf Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, n. diese Hefte seien von Personen, die sie beauftragt habe, im Juni 1905 bei der Beklagten zum Preise von 15 Pfennig für das Einzelheft erworben worden; b. der Klägerin stehe an den fünf Werken das alleinige Verlagsrecht zu; die Verträge mit den Urhebern sollten nötigenfalls vorgelegt werden (Beweis für die Behauptungen zu L und b Zeugnis der Sortimentsbuchhändler Albert Neubert in Halle a/S-, Poststraße 7, und E. Schumann (Firma Ed. Anton) daselbst, Alte Promenade 1a.) Ein Verzeichnis der Werke, an denen der Klägerin ein Schutzrecht zustehe, solle, wenn nötig, überreicht werden; einstweilen möge aus den vorhin unter 1a Nr. (2) und (3 b) erwähnten Listen eine Übersicht entnommen werden. Die Beklagte habe noch andere in diesen Listen genannte Werke außer den fünf überreichten — und zwar in Kenntnis des der Klägerin daran zustehenden Rechtes — vertrieben. (Beweis Eides- zuschiebung.) Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bezieht sich die Klägerin auf ein Urteil des Landgerichts in Frankfurt a/M., worüber im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, Jahr gang 1905, Nr. 71 (27. März 1905) Seite 2981 und Nr. 139 (19. Juni 1905) Seite 5652—5655 berichtet ist; sie hat die Berichte vorgetragen, die beiden Nummern des Börsenblatts zu den Akten eingereicht. (Schriftsatz vom 2. Juli 1905, Blatt 55 der Akten.) L. Die Beklagte verhält sich zum Vorbringen der Klä gerin durchweg bestreitend wie im ersten Rechtszug und wiederholt, was sie dort erklärt hat. Nur den Verkauf von Heften der Unioersal-Bibliothek zum Einzelpreis von 15 Pfennig und den Empfang des vom Justizrat Broda unterm 1. No vember 1904 an sie gerichteten Briefs ivorhin 1 b) leugnet sie nicht. 1. Gegenüber der Klagbegründung aus vorsätzlicher, den guten Sitten widerstreitender Schädigung stellt sie in Abrede, s) daß der Klägerin durch billigern Verkauf der Uni- versal-Bibliothekhefte im Warenhaus ein Schade entstehe. In diesem Punkt sowie b) in der Ablehnung des Vorsatzes, Schaden zuzu fügen, stellt sie sich auf den Boden des landgerichtlichen Urteils. o) Hauptsächlich aber wendet sie sich gegen den Vorwurf, daß ihr Verhalten den guten Sitten zuwiderlaufe. Sie weist darauf hin, daß ihr Bestand an Heften der Unioersal- Bibliothek nicht notwendig auf dem von der Klägerin voraus gesetzten Weg erworben zu sein brauche, sondern aus Kon kursen, gelegentlichen Verkäufen und dergleichen stammen könne. Aber auch in der von der Klägerin behaupteten Er werbsweise will sie nichts geschäftlich Anstößiges finden; sie hält deshalb den über die Bezugsart zugeschobenen Eid für unerheblich. Der von der Klägerin auf ihre Fakturen gesetzte Vermerk der »ausdrücklichen Bedingung, davon nicht an Warenhäuser oder Bazare abzugeben«, sei nichts als eine unverbindliche Auflage. Diese als wirksam gegen Dritte zu behandeln, würde darauf hinauskommen, sie im Wider spruch zu der Absicht des Gesetzes dinglich zu machen. Haupt sächlich aber, führt die Beklagte aus, könne der von der Klä gerin erstrebte Erfolg, den Preisunterschied für die Lieferung aus dem Verlag an den Sortimenter einerseits und von dort an das Publikum anderseits dauernd festzulegen, nicht als sittlich, Zuwiderhandlung also nicht als unsittlich gelten; der Sortimentsbuchhandel könne nicht verlangen, auf Kosten des Publikums dauernden Nutzen von fast 100 Prozent des Einkaufspreises nehmen zu dürfen. Ermäßigung der Bücher preise komme dem Bildungsbedürfnis weiter Kreise entgegen. Auch zeige die neuerdings aufgetretene »Professorenbewegung«, daß die Art der Preisbestimmung im Buchhandel nicht ohne weiteres auf Schutz durch Gesetz und Rechtsprechung Anspruch habe. Endlich müsse daran erinnert werden, daß die Klägerin mit der Schöpfung ihrer »Unioersal-Bibliothek« im Grunde nichts andres getan habe, als jetzt die Beklagte mit dem Verkauf zu billigeren: Preis, und daß auS den Kreisen des Buchhandels ihr damals Widerspruch und Anfeindung erwachsen seien — Stimmungs-Äußerungen, die sie doch schwerlich als einen Kampf gegen unredliches oder unsittliches Geschäftsgebaren werde bezeichnen wollen. Es müsse ihr überlassen werden, sich durch Preisermäßigung selbst zu helfen. 2. Urheberrechtlicher Schutz komme der Klägerin nicht zu; auch der zu diesem Punkte zugeschobene Eid sei daher unerheblich Ents ch eidungsgründe. Der Berufung der in erster Instanz abgewiesenen Klägerin war stattzugeben, da ihr Verlangen aus B. G. B. Z 826 gerechtfertigt ist. I. Bei der Beurteilung des den Anspruch in erster Linie stützenden Rechtsgrundes der unlautern vorsätzlichen Schädigung (B G. B. 8 826) vermag das Berufungsgericht in keinem wesentlichen Punkt der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen. Es hält vielniehr die Voraussetzungen des auf 8 826 B- G. B. zu gründenden Unterlassungsanspruchs sämtlich für gegeben. 1. Abzulehnen freilich ist die von der Klägerin auf gestellte Meinung, daß der 8 826 unter Umständen die Möglichkeit gewähre, wegen des einem Dritten — und möglicherweise nur diesem, nicht auch dem Kläger — zu gefügten Schadens Ansprüche gegen den Schädiger zu erheben. Solcher Ansicht widerspricht wie der Zweck so der Wortlaut des Gesetzes. Er fordert, daß »einem Andern« Schade zugefügt sei, und verordnet, daß der Schädiger »dem Andern« den Schaden ersetze. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, der, je nachdem zwei oder mehr beteiligt sind, ausdrücklich von »Andern« und vom »Dritten« spricht (vgl. B G. B. 8 122 Absatz 1, 8 123 Absatz 2, 8 167 Absatz 1, 8 171 Absatz 1, 88 172, 173, 174, 179, 181, 182, 183, 68, 109, 110, 267, 208 Absatz 3 und oftmals sonst) ist nicht zweifel haft, daß der Anspruch nur auf einen dem Kläger zu gefügten Schaden gegründet werden kann. Ein solcher Schade ist aber im vorliegenden Fall entstanden. Bei der Prüfung, ob die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten geschädigt sei, war, im Anschluß an die 324*
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