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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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57. 9. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 2549 Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, den 7. März 1906. Dringende Eingabe des außerordentlichen Aus schusses für Urheber- und Verlagsrecht betreffend die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der Reichstags-Kommission. An die X. Reichstags-Kommission zur Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Berlin. Leipzig, den 7. März 1906. Die vom Reichstag zur Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie gebildete Kommission hat in ihrer letzten Sitzung, wie soeben aus Zeitungsmeldungen bekannt wird, beschlossen, den Z 24 Absatz 1 des Entwurfs dahin zu ändern, daß nicht allein den Werken der bildenden Künste, sondern auch den »Photographien, welche künstlerische Zwecke verfolgen«, ein dreißigjähriger Schutz bis nach dem Tod des Urhebers zuteil werden soll, während bisher nach § 25 allen Photographien nur ein Schutz von 15 Jahren seit dem Erscheinen zu teil werden sollte. Gegen diese Erweiterung des Schutzes gestatten wir uns, als der vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig eingesetzte außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, Einspruch zu erheben. Wir wollen die große prinzipielle Frage, ob die Photographie unter Um ständen als Kunstwerk zu betrachten sei, nicht in letzter Stunde wieder aufrollen, aber wir wollen nur von unserm praktischen Standpunkte aus daraus Hinweisen, welche Schwierigkeiten sich ergeben werden, wenn bei der Unter suchung über die Schutzfrist einer jeden Photographie die Frage zu lösen ist, ob hier ein Werk vorliegt, das künstlerische Zwecke verfolgt oder nicht. Weder die Laien noch die Richter werden über diese Materie sich ein klares Urteil bilden können, denn die Grenzen zwischen künst lerisch und nicht künstlerisch sind außerordentlich flüssig; sie werden je nach der Individualität, dem Beruf und dem Bildungsgrad verschieden beantwortet werden; und so liegt denn in dieser Bestimmung der Keim zu unzähligen Prozessen. Es sind im Börsenverein der Deutschen Buchhändler gerade auch die maßgebenden großen photographischen Verleger vertreten Sie haben sich mit der 15 jährigen Schutzfrist völlig zufrieden erklärt, und gestützt auf diese sachgemäße Auskunft muß der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, der die Gesamtinteressen der literar- künstlerischen Produktion wahrzunehmen hat, an die Reichs tags-Kommission die dringende Bitte richten, es bei der alten Fassung des Z 24, I bewenden zu lassen. Lsnsüsi» von obtruäuotvr. Ferner hat die Reichstagskommisston auf die Petition des Bundes der chemigraphischen Anstalten Deutschlands hin beschlossen, in Z 31 bezüglich der Strafbarkeit der unrecht mäßigen Nachbildungen ausdrücklich zu bestimmen, daß die Strafe nur dann eintreten soll, wenn nachgewiesen wird, daß die Nachbildung nicht nur vorsätzlich, sondern auch »wider- besseres Wissen« erfolgt ist. Gegen die Einfügung dieser Worte »wider besseres Wissen« erlauben wir uns, als die berufenen Vertreter des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, Einspruch zu erheben. Haben wir schon bedauert, daß aus allgemein rechtlichen Gründen, der Konformität mit den übrigen strafgesetzlichen Bestimmungen wegen, die Fahr- Börsenblatt für Len Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. lässigkeit von der Verfolgung durch den Strafrichter aus geschlossen wurde, so wird es, wenn neben der Vorsätzlichkeit auch noch ein Beginnen »wider besseres Wissen« nach gewiesen werden muß, beinahe unmöglich sein, einen Nach drucker noch vor den Strafrichter zu bringen. Gewiß gönnen wir gern den graphischen Anstalten, daß sie von dem Alp, den der Z 31 auf sie bezüglich der Erkundigungspflicht legt, entlastet werden, aber wenn diese Entlastung in der von der Reichstagskommisston vorgeschlagenen Weise erfolgt, so kommt sie nicht allein den für fremde Rechnung repro duzierenden graphischen Anstalten zugute, sondern generell auch dem bösesten und hartnäckigsten Nachdrucker oder Nach druckverbreiter überhaupt. Das kann offenbar nicht der Wille des Gesetzgebers sein, und wir halten deshalb diese Kommissionseinfügung für außerordentlich bedenklich. Um den berechtigten Wünschen der graphischen Anstalten ent gegenzukommen, wird es genügen, wenn in der Reichstags- Kommission unter Zustimmung des Regierungsvertreters, wie dies im Jahre 1902 in der zur Beratung des Photographie gesetzes im Reichsamt des Innern zu Berlin zusammenberufenen Kommission geschah, konstatiert wird, daß im allgemeinen eine Erkundigungspflicht für graphische Anstalten bezüglich der ihnen zu teil werdenden Vervielfältigungs-Aufträge nicht bestehe, daß vielmehr eine solche nur dann in Frage käme, wenn besondere Umstände den Nachbildner darauf Hinweisen müßten, daß offenbar ein beabsichtigter Nachdruck in Frage käme, so z. B wenn ein russischer Verleger einer deutschen graphischen Anstalt die beliebtesten Sujets des deutschen Kunstverlags zur Reproduktion behufs Vertriebes in Rußland aufgibt Ein solcher Fall ist zurzeit aktuell; die größten deutschen Kunstverleger, u. a. Hanfstaengl und Photographische Union in München und Photographische Gesellschaft in Berlin, haben zurzeit beiin Landgericht in Leipzig eine strafrechtliche Untersuchung veranlaßt gegen eine Rotationsphotographie-Gesellschaft, weil diese die beliebtesten Bilder des modernen deutschen Kunst verlags angeblich in russischem Aufträge auf Postkarten reproduziert hat. In vorzüglicher Hochachtung der außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Zur Gtschichte der Spielkarte. Man braucht durchaus kein Kartenspieler zu sein, um die Bedeutung eines kürzlich erschienenen französischen Werkes über die Spielkarten vollauf zu würdigen, mit dem die Firma Hachette L Cie. die kulturgeschichtliche Ouelleuliteratur um einen außerordentlich interessanten Beitrag bereichert hat. Es ist dies nicht nur ein großartiges Werk der Kunst- und Kostümgeschichte, sondern eins der vollendetsten, gründ lichsten Dokumente zur Sittengeschichte vergangener Jahr hunderte, das wir je dem Verlagsbuchhandel verdankt haben. Sein Titel lautet: ll,s8 os,ts8 L sousr, äu XIg.rr XX?°°° eidsls, x»r 3siir^ - Rsos ä'^.llswLAUs, ^rolüvi8ts - LslHsxrspbs, Libliotbsvsirs L la Libliotttzgus äs t'^r»4asl. OavraZs covtsosvt 3200 rsproäuetioli8 äs smtss, äovt 956 su osrllsrrr, 12 plsastiss borz tsxts solaris^ L l'rrgasrslls, 25 pbotol^piss, 116 snvsloppss illu8trös8 paar jsax äs osrtss st 340 vißnstts8 st vus8 äivsr8S8. 2 tomss pstit-in kolio. ?sri8 1906, Lssüstts L Oio. krix 60 k'rsnos. Wenn auch die Spielkarten-Jndustrie mit dem Buch handel kaum in direkter Berührung steht — der Verkauf der Spielkarten fällt in erster Linie dem Papierhaudel und andern Nebenzweigen zu —, so hat doch ihre Entstehungs- 336
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