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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070820
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190708207
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
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Eigentum des Börsenbercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrcspreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 sür Nichtmttglieder 20 bet Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 -/k mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.i Mitglieder des Börsenveretns zahlen sür eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Rr. 193. Leipzig, Dienstag den 20. August 1907. 74. Jahrgang. Amtlicher Teil. (Österreich.) 196. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und mit dem Minister sür Kultus und Unterricht vom 6. August 1907 über den nach 8 23, Absatz 1, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26, betreffend die Ab änderung und Ergänzung der Gewerbeordnung zum Antritte der im 8 15, Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23, des Gesetzes vom 15. März 1883, R.G.Bl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R G.Bl. Nr. 26, an geführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis der besonderen Befähigungs- Artikel I. Auf Grund des 8 15 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.G.Bl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26, sowie auf Grund des 8 23 des Ge setzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26, wird bezüg lich der Erbringung des Nachweises der besonderen Be fähigung bei den nacherwähnten konzessionierten Gewerben folgendes verordnet: 1. Preßgewerbe. Bewerber um die Konzession zu den in 8 15, Punkt 1, des Gesetzes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an geführten Gewerben, welche auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen zum Gegenstände haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steindruckereien und dergleichen, einschließlich von Tretpressen), haben sich mit dem Zeugnisse über die ord nungsmäßige Erlernung sowie mit dem Arbeitszeugnisse über eine mehrjährige praktische Verwendung in dem be treffenden Gewerbe auszuweisen. Dieser Nachweis wird in Ansehung des Buchdrucker gewerbes ersetzt durch das Abgangszeugnis der ordentlichen Schüler der Sektion für Buch- und Jllustrationsgewerbe an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, be ziehungsweise die den außerordentlichen Schülern dieser Sektion ausgefertigte Bestätigung, daß sie ihre Studien mit gutem Erfolge absolviert haben. Zum Antritte des Gewerbes des Steindruckes, des Lichtdruckes sowie der gewerbemäßigen Ausübung aller jener *) Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen König reiche und Länder, I-XXXVII. Stück. Ausgegeben und versandt zu Wien am 14. August 1907. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. photographischen Reproduktiousverfahren, bei welchen Drucker- preffen in Anwendung kommen, hat in Verbindung mit einer mindestens vier Semester umfassenden praktischen Betätigung im Druckereibetriebe der im vorangehenden Absätze erwähnten Anstalt das Zeugnis über den mit Erfolg alsolvierten letzten Jahrgang der Sektion für Photographie und Neproduktionsverfahren an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien als Nachweis der besonderen Be fähigung zu gelten. Bewerber um die Konzession zu den im §15, Punkt 1, des Gesetzes vom 15. März 1883, R.G.Bl. Nr. 39, erwähnten Gewerben, welche den Handel mit den im Absätze 1 bezeich- neten Erzeugnissen zum Gegenstände haben (Buchhand lungen einschließlich von Antiquarbuchhandlungen, Kunst- und Musikalienhandlungen), haben sich mit einer zum Betriebe dieser Gewerbe genügenden allgemeinen Bildung auszuweisen. Desgleichen haben sich Bewerber um die Konzession zu den im Z 15, Punkt 2 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.G.Bl. Nr. 39, erwähnten Gewerben der Unternehmungen von Leihanstalten für die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse und von Lesekabinetten mit einer zum Betriebe dieser Gewerbe genügenden allgemeinen Bildung auszuweisen. (Folgen andre Gewerbe: 2 bis 12. Red.) Artikel II. (Betrifft Baugewerbe und Dienst- und Stellenvermittlung. Red.) Artikel III. Sofern in den auf Grund des 8 24, Gewerbeordnung, erlassenen Verordnungen, mit welchen einzelne Gewerbe an eine Konzession gebunden worden sind, das Erfordernis des Nachweises einer besonder« Befähigung zum Antritte der be züglichen Gewerbe aufgestellt wird, bleiben darüber, wie diese Befähigung nachzuweisen ist, die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen maßgebend. Artikel IV. In betreff der Erbringung des Nachweises der be sonderen Befähigung bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Bestimmungen des 8 14« des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26 sinngemäße Anwendung zu finden. Sofern es sich um ein fabriksmäßig betriebenes gewerbliches Unternehmen handelt, «genügt es, wenn der Nachweis der besonderen Befähigung j in der Person des Stellvertreters (Geschäftsführers) erbracht 1059
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