Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070820
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190708207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070820
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-08
- Tag1907-08-20
- Monat1907-08
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8118 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 193. 20. August 1907. wird (Z 23s., Absatz 4, des Gesetzes vom 6. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26). Artikel V. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, in Kraft. In demselben Zeitpunkte treten die Ministerialverordnungen vom 17. September 1683, R. G. Bl. Nr. 151, vom 20. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 184, und vom 18. Oktober 1899, R. G. Bl. Nr. 203, sowie die Kundmachung vom 3. September 1906, R. G. Bl. Nr. 198, außer Wirk samkeit. (gez.) Bienerth m. p. (gez.) Fokt w. p. (gez.) Marchet w. p. (Österreich.) 198. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 13. August 1907, betreffend die Bezeichnung jener Unterrichts anstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt den Nachweis der Lehrzeit in einem Handelsgewerbe ganz oder zum Teile, beziehungsweise den Nach weis über die vorgeschriebene Dienstzeit in einem Handelsgewerbe zum Teile ersetzen?) Auf Grund des Z 13» des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Er gänzung der Gewerbeordnung, wird verordnet, wie folgt: 8 1- Durch die Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch eines öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten einjährigen kaufmännischen Unterrichtskurses, ferner durch die Zeugnisse über die erfolgreiche Zurücklegung der vier unteren Klassen einer öffentlichen, beziehungsweise mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule (Unter- gymuasium, Unterrealschule, Realgymnasium), endlich durch die Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch eines im Sinne der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1903, V.-Bl. des Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 37, mit Bürger schulen verbundenen einjährigen Lehrkurses wird beim Nach weis der Lehrzeit in einem Handelsgewerbe ein Jahr der vorgeschriebenen Verwendung als Lehrling ersetzt. Den Abgangszeugnissen der vorgedachten einjährigen kaufmännischen Unterrichtskurse ist folgende Klausel bei zufügen: »Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des Z 13 » des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26, und der Ministerialverordnung vom 13. August 1907, R.G.Bl. Nr. 198, beim Nachweise der Lehrzeit in einem Handels gewerbe ein Jahr der vorgeschriebenen Verwendung als Lehrling.« 8 2. Durch die Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer öffentlichen, beziehungsweise mit dem Öffent lichkeitsrechte ausgestatteten zweiklassigen Handelsschule oder einer öffentlichen, beziehungsweise mit dem Öffentlichkeits rechte ausgestatteten Mittelschule (Obergymnasium, Oberreal- *) Reichsgesctzblatt für die im Reichsrate vertretenen König reiche und Länder, llXXXVIII. Stück. — Ausgegeben und versandt zu Wien am 1b. August 1907. schule) wird der Nachweis der vorgeschriebenen Lehrzeit in einem Handelsgewerbe zur Gänze ersetzt. Den Abgangszeugnissen der vorgedachten zweiklassigen Handelsschulen ist folgende Klausel beizufügen: »Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des Z 13» des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, und der Ministerialverordnung vom 13. August 1907, R. G. Bl. Nr. 198, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses in einem Handelsgewerbe.« 8 3. Durch die Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten höheren Handelsschule (Handelsakademie) wird nicht nur der Nachweis der vorgeschriebenen Lehrzeit in einem Handelsgewerbe zur Gänze ersetzt, sondern es wird überdies auch die im tz 13», Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 26, vorgesehene, min destens zweijährige Dienstzeit in einem Handelsgewerbe auf ein Jahr herabgemindert. Den Absolventen dieser höheren Handelsschulen sind jene Personen gleichzuhalten, welche nach Absolvierung einer Mittelschule einen der an den höheren Handelsschulen (Handelsakademien) bestehenden Abiturientenkurse, dessen Örganisation vom Ministerium für Kultus und Unterricht genehmigt worden ist, als ordentliche Hörer mit Erfolg be sucht haben. Den Abgangszeugnissen der höheren Handelsschulen und den vorerwähnten Zeugnissen über die Absolvierung eines Abiturientenkurses ist folgende Klausel beizufügen: »Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des 8 13» des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, und der Ministerialverordnung vom 13. August 1907, R.G.Bl. Nr. 198, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses in einem Handelsgewerbe und be rechtigt beim Zutreffen der allgemeinen gesetzlichen Er fordernisse und bei gleichzeitigem Nachweise einer ein jährigen Dienstzeit in einem Handelsgewerbe zum Antritte und selbständigen Betriebe der im 8 38, Absatz 3 und 4 des obigen Gesetzes erwähnten, an einen Befähigungs nachweis gebundenen Handelsgewerbe.« 8 4. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Ab änderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, in Wirk samkeit. (gez) Fokt m. p. (gez.) Marchet m. p. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Guchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) t vor dem Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises «ungeschickt, a vor dem Einbandspreis — der Einband wird nicht oder nur ver kürzt rabattiert, oder der Rabattsatz vom Verleger nicht mitgeteilt. Bei den mit n.n. u. n.v.n. bezeichnten Preisen ist eine Gebühr für die Besorgung berechtigt. Preise in Mark und Pfennigen. Bibliographisches Institut (Meyer) in Leipzig. Duden, Geh. Reg.-R. vr. Konr.: Rechtschreibung der Buch- druckereten deutscher Sprache. Auf Anregg. u. unter Mitwirkg. des deutschen Buchdruckervereins, des Reichsverbandes österreich. Buchdruckereibesttzer u. des Vereins schweizer. Buchdruckerei besitzer Hrsg, vom Bibliograph. Institut. 2., verm. u. verb. Aust. (XL, II. 393 S.) 8°. '07. Geb. in Leinw. 1. 60
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder