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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1907
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- Deutsch
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Vervielfältigung verschafft, dann bedarf er zur Vorführung dieser, nicht zu der künstlerischen Kategorie gehörigen Ab bildungen keiner Genehmigung. Er kann also z. B. zur Erläuterung eines Vortrags naturwissenschaftliche Licht bilder benutzen, sofern diese nicht zugleich als Kunst werke zu betrachten sind Aus dem Z 15 des Kunstschutz gesetzes geht aber ferner hei vor, daß auch die Vorführung künstlerischer Werke erfolgen darf, wenn dies nicht gewerbs mäßig geschieht. Ein Gymnasiallehrer kann z. B. sämtliche Schüler der Anstalt zur Vorführung von Lichtbildern in die Aula kommen lassen und ihnen Lichtbilder vorführen, die aus Werken der ganzen Welt stammen können. Z 15 fährt dann fort: »Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werks ein andres Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Be fugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben«. Wenn also jemand nach einem Gemälde, einer Zeichnung oder einer Photographie ein zur Vorführung durch mechanische oder optische Apparate geeignetes Lichtbild herstellt, so genießr dieses an sich den Schutz dieses Gesetzes — es ist, wie das Original, als Kunstwerk, zu betrachten, weil das Original ein Kunstwerk ist, und niemand darf dieses Lichtbild ohne Ge nehmigung des Herstellers der Kopie (bezw. des Rechtsnach folgers) zur Vorführung benutzen. Aber auch der Hersteller darf sie nur benutzen mit Genehmigung dessen, der Urheber des Originalwerks ist; hier kommen jedoch nur Kunstwerke in Betracht. Dasselbe gilt, wenn jemand sich nach einer Skulptur ein Lichtbild hergestellt hat; er darf auch dieses nicht vorsühren, ohne die Genehmigung des betr.ffenden Bild hauers zu haben. Und das alles gilt von Werken derjenigen Staaten, mit denen wir in einem Vertragsverhältnis stehen, genau so gut, wie von deutschen Werken. Der Schutz be zieht sich außerdem nicht nur auf die mechanische Her stellung einer Nachbildung; »jede sinnlich wahrnehmbare Wiedergabe fällt unter den Begriff der Vervielfältigung« (Fuld: Kunstschutzgesetz). Aber verstärkt wird dieser Schutz gegen Vorführung noch dadurch, daß man von Werken, die unter das Kunstschutzgesetz fallen, auch nicht eine einzige Nachbildung Herstellen darf — man darf also auch nicht ein einziges zur Vorführung geeignetes Lichtbild Herstellen — denn das ist auch unerlaubte Vervielfältigung. Fnld erläutert, welche Vorführungen hier speziell ge meint sind: »Vorführungen von Projektionsbildern, Kinemato- graphen, Mutoskopen, rotierenden Schauapparaten usw. ge hören zu den auf einer Kombination von mechanischen und optischen Einrichtungen beruhenden; das Epidiaskop beruht nur auf optischer Einrichtung«. Es ist also sowohl die mechanische wie die optische Einrichtung verboten; »nicht unter die Bestimmung fällt die gewöhnliche Schaustellung mittelst Stereoskop. Auch das künstlerische Vervielfältigungs verfahren ist untersagt. . . «. Eine geringfügige Einschrän kung erfahren die Bestimmungen des H 15 allerdings durch Z 16: »Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird«. Wenn also jemand die Zeichnungen, Stiche usw. deutschen und fremden Ursprungs in der Weise benutzt, daß dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird, d. h. also, wenn dadurch ein neues eigenartiges Werk geschaffen wird, so kann ihn niemand verhindern, dieses Werk auch vorzuführen. Der Benutzer wird aber in diesem Falle eben zum Selbstschöpfer, und daß jemand sein eigenes Werk vorführen kann, das ist im Grunde selbstverständlich. Viel wichtiger für die Licht- bilder-Jnstitute ist der Z 20: »Zulässig ist die Verviel fältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie . . ; bei Bau werken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht«. Soweit ein Werk hiernach verviel fältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig. Diese Bestimmung ist von großer Tragweite: wenn beispielsweise auf öffentlichem Platze, sei es in Berlin, in Paris, in Zürich oder New Park, ein neues Denk mal ausgestellt wird, so kann ich einmal eine Photographie davon Herstellen, danach auch bezügliche Lichtbilder vorführen. Hat ein andrer eine Photographie hergestellt, so bedarf ich zwar dessen Genehmigung zur Vorführung durch Lichtbilder apparate, aber nicht mehr die Genehmigung des Bildhauers. Außerdem ist der Schutz der Photographie schon nach kurzer Frist abgelaufen; ich kann das Bild also dann auch ohne Genehmigung des Photographen vorführen, während der Schutz von Kunstwerken lGemälden, Skulpturen usw.) viel länger währt. Nach Z 25 endigt der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste, wenn seit den» Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind,* **) ) während der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werks endigt. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablauf voir zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk (die Photographie) noch nicht er schienen war. »Unter dem Erscheinen«, sagt Fuld, »wird die Herausgabe im Verlags- und Kunsthandel verstanden . . . «. Eine weitere Einschränkung des Vorführungsrechts ent hält aber wieder K 22: »Bildnisse dürfen nur mit Ein willigung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Ab gebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten«. Fassen wir nun einmal zusammen, welche Lichtbilder hergestellt und vorgeführt werden dürfen: 1. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Photographien usw. von Werken derjenigen Länder, die nicht der Berner Kon vention angehören und mit denen wir in keinem Vertrags verhältnis stehen — sofern diese Werke nicht etwa in einem der Vertragsstaaten erschienen sind. 2. Werke, die zwar den Vertragsstaaten angehören, für die aber die Förmlichkeiten im Ursprungslande nicht erfüllt wurden und zur Wahrnehmung der Rechte auch nicht mehr erfüllt werden können. 3. Alle Werke, deren Schutzdauer in Deutschland bezw. in den Vertragsstaaten abgelaufen ist; sowie diejenigen, die nach den Gesetzen der Vertragsstaaten überhaupt keinen Schutz genießen.'*) Endlich ist 4. die Vorführung aller berechtigten Vervielfältigungen gestattet, sofern sie nicht zu den durch das Kunstschutzgesetz geschützten Arbeiten gehören. Das gilt sowohl von den deut schen wie von den einem Vertragslande angehörigen Werken. Postverkehr mit dem Auslande. In die Briefsendungen nach dem Auslande dürfen nicht eingelegt werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, Gegenstände, die die Briefsendungen beschmutzen oder verderben können, im Umlauf befindliche Münzen und Gegenstände, die im Bestimmungslande zollpflichtig find. In Rußland gehören hierzu auch Drucksachen, Bücher, Broschüren rc., *) Bei Werken juristischer Personen dreißig Jahre nach ihrem Erscheinen. **) Die Ausnahmebestimmungen für Photographien habe ich oben bereits erwähnt.
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