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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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196, 23, August 1907. Nichtamtlicher Teil. Svis-nbl-Ut f. d. Dtschn. Buchhand-I. 8243 die in russischer oder polnischer Sprache untermischt mit einer oder mehreren andern Sprachen abgefaßt und in Orten außer halb des russischen Reichs durch Druck, Lithographie, Helio graphie oder ein ähnliches Verfahren hergestellt worden sind. Zollfrei und zur Versendung mit der Briefpost zugelassen sind die außerhalb Rußlands in polnischer Sprache erscheinenden Zitungen und Zeitschriften. Druck sachen mit mehrsprachigem Text, bei denen das Russische in Verbindung mit andern Sprachen gebraucht ist, sind zollfrei, wenn der russische Text nur aus Zitaten, Auszügen oder ge kürzten Sätzen besteht, die an sich keine eigne Bedeutung haben. In Australien sind alle Papiergegenstände für Anpreisungs- zwecke einschließlich Preislisten und Kataloge, sonstige litho graphische oder gedruckte Gegenstände für solche Zwecke, Anzeigen, Bilder usw. und alle Papierwaren zollpflichtig. Diese sind aber nicht von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen, sondern werden gegen Entrichtung des Zolls dem Empfänger ausgehändigt. Bei einzeln versandten Gegenständen zu Anpreisungszwccken wird der Zoll wie folgt berechnet: bis 3^ Unzen ä, 8^/4—6^ Unzen 1 ä, 6'/.—9 Unzen l'/z ä, 9—12 Unzen 2 ä, 12—14'/, Unzen R/, ci, 14'/,—16 Unzen 3 ä (2 Unzen — 56,693 x). Gehen aber der artige Gegenstände im Gesamtgewicht von weniger als 4 Pfund (englisch) von demselben Absender mit derselben Post in dem selben ausstralischen Bundesstaat ein, so bleibt der Zoll un- erhoben. Der Absender kann auch den Zoll nach dem Satze von 3 ck für jede« Pfund (englisch) der gleichzeitig abgesandten Anpreisungsgegenstände selbst entweder unmittelbar durch Post anweisung oder durch einen Bevollmächtigten in Australien an den Depots kostwastor Csvsrai des betreffenden australischen Bundesstaats zahlen. In allen Fällen ist es aber ausschließlich Sache des Ab senders, sich zu vergewissern, ob die mit der Briefpost zu ver sendenden Gegenstände im Bestimmungslands zollpflichtig oder nach dessen gesetzlichen Bestimmungen zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt nicht zulässig sind. Für die aus unzulässiger Versendung von solchen Gegenständen erwachsenden Folgen bleibt lediglich der Absender selbst verantwortlich. Einige Länder des Weltpostvereins lassen im Auslandsverkehr von der Privattndustrie hergestellte Postkarten (Privat-Postkaiten) bei der Einlieferung nicht für die gewöhnliche Postkartentaxe zur Besörderung zu. Demgegenüber können solche Privat-Postkartcn aus Deutschland nach allen andern Ländern gegen die Post kartentaxe versandt werden; sie müssen nur hinsichtlich ihres Formats, des Aufdrucks und der Festigkeit des Papiers den post- amtlich für den Weltpostvereinsverkchr ausgegebenen Postkarten entsprechen. Postkarten, die hinsichtlich der vorgeschricbcnen An gaben, der Ausdehnung, der äußeren Form usw. den für Post karten festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen, werden als Briefe imit deren Taxsätzen) behandelt. Klischees und Holzschnittstöcke werden nicht gegen die Waren probetaxe befördert. Es ist auch verboten, daß die Warenproben (Papierproben re.) einen geschriebenen Vermerk enthalten oder tragen, der die Eigenschaft einer eigentlichen oder persönlichen Korrespondenz trägt. Dagegen sind handschriftliche Vermerke bei Warenproben nach dem Ausland zulässig in bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Ware. Die Verpackung der Waren proben muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts leicht möglich ist. Warenprobensendungen, die den Bedingungen nicht entsprechen, oder die nicht mindestens teilweise frankiert sind, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. Die Vereinigung von Drucksachen, Gcschäftspapieren und Warenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet. Wenn einer Zeitung, einer Preisliste, einem Katalog, Prospekt usw. Stoff-, Zeug-, Furbe- usw Proben beigefügt sind, so ist dies als eine Vereinigung einer Drucksache mit einer Warenprobe anzusehen. Im Verkehr mit Österreich-Ungarn nebst Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein ist nur die Vereinigung von Drucksachen und Warenproben zu gelassen. Einschreibbriefsendungen (im umfassenden Sinne) unter liegen keinen besonderen Bestimmungen in bezug auf Form oder Verschluß; doch sind Einschreibsendungen, deren Adresse nur aus Anfangsbuchstaben besteht oder mit Stift geschrieben ist, von der Einschreibung ausgeschlossen. Ein- schretbbriefsendungen unterliegen im Auslandsverkehr dem Frankierungszwang. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Einschreibsendungen, die durch den Briefkasten eingeliefert worden sind, werden nicht abgeschickt, vielmehr, soweit der Absender zu ermitteln ist, an diesen zurückgegeben. Ausgenommen sind hier bei Einschreibbriefsendungen nach den deutschen Schutzgebieten, Österreich-Ungarn mit Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein. Bei allen eingeschriebenen Briessendungen kann der Absender gegen Zahlung einer besonderen Gebühr (Rückscheingebühr) von 20 ^ eine Bescheinigung über die Zustellung der Sendung an den Empfänger (Rückschein) verlangen. Ein solches Verlangen muß in der Aufschrift durch den in die Augen fallenden Vermerk »Gegen Rückschein« ausgedrückt sein. Der Absender einer Ein schreibbriefsendung kann sogar später als bei der Einlieferung noch einen Rückschein über den Empfang für 20 H verlangen; solchen Anträgen wird jederzeit entsprochen. Briefsendungen mit Rückschein unterliegen allgemein, also auch im innern deutschen Verkehr, im Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten und Öster reich-Ungarn nebst Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein dem Frankierungszwange. Außer nach dem gesamten Weltpostvereins- gebicte sind Rückscheine auch nach China (Vereinsausland) zuge lassen. Noch nicht zum Weltpostverein gehören folgende Gebiete: Abessinien, Afghanistan (Kabul), Arabien (ohne Mascat), Belu- tschistan (ohne Guador), Britische Besitzungen I. in Afrika: British Zentralafrika, Schutzgebiet mit Britisch-Nyassaland; Nord-Nigeria; Rhodesia (Nordost- und Nordwest-); II. in Australien: Salomon- Jnseln (südlicher Teil); Tonga oder Freundschafts-Inseln; Banks Inseln; Gilbert- und Ellice-Jnseln; Neue Hebriden; St. Cruz- Inseln; China (nur chinesische Postanstalten); Ladakh (Tibet) und Marocco (nur maroccanische Postanstalten). Die britischen, deutschen, französischen, indochinesischen, japanischen, russischen und spanischen Postanstalten in China und Marocco gehören dem Weltpostverein bereits an. Langer. Kleine Mitteilungen. * Buchhändler > Lehranstalt zu Leipzig. Fortbildungs kurse. — Infolge einer Anregung des Königlichen Ministeriums des Innern hat der Ausschuß für die Lehranstalt in Über einstimmung mit dem Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig beschlossen, in diesem Schuljahre versuchsweise Fort bildungskurse für die jüngere Gehilfenschaft einzurichten. Diesen Kursen liegt folgender Plan zu gründe: 1. Die der Buchhändler-Lehranstalt anzugliedernden Fort bildungskurse bezwecken die Erweiterung, Vertiefung und Erhöhung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der jüngeren Buch handlungs-Gehilfenschaft. 2. Die Kurse beginnen am 1. September 1907; sie finden statt: Montags, Mittwochs und Freitags abends von 8—10 Uhr und dauern, mit Wegfall im Dezember, bis Ende März 1908. Auf Wunsch der Teilnehmer können auch andre Abende in Betracht gezogen werden. 3. Die Teilnehmer an den Kursen haben die Wahl unter fol genden Lehrgegenständen: Deutsch, Französisch, Englisch, Lateinisch, Griechisch, Nationalliteratur (vom Klassizismus an bis zur Gegen wart), Weltliteratur, Musikgeschichte, Wirtschaftsgeschichte mit be sonderer Berücksichtigung der Geschichte des Buchhandels, Wirt schaftsgeographie, Volkswirtschaftslehre, Gesctzeskunde, Buch haltung, Deutsche Korrespondenz, Buchgewerbekunde und Steno graphie. 4. Zur Abhaltung eines Kurses in irgend einem Fache sind mindestens 15 Meldungen erforderlich; die Zahl der Teilnehmer an einem Unterrichtsgegenstande darf in der Regel 30 nicht über steigen; nötigenfalls findet die Errichtung eines Parallelkurses statt. 5. Das von den Teilnehmern zu erhebende Honorar soll für die Wochenstunde aus die Dauer des ganzen Kurses 3 bei der Teilnahme an allen 6 Wochenstunden aber nur insgesamt 1b >6 betragen; cs ist zur Hälfte vierteljährlich im voraus zu entrichten. 1076*
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