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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1928 Börsenblatt f. d. Lisch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 42, 19. Februar 1907. gemäß in erster Linie in Betracht kommen, über die praktischen Wirkungen unsres bisherigen Systems hat Professor Skedl schon einige Mitteilungen gemacht; ich kann mich begnügen, sie durch einiges zu ergänzen. Es wird dies zugleich den verehrten Herren neuerdings die Notwendigkeit dokumentieren, hier Wandel zu schaffen. In den ausländischen Staaten, wo die Reproduktion öster reichischer Gemälde, die Aufführung österreichischer Musik- oder dramatischer Stücke frei gestatlet ist, haben sich die Theater- und Konzertunternehmungen, die Orchestervereine usw., insbesondere aber die Musikalienverleger, die Photographen und Postkarten verleger — so wird mir von informierter Seite mitgeteilt — diesen Zustand in hervorragendem Maße zu nutze gemacht. Manche Firmen solcher Länder haben es sogar verstanden, ihre Nachdruckausgaben, namentlich von musikalischen Kompositionen, nach Österreich selbst wieder zu bringen. Daß österreichische Musikoerleger in einem andern Staate einen besseren Schutz für ihren Verlag suchen, als ihnen der Heimatsstaat gewährt, das ist die beste Kritik des bisherigen Zu standes. Eine bekannte Wiener Kunstanstalt*) hat nach Original entwürfen angesehener Künstler Kunstblätter in Faksimile aus führen lassen. Diese Blätter wandelten ins Ausland und wurden in einem der Staaten, mit denen wir kraft der Reziprozität in bessere Verhältnisse treten würden, als Korrespondenzkarten und Vignettebilder nachgedruckt, und damit sind diese Kunstblätter selbstverständlich entwertet. Dieselbe Firma hat aber noch andre Erfahrungen gemacht. Ein solches Kunstblatt, das sie mit großen Kosten Herstellen ließ, wurde in einem der Staaten, in denen unsre Urheber ungeschützt sind, als Annonce nachgemacht. Diese Annoncen wurden nun in Hunderttausenden von Exemplaren von einem großen Unternehmer in aller Welt verbreitet, in andern Staaten wieder als Annonce nachgeahmt, und so konnte diese Kunstanstalt schließlich ihre Kunstblätter, die sie sich mit teurem Geld verschafft hat, in allen Eisenbahn- und Dampfschiffahrts restaurants finden, und eine Schneiderfirma hat sogar ihre Preis kurante mit diesem Kunstblatt geschmückt. (Heiterkeit.) Es wird dadurch selbstverständlich der Firma ein großer finanzieller Schaden zugefügt. Aber die Firma beklagt sich mit Recht auch darüber, daß damit ihr Renommee als Kunstverlags anstalt geschmälert wird, weil der Unkundige unmöglich annehmen kann, daß es sich dabet um unbefugte Nachahmungen handle, und weil bekanntlich die Art und Zahl der Vervielfältigungen für den Wert eines Kunstblatts nicht gleichgültig ist. Sie sehen also, es ist notwendig, hier eine Änderung zu schaffen. Der gegenwärtige Zustand fügt dem österreichischen Buch-, Kunst- und Musikaltenverlag, sowie den Autoren, den Komponisten, Schriftstellern und Künstlern schweren Schaden zu. Insbesondere Bühnenwerke, in erster Reihe österreichische Ope retten, werden in manchen Staaten häufig aufgesührt, ohne daß der Komponist oder Autor auch nur einen Heller Honorar em pfängt. Die verhrten Herren haben nun durch die Annahme des An trags Roszkowski das Mittel in der Hand, dem sin Ende zu machen und die Rechtslage österreichischer Werke im Ausland, soweit eS ohne Vertrag geht, zu verbessern, indem Sie uns die Möglichkeit einräumen, den Regierungen der Staaten, mit denen ein Reziprozitätsverhältnis bestehen kann, die Gegenseitigkeit an zubieten. Ich bin überzeugt, daß das hohe Haus die Gelegenheit zur Ordnung dieser Angelegenheit nicht vorübergehen lassen wird. Ich bitte um die Annahme dieses Antrags und glaube versichern zu können, daß Ihnen die heimische geistige Produktion und alle rhr dienenden Gewerbe dasür aufrichtigen Dank wissen werden. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.) President r Ich eröffne die Debatte. Zum Wort hat sich ge meldet pro der Herr Abgeordnete vr. Ritter v Roszkowski; ich erteile ihm das Wort. Abgeordneter Or. Ritter v. Roszkowski: Hohes Haus! Mit dem Gesetz vom 26. Dezember 1895 wurde der Schutz der Urheber rechte an den Werken der Kunst und Literatur sichergestellt. Dieser Schutz ist jedoch nicht ausreichend, weil er sich ausschließlich auf diese Reichshälste beschränkt. *) Es ist dies die Firma S. Czeigcr. (Österr.-ung. Buchh.-Corr.) Es ist allgemein bekannt, daß beim gegenwärtigen Welt verkehr, der alle zivilisierten Staaten umfaßt, die Werke der Kunst und Literatur, die einen wirklichen Wert besitzen, in sehr vielen Staaten, oft in der ganzen Welt umlaufen, überall gelesen und auf den Bühnen dargestellt, respektive bei musikalischen Werken auch gespielt und gesungen werden Es ergibt sich daraus, daß der internationale Schutz der Urheberrechte unbedingt notwendig ist. Zu diesem Zweck besteht seit dem Jahr 1887 die »Union xouc Is. protection clss oeuvros Uttörairos ot artistigues», die in Bern ihren Sitz hat. Die öster reichisch-ungarische Monarchie hat sich dieser Union nicht ange schlossen, und zwar deshalb, weil seit längerer Zeit beide Regie rungen, ebenso die österreichische wie die ungarische Regierung, auf dem Standpunkt standen, daß durch den freien Nachdruck der ausländischen Werke in Österreich ein großer Nutzen erzielt werden könne. Allein beide Regierungen haben dabei vergessen, wie viel unsre Autoren und Verleger dadurch verlieren, daß ihre Werke im Ausland ganz frei ausgenutzt werden. (Sehr richtig I) Jetzt haben sich glücklicherweise wenigstens teilweise in unsrer Monarchie die Auffassungen geändert. Die österreichische Regierung ist jetzt ganz ernst gewillt, den internationalen Schutz sür öster reichische Urheberrechte zu erlangen. Allein sie stößt bei der Durch führung dieser Absicht auf sehr große Schwierigkeiten. Die unga rische Regierung ist nämlich auf dem alten Standpunkt geblieben und perhorresziert mit voller Entschiedenheit den Anschluß unsrer Monarchie an die Berner Konvention. Aus demselben Grund ist der österreichischen Regierung die Möglichkeit, ihren Zweck durch Staatsverträge mit anderen Staaten zu erreichen, bedeutend er schwert, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen. Gegenwärtig bestehen Staatsverträge der österreichisch-unga rischen Monarchie nur mit Frankreich, Italien, England und Deutschland. Zur Abschließung von Staatsverträgen mit andern Staalen wollen die Ungarn ihre Einwilligung nicht geben. In folgedessen bleibt nur noch der letzte Weg, um zu dem obigen Zweck zu gelangen, und zwar der, unser geltendes Urhebergesetz vom Jahre 189S dadurch zu ergänzen, daß wir die Reziprozitäts klausel in dieses Gesetz einführen. Durch ein Spezialgesetz soll nämlich die Regierung autorisiert werden, mit den fremden Staaten Verhandlungen zu pflegen und den ausländischen litera rischen und artistischen Produktionen den Schutz in Österreich unter der Bedingung der Reziprozität zu gewähren, das heißt unter der Bedingung, daß in den betreffenden Staaten auch unsre Werke geschützt werden. Mein Antrag lautet: (liest): -Gesetz vom . . . , womit das Gesetz vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197, geändert wird. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrats finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Absatz 2 des Z 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, erhält folgenden Zusatz: Insoweit Staatsverträge nicht bestehen, können aus solche Werke unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Be stimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise durch eine im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung des Justiz ministers anwendbar erklärt werden. Artikel ll. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Justiz minister betraut. - Meine Herren I Das, was hier verlangt wird, bildet kein Novum. In sehr vielen europäischen und amerikanischen Staaten bestehen derartige Gesetze schon seit längerer Zeit, und zwar in Rumänien seit dem Jahre 18o2, in Großbritannien seit 1878, in Spanien seit 1879, in Bolivia seit 1879, in Italien seit 1882, in der Schweiz seit 1883, in Mexiko seit 1883, in Kolumbia seit 1886, in Dänemark seit 1889, in den Vereinigten Staaten seit 1891, in Norwegen seit 1892, in Costarica seit 1896, in Monaco seit 1889 und 1896, endlich in Schweden seit 1897. Auf Grund der Gegenseitigkeit werden die ausländischen literarischen und artistischen Produkte geschützt in Griechenland durch das Strafgesetz vom Jahre 1833 und in Portugal durch das bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1867. Auch in Österreich ist das nicht neu; denn im alten Patent vom Jahre 1846 be-
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