Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702190
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-19
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 42, 19. Februar 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1929 treffend die Urheberrechte ist die Reziprozitätsklausel enthalten; wir kehren also zur allen gesetzlichen Maßregel zurück. Die praktischen Folgen meines Antrags werden ganz gewiß von großer Bedeutung sein. Der kolossale Nachdruck unsrer musi kalischen Werke in den Vereinigten Staaten und unsrer Bücher in Rumänien wird auf einmal aushören müssen, unsre geistige Pro duktion wird dadurch einen neuen Ansporn zu ihrer zukünftigen Entwicklung erhalten, und die Verhältnisse unsrer Autoren im Auslande werden gesetzlich auf dem Grundprinzip der Gerechtig keit basieren. Es sei mir noch gestattet, meiner Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die hohe Regierung sofort nach der Perfektionierung des in Verhandlung stehenden Gesetzes die Verhandlungen mit den fremden Staaten, die für den Bücherhandel von großer Be deutung sind, mit großer Energie in Angriff nehmen wird, um den internationalen Schutz für unsre geistige Produktion im Aus land sicherzustcllen. Ich habe gesprochen. (Beifall und Hände klatschen.) Präsident: Zum Worte gelangt nun der Herr Abgeordnete vr. Vogler, ich erteile ihm das Wort. Abgeordneter Or. Vogler: Hohes Haus! Ich werde die Auf merksamkeit des hohen Hauses mir nur auf wenige Minuten er bitten. Der vorliegende Antrag bezweckt, eine Lücke in unserm Urheberrecht auszusüllen. Ich bin mit dem gestellten Antrag seinem vollen Inhalt nach einverstanden. Ich will nur die Gelegenheit benutzen, um die hohe Regierung zu ersuchen, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob das Urheberrecht nicht auch noch in andrer Richtung einer gewissen Ergänzung bedarf. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß in neuerer Zeit Sprech maschinen dazu verwendet werden, um eine fremde Sprache zu lernen. Grammophone und Phonographen dienen heute schon dazu, um Französisch und Englisch den Lernenden auf leichte Weise in der natürlichen Aussprache beizubringen. Die Vorteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand, weil es dadurch möglich ist, einen und denselben Satz, einen und denselben Aussatz immer in derselben Tonart, in derselben Aussprache wiederzubringen. Es wird von seiten derjenigen Herren Professoren, die sich mit diesem Gegenstand befaßt haben, versichert, daß diese Sache eine große Zukunft besitze. Nun ist es aus Grund des heutigen Gesetzes nicht möglich, diese Dinge zu schützen; das heutige Ur heberrecht paßt darauf nicht, und es ist einerseits das Literatur werk, das dadurch gegeben ist, daß ein Aufsatzbuch in den Apparat hineingesprochen wird, nicht geschützt und ist auf Grund unseres heutigen Gesetzes nicht zu schützen; andrerseits sind aber auch die Platten und Walzen, die in Anwendung gebracht werden, nicht geschützt und werden ohne weiteres nachgemacbt. Sie können sogar direkt von der einen Walze, die der betreffende Mann gekauft hat, vervielfältigt werden. Das ist, glaube ich, doch ein Unrecht, und es ist deshalb in den beteiligten Kreisen die Anregung gegeben worden, daß durch eine Novelle zum Urheberrecht dieser Gegenstand geregelt werde. Das ist natürlich heute zwischen Tür und Angel nicht möglich. Es wird aber möglich sein, wenn die Regierung im Laufe der Periode, die bis zum nächsten Reichsrat vergeht, den Gegenstand studiert und sich mit andern eventuell beteiligten Faktoren, eventuell auch mit den auswärtigen Staaten in Verbindung setzt. Ich möchte hier diesen Gegenstand nur zur Anregung und Sprache gebracht haben. Damit schließe ich. Präsident; Nachdem niemand mehr zum Worte gemeldet ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Wir schreiten zur Ab stimmung. Ich bitte die Herren, die Plätze einzunehmen. Ich ersuche jene Herren, die Artikel I und II des vorliegenden Gesetzentwurfs annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Artikel I und II sind angenommen. Ich ersuche jene Herren, die Titel und Eingang des Gesetzes annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Titel und Ein gang ist angenommen. Zu einem formalen Anträge erteile ich dem Herrn Abge ordneten vr. Ritter v. Roszkowski das Wort. Abgeordneter vr. Ritter v. Roszkowski: Ich beantrage die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Präsident: Der Herr Abgeordnete vr. Ritter v. Roszkowski Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. beantragt die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Ich ersuche jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Ge schieht.) Der Antrag ist unterstützt. Wünscht jemand zur Dringlichkeit dieses Antrags zu sprechen? (Niemand meldet sich.) Es ist nicht der Fall, ich ersuche jene Herren, die die Dringlichkeit anerkennen, sich zu erheben. (Ge schieht.) Das hohe Haus hat mit der erforderlichen Zweidrittel majorität die Dringlichkeit beschlossen. Ich ersuche nun jene Herren, die das in zweiter Lesung an genommene Gesetz auch in dritter Lesung annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Das hohe Haus hat das Gesetz, womit das Gesetz vom 26. Dezember 1895, RGB. Nr. 197, geändert wird (2816 der Beilagen), in dritter Lesung angenommen. Hiermit ist dieser Gegenstand erledigt. * * * (Das Herrenhaus hat, wie hier mitgeteilt svgl. Nr. 26 d. Bl.j, in seiner Sitzung vom 28. Januar auf den Bericht des Hofrats Grünhut dem Beschluß des Abgeordnetenhauses zugestimmt.) Kleine Mitteilungen. Reichsbank. — Die Bestimmungen über den beschränkten Giroverkehr mit der Reichsbank sind dahin abgeändert, daß fortan Beträge von 1000 ^ bis 50 000 (statt bisher 3000 bis 50 000 ^k) auf Grund roter Schecks von den Reichsbanknebenstellen mit beschränktem Giroverkehr — ohne Vermittelung der Vor gesetzten Bankanstalt — direkt überwiesen werden. Eine Gebühr von 30 H für jede Überweisung ist nur noch für Beträge unter 1000 ^ zu entrichten, falls deren direkte Avisierung vom Cin- lieferer des roten Schecks gewünscht wird. (Bekanntmachung des Reichsbank-Direktoriums im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 43 vom 14. Februar 1907.) (Red ) Gewerbeordnung 1« Österreich. — Das (österreichische) Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (XVI. Stück, ausgegeben 16. Februar 1907) bringt die Kaiserliche Kundmachung des umfangreichen Gesetzes vom 5. Februar 1907 betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung. Das Gesetz tritt (abgesehen von einigen in Artikel III vorbehaltenen Ausnahmen) 6 Monate nach Kund machung in Kraft. (Red.) Schweizerische Konsulatsberichte« — Von den im Jahr gang 1906 des Schweizerischen Handelsamtsblatts veröffentlichten Berichten der schweizerischen Konsulate werden von der Admini stration des Handelsamtsblalts (im Eidgenössischen Handels departement, Bern) Sonderausgaben zum Preise von 1 Franken abgegeben. (Red.) Unrichtige Krebitauskunft. — Beleidigung? — Ein Kauf mann in Frankfurt a. M. hatte bei einer Dresdner Maschinen fabrik größere Bestellungen gemacht. Die Fabrik zog durch eine auswärtige Auskunftei Erkundigungen über die Zahlungsfähig keit des Bestellers ein und erhielt zur Antwort, daß dem Besteller ein Kredit bis zu 400 , aber keinesfalls höher eingcräumt werden könne. Auf Grund dieser Auskunft sah die Dresdner Fabrik davon ab, den ihr erteilten Auftrag, der die Summe von 400 bei weitem überstieg, auszuführen. Sie teilte das dem Besteller mit unter der Motivierung, daß die eingezogene Aus kunft über ihn ungenügend ausgefallen sei und ihm kein Kredit gewährt werden könne. Der Besteller erhob gegen die über ihn erteilte Auskunft Einspruch. Er legte seine Vermögensvcrhält- nisse dar und verlangte von der Dresdner Firma die Namhaft machung ihres Gewährsmannes, bezw. der in Frage kommenden Auskunftei. Die Dresdner Firma schlug dieses Ersuchen rundweg ab. Sie verweigerte die Namensnennung und erklärte, durch ein mit der Auskunftei getroffenes Übereinkommen zur Geheim haltung verpflichtet zu sein. Hierauf richtete der Frankfurter Kaufmann, der sich durch die Auskünfte jener unbekannten Aus kunftei schwer geschädigt fühlte, einen Brief an die Dresdner Firma, in dem er betonte, daß, wenn sie die Kreditverweigerung nicht als eine schwere Beleidigung ansehe, sie keine Empfindung für Ehr- und Charaktergesühl habe. Von einem ehrenhaften Kaufmann müsse man erwarten, daß er dem andern Gelegenheit 254
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder