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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1907
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- Deutsch
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7868 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ArchCivPrax. Bo. 88 S. 261; Müller, Das Reichsgesetz z. Be kämpfung des UW. S. 215, Pinner, Das Reichsges. zur Be kämpfung des UW. zu Z 13 Abschnitt v sud 2). Es ist aber weiter durchaus irrig, wenn die Revision ausführt, daß durch die Bestimmung im ß 13 Abs. 4 erst das Recht gegeben werde, die er gangene Entscheidung zu veröffentlichen, daß daher der obsiegenden Partei eine Veröffentlichung nur in der im Urteil bezeichneten Weise zusiehe. Das Wesentliche jener Bestimmung ist vielmehr, daß der Verurteilte seinem Gegner selbst die Kosten bieten muß, um das gegen ihn ergangene Urteil zu veröffentlichen, während grund sätzlich jeder Partei das Recht zusteht, auf ihre Kosten die in ihrer Sache ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, wenn auch vielleicht nicht durch öffentliche Blätter, so doch privatim in Abschrift oder Abdruck Dritten mitzuteilen (Köhler a. a. O. S. 262 ff., Müller a. a. O. S. 218, Pinner a. a. O. Abschn. sub4) Die erwähnte Bestimmung gestattet weder eine von der im Urteil bestimmten Art abweichende Art der Veröffentlichung, noch ver bietet sie sie; deswegen kann von einer Verletzung des UWG. nicht die Rede sein. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von Mitteilungen jener Art ist lediglich nach den Vorschriften des BGB. zu beurteilen, und sie kann im Einzelfalle nur auf Grund von Z8 226, 824, 826 verneint werden.- Reichsgericht VI, 27. Juni 1907. 464/06. (Stettin.) (Aus: »Das Recht, Rundschau f. d. dtschn. Juristen stand«, Hrsg, von vr. Hs. Th. Soergel. (Hannover, Helming.j Heft 15/16 v. 10. August 1907.) * Novelle zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Wie die Vossische Zeitung erfährt, soll die Retchsregierung beab sichtigen, noch vor dem Wiederzusammentritt des Deutschen Reichstags einen abgeänderten Entwurf des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu veröffentlichen, um den Interessenten Gelegenheit zur Äußerung ihrer Wünsche bei der zuständigen Reichsbehörde zu geben. Eine Beschleunigung der Rechtsprechung in Wettbewerbsachen soll in dem Entwurf vorgesehen sein. AuSkuusterteiluug im Handel. — B.G.B. 823. Durch Beifügung des Zusatzes -ohne Obligo« wird nur die Haftung dafür abgelehnt, daß die in gutem Glauben, wenn schon vielleicht ohne Anwendung der erforderlichen Sorgfalt gegebene Auskunft sich später tatsächlich als unrichtig Herausstellen sollte, nicht aber die für die Folgen einer wissentlich falschen Auskunftserteilung, also einer unerlaubten Handlung. (Oberlandesgericht Dresden, 5. Juli-1905. R.O.L.G. Vd. 14 S. 36.) (Nach: -Das Recht- Heft 15/16 vom 10. August 1907.) * Handlungsgehilfe. Kleinere Handleistung. — Die Nationalzeitung berichtet folgende Entscheidung eines Berliner Kaufmannsgerichts: Der Kläger ist seit Mitte Dezember v. I. bei der beklagten Firma als Verkäufer von Herrengarderobe gegen ein Monats gehalt von 100 ^ beschäftigt gewesen. Von dem Inhaber der beklagten Firma erhielt er den Auftrag, einige zu Dekorations zwecken im Schaufenster bestimmte Bretter vom Boden herabzu holen. Kläger verweigerte dies mit dem Bemerken, daß es keine Arbeit für einen Handlungsgehilfen, sondern für einen Hausdiener sei. Die Firma verfügte die sofortige Entlassung des Klägers, als er aus seine Weigerung bestand. Die Klage auf Zahlung des Gehalts wurde abgewiesen. Nach Z 59 des Handelsgesetzbuchs hat der Handlungsgehilfe, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und Weise seiner Dienstleistungen getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten. Das Gericht war der Ansicht, daß im vorliegenden Falle Kläger die Aus führung des Auftrags nicht verweigern durfte, denn es handelte sich nur um eine kleine Hilfeleistung, die nur kurze Zeit in An spruch nahm und bei der andre Gehilfen mit anfassen sollten. Durfte der Kläger die ihm übertragene Arbeit nicht verweigern, so gab er durch seine beharrliche Weigerung der Firma einen Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Z 72 des Handelsgesetzbuchs zu kündigen. *Die Konkurrenzklausel in Anstellungöverträgen. — Gegen die Einschränkung der Konkurrenzklausel hat sich der Verein der Industriellen des Regierungsbezirks Köln in Beantwortung der 186, 12. August 1S07 vom Handelsminister an die Handelskammern gerichteten Umfrage erklärt. Die schematische Gleichstellung der technischen mit den kauf männischen Angestellten sei bedenklich, zum Teil unvereinbar mit den Lebensinteressen der Industrie. Viele mit großen Opsen an Zeit und Geld verbundene Erfindungen könnten weder durch Patent gesetz noch Musterschutz dem Erfinder gewahrt bleiben. In solchen Fällen seien die Unternehmer vollkommen berechtigt, durch Ver träge mit Angestellten zu verhindern, daß derartige Geschäfts geheimnisse der Konkurrenz ausgeliefert würden. Die Angelegen heit habe auch eine hervorragende nationalwirtschaftliche Be deutung, weil in der Großindustrie das Ausland bestrebt sei, aus deutschen Erfindungen Nutzen zu ziehen. Es sei überhaupt un verständlich, daß die Regierung ein Gesetz gegen »unlautern Wettbewerb- für nötig erachtet hätte, dagegen jetzt den unlautern Wettbewerb durch Einschränkung der Konkurrenzklausel fördern solle. Der Vorstand beschloß einstimmig, die erforderlichen Schritte zu tun, um die berechtigten Interessen der industriellen Unter nehmer zu wahren. Post. — Die Einführung einer 3 Postkarte mit dem Auf druck: »Drucksache-, die von einer Reihe von Handelskammern beim Reichspostamt beantragt war, ist unter der Begründung ab gelehnt worden, daß ein Bedürfnis um so weniger anerkannt werden könne, als die Reichsdruckerei derartige Aufträge von einer bestimmten Menge ab bereits ausführe. Der württem- bergische Landtag ist kürzlich noch weitergegangen, indem er die Einführung einer 3 Postkarte für den Orts- und Nachbarorts verkehr in Anregung brachte, ein Vorschlag, der im ganzen Reich so warme Unterstützung finden dürfte, daß er die wohlwollende Berücksichtigung des Reichspostamts verdient. (Leipziger Tageblatt.) Post. Statistisches aus dem Postverkehr. — Uber die riesenhafte Entwicklung des deutschen Postverkehrs geben folgende Zahlen interessante Aufschlüsse. Innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren, von 1885—1904, ist eine Vermehrung der deutschen Postanstalten, einschließlich der bayerischen und württembergischen, von 31 786 auf 38 658 erfolgt. Im gleichen Zeitraum vermehrten sich die Telegraphenanstalten von 20 713 auf 29 978. Die Zahl der bearbeiteten Briefe stieg von 2103 auf 4232 Millionen. Diese Feststellung kann natürlich nicht, wie bei den übrigen sogenannten nachzuwetsenden Sendungen, ganz genau stimmen, immerhin werden obige Summen der Wirklichkeit nahe kommen. Die Pakete ohne Wertangabe vermehrten sich von 138 auf 205 Millionen, die Zahl der Nachnahmesendungen stieg von 214 auf 760 Millionen. Wäh rend des angeführten Zeitraums stieg ferner die Stückzahl der aufgelieferten Postanweisungen von 5,9 auf 10,7 Millionen, die Höhe der auf diesen Postanweisungen eingezahlten Beträge stieg von 5927 Millionen auf 10 679 Millionen Mark. Die Fernsprech leitungen, die im Jahre 1895 19 700 Irm lang waren, erreichten 1904 .eine Länge von 126 600 Irw. Also der gesamte Postverkehr bewegt sich in rapid aufsteigender Linie. Nur bei einem Betriebs zweig ist eine Abnahme zu verzeichnen, bei der Personenbeförde rung. Trotzdem ist die Zahl der Postrcisendcn noch ganz erklecklich. Es sind im Jahre 1904 immerhin noch 2 846 000 Personen — allerdings gegen 3 172 000 im Jahre 1895 — mit der Postkutsche befördert worden. (Leipziger Tageblatt.) * -Sphynx-, Verein jüngerer Buchhändler Hamburg- Altonas. — Der Verein jüngerer Buchhändler Hamburg-Altonas -Sphynx« wird am Sonnabend, 31. August, und Sonntag, 1. September 1907, sein fünfundvierzigjähriges Bestehen feiern. Für den Sonnabend ist ein Herrenabend (Kommers) im Vereins lokal, Schauenburger Straße 33, vorgesehen, für den Sonntag ein Herren-Ausflug durch den Forst Rosengarten und die Fischbecker Heide. Um 9 Uhr wird ein gemeinsames Abendbrot in Petersens Hotel, Altona, Königstraße 188, die Teilnehmer beisammen halten. Für den Ausflug ist folgendes festgesetzt Abfahrt 10 Uhr 9 Min. vom Hannov. Bahnhof nach Hittfeld — Wanderung durch Heide und Wald — Frühstück in Matzendorf — Kurze Rast im Forst haus Rosengarten — Nach genügender Stärkung am Karlstein vorüber auf die Fischbecker Höhen (entzückende Aussicht auf die Unterelbe) — Kaffee in Schwiedersdorf — Rückfahrt abends 7 Uhr 17 Min. von Neugraben nach Hamburg.
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