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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702207
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070220
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- Public Domain Mark 1.0
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 .F, weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 1b für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) b ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Buchhändler zu Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umsaht 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 43. Leipzig, Mittwoch den 20. Februar 1907. 74. Jahrgang. Amtlich Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Die Außerordentliche Hauptversammlung vom 10. Januar 1907 hat die nachstehend abgedruckten Bestimmungen für Verkäufe au das Publikum beschlossen, die am 1. April d. I. in Kraft treten. Indem wir dies hiermit bekannt geben, machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß jedes Mitglied unseres Vereins gemäß Z 2 Absatz 2 Ziffer 5 und § 7 Ziffer 3 der (neuen) Satzung verpflichtet ist, sich den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes zu unterwerfen, also unbedingt zur Junehaltung der neuen Verkaufsbestimmungen verbunden ist. Auch kein auswärtiges Mitglied des Börsenvereins darf nach Leipzig anders liefern. Sollten Buchhändler, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, unsere Verkaufs bestimmungen verletzen, so sind wir sicher, daß der Börsen- uerein ungesäumt gemäß H 4 Ziffer 8 seiner Satzungen ver fahren wird. Der Vorstand des Vereins der Luchhändler zu Leipzig. Robert Voigtländer, Richard Francke, Vorsteher. Schriftführer. Bestimmungen für Verkäufe an das Publikum. (Angenommen von der Außerordentlichen Hauptversammlung am 10. Januar 1907. Diese Verkaufsbestimmungeu treten am 1. April 1907 in Kraft) öffentliches Angebot von Rabatt. 8 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffer- mäßiger oder in unbestimmter Fassung ist verboten. Als öffentlich gelten außer offenen oder geschlossenen Rund schreiben, Ankündigungen in Zeitungen, Zeitschriften, Kata logen usw. auch Angebote in Schaufenstern oder in anderen Vorrichtungen. Leipziger Platzverkehr. 8 2. Für den Verkauf an Kunden (im Gegensatz zu Wiederverkäufern) wird für den Leipziger Platzverkehr bestimmt: s) Bei Verkäufen zum Ladenpreis von weniger als drei Mark, auf Karten und Lehrmittel, auf Zeit schriften, die mehr als zwölfmal im Jahre er scheinen, und auf Artikel, die der Verleger mit weniger als 25°/y rabattiert, darf kein Rabatt oder Sconto gewährt werden. Börsenblatt sllr den Deutschen Buchhandel. 7«. Jahrgang. er Teil. b) Für die in Leipzig eingeführten Schulbücher gelten die Preise des vom Verein Leipziger Sortiments und Antiquariats-Buchhändler herausgegebenen Verzeichnisses als Nettoverkaufspreise, e) Bei anderen Verkäufen darf ein Sconto von 5°/o bei Barzahlung oder auf Rechnung gewährt iverden. 6) Bei Verkäufen an öffentliche Bibliotheken mit einem jährlichen Vermehrungsetat von 10 000 Mark und mehr darf, soweit die Verkäufe nicht unter Absatz n) fallen, ein Rabatt von gewährt werden. e) An Behörden und Bibliotheken, die keinen be stimmten Vermehrungsetat haben, darf bei Be zügen im Mindestbetrage von 10 000 auf einmal oder im Laufe eines Rechnungsjahres ein Rabatt bis zu 7fl,o^ gewährt werden. Auswärtiger Berkehr. 8 3. Bei Verkäufen nach auswärts sind die von dem zuständigen, vom Börsenvereiu anerkannten Kreis- und Ortsverein festgesetzten Verkaufsbestimmungeu einzuhalten. Antiquariat. 8 4. Zu beliebigen Preisen dürfen verkauft werden: v) antiquarisch erworbene oder einzelne beschädigte Bücher, die wegen der Beschädigung nicht als neu verkauft werden können; b) solche ältere wissenschaftliche Arlikel, für die deren Verleger den Verkauf unter dem Ladenpreise zum Zwecke antiquarischen Vertriebes gestattet hat; o) Bücher, deren Ladenpreis aufgehoben ist (vgl. Rest- buchhandels-Ordnung des Börsenvereins).*) *) Restbuchhandcls-Ordnung des Börsenvereins Z 2: Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: s) sobald der Verleger die Aufhebung erklärt oder Ver anstaltungen getroffen hat, die einer Aufhebung gleich stehen; z. B. wenn er das Schriftwerk als Zeitungs prämie gibt; b) sobald der Verleger die Restauflage eines Schriftwerkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat; o) für Exemplare veralteter Auslagen. Im Falle a) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Laden preises im Börsenblatt anzuzeigen. Im Falle b) ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu geben. Der Ladenpreis kann vom Verleger oder Sortimenter aus nahmsweise für einzelne Exemplare von Schriftwerken auch der neuesten Auslage aufgehoben werden, wenn sie wegen Beschädigung nicht als neu verkauft werden können. 2k>8
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